Aufgrund der Globalisierung sowie der zunehmenden Mobilität von Privatpersonen werden umsatzsteuerliche Rechtsfragen bei dem internationalen Erwerb von Waren im Privatbereich immer relevanter.
Ausfuhren im nichtkommerziellen Reiseverkehr sind grundsätzlich Ausfuhrlieferungen gem. § 6 Abs. 3a UStG, die im Inland gem. § 4 Nr. 1a UStG steuerfrei sind.
Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Steuerbefreiung nur für den Unternehmer gilt und es keine Möglichkeit gibt, eine unmittelbare Steuererstattung durch die Finanzämter zu bekommen.
Wenn die Privatperson beabsichtigt, in Deutschland steuerfrei einzukaufen, sollte der Vordruck „Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigung für Umsatzsteuerzwecke bei Ausfuhren im nicht kommerziellen Reiseverkehr“ ausgedruckt und mitgeführt werden.
In diesem Vordruck macht der Verkäufer Angaben zum Kaufgeschäft und die Ausgangszollstelle an der Außengrenze der Europäischen Union (einschließlich Abflughäfen und Seehäfen) bestätigt die Ausfuhr der Ware.
Dies setzt aber voraus, dass die auszuführenden Gegenstände an der Ausgangszollstelle entsprechend vorgeführt werden.
Die Rückzahlung des Umsatzsteuerbetrages an den ausländischen Käufer kann dann auf verschiedenem Wege erfolgen.
– Der Verkäufer kann dem Käufer den Betrag nach Erhalt des Ausfuhrnachweises überweisen.
– Der Verkäufer kann ein Serviceunternehmen einschalten, das am Grenzübergang oder auf Flughäfen tätig ist.
– Der Verkäufer kann lediglich den Nettobetrag verlangen, wobei das Risiko gegeben ist, dass der spätere Ausfuhr-nachweis nicht durch den Abnehmer erbracht wird.
1.) Die Voraussetzungen der Steuerfreiheit nach den §§ 6 Abs. 3a i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 2, 3 UStG
Die Ausfuhrlieferung im nichtkommerziellen Reiseverkehr i. S. d. § 6 Abs. 3a UStG ist dann nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 UStG steuerfrei, wenn folgende Tatbestandsmerkmale kumulativ vorliegen:
a.) Steuerbare Lieferung,
b.) der Gegenstand der Lieferung wird für außerunternehmerische Zwecke erworben und wird
c.) durch den Abnehmer im persönlichen Reisegepäck ausgeführt,
d.) der Abnehmer hat seinen Wohnort oder Sitz im Drittlandsgebiet und
e.) der Gegenstand der Lieferung wird vor Ablauf des dritten Kalendermonats, der auf den Monat der Lieferung folgt, ausgeführt.
Die Mitnahme der Ware im persönlichen Reisegepäck i. S. dieser Regelung liegt dann vor, wenn der Abnehmer die Ware im Handgepäck, im aufgegebenen Gepäck bei einer Bahn-, Flug- oder Schiffsreise oder in einem PKW, auch in einem Kleintransporter befördert.
Keine Ausfuhr im Reiseverkehr liegt somit vor, wenn der Kunde die Ware durch einen Spediteur, durch Bahn oder Post oder durch einen sonstigen Frachtführer in ein Drittland versendet oder wenn er die Ware z. B. in einem LKW dorthin befördert.
Wohnort des Abnehmers ist der Ort, an dem dieser für längere Zeit seine Wohnung hat und der als der örtliche Mittelpunkt seines Lebens anzusehen ist.
Als Wohnort in diesem Sinne gilt der Ort, der im Reisepass oder in einem anderen in der Bundesrepublik Deutschland anerkannten Grenzübertrittspapier (Personalausweis) eingetragen ist (Tz. 1.2 des BMF-Schreibens vom 28.5.2004, BStBl I 2004, 535).
Auf die Staatsangehörigkeit des Käufers kommt es somit nicht an.
Die Einhaltung der Dreimonatsfrist ist durch den Unternehmer (§ 6 Abs. 3a Nr. 2 UStG) durch Angabe des Tages der Ausfuhr im Ausfuhrbeleg nachzuweisen.
Fehlt auf dem Ausfuhrbeleg die Angabe des Ausfuhrtages, muss der Unternehmer den Tag der Ausfuhr durch andere überprüfbare Unterlagen nachweisen.
2.) Notwendige Nachweise für die Steuerbefreiung
Die Steuerfreiheit der Ausfuhrlieferung im nichtkommerziellen Reiseverkehr ist durch drei Nachweise zu belegen.
a.) Ausfuhrnachweis
Der Ausfuhrnachweis sollte folgende Angaben enthalten:
– Name und Anschrift des liefernden Unternehmers
– handelsübliche Bezeichnung und Menge der aufgeführten Ware.
– Ort und Tag der Ausfuhr.
– Ausfuhrbestätigung der Grenzzollstelle des EU-Mitgliedstaates.
b.) Abnehmernachweis
Zu dem Abnehmernachweis gehören als Angaben auf dem Beleg
– Name und Anschrift des Abnehmers
– Bestätigung der Grenzzollstelle, dass die Daten der Anschrift des Kunden in dem Beleg mit den Eintragungen in dem vorgelegten Pass oder sonstigen Grenzübertrittspapier übereinstimmen.
c.) Buchnachweis
Neben dem Belegnachweis muss der Verkäufer einen Buchnachweis führen.
Dieser muss folgende Angaben enthalten:
– handelsübliche Bezeichnung und Menge der ausgeführten Waren.
– Name und Anschrift des Drittlandskunden.
– Tag der Lieferung.
– Entgeltbetrag (Preis abzüglich Umsatzsteuer).
– die Ausfuhr
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