Oberlandesgerichts Hamm, 07.11.2012, Az.: I-30 U 80/11
Rechtsgrundlage des Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruches desjenigen, der an seinem Körper oder seiner Gesundheit verletzt wurde sind die §§ 823, 847, 253, 249 BGB.
Körperverletzung ist die Verletzung der körperlichen Integrität einschließlich der Zufügung von Schmerzen. Gesundheitsschädigung ist die medizinisch erhebliche Störung der körperlichen, geistigen oder seelischen Lebensvorgänge, also das Hervorrufen einer Krankheit.
Der Schadensersatzanspruch besteht im Rahmen der sogenannten Naturalrestitution, d. h. der Schädiger hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatze verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
Die Höhe des zu zahlenden Schmerzensgeldes steht im Ermessen des Gerichts. Bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes wird das Gericht die Art und Dauer der Verletzung sowie die Vermögensverhältnisse des Schädigers und des Geschädigten zu berücksichtigen.
Über einen besonders krassen Fall hinsichtlich eines Schadensersatzanspruches hatte das OLG Hamm in dem oben genannten Urteil zu entscheiden.
Facts of the Case Der Kläger war gemeinsam mit einem Bekannten im Dezember 2005 Gast im Hotel der Beklagten. Nach dem Besuch einer Weihnachtsfeier kehrten der Kläger und sein Bekannter alkoholisiert zum Hotel zurück und versuchten, mit einem ihnen zuvor vom Beklagten zu diesem Zweck überlassenen Schlüssel ins Gebäude zu gelangen.
Ihnen stellte sich eine der deutschen Sprache nicht mächtige Reinigungskraft entgegen, die sie für Eindringlinge hielt.
Im Zuge der Auseinandersetzung fügte der Hotelmitarbeiter dem Bekannten des Klägers mit einem Messer tödliche Verletzungen zu. Der Kläger erlitt mehrere Stichverletzungen und Prellungen, für die er von den Beklagten Schadensersatz begehrt. Die Beklagten wiederum meinen, ihnen sei keine Pflichtverletzung vorzuwerfen und die vorsätzliche Gewalttat der Reinigungskraft nicht zuzurechnen.
Hamm Higher Regional Court: Das OLG Hamm hat dem Kläger nun Recht gegeben und ihm ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.500 € zugesprochen.
Nach Ansicht des Gerichts hätten die Beklagten ihre vertraglichen Pflichten gegenüber ihren Gästen verletzt, weil sie die Reinigungskraft nicht ausreichend über die zu erwartende Rückkehr der Gäste unterrichtet und sie insoweit zutreffend angewiesen hätten.
Auch sei die vorsätzliche Gewalttat der Reinigungskraft ihnen zuzurechnen, da ihre Pflichtverletzung die Gefahr einer in einem gewaltsamen Streit endenden Auseinandersetzung zwischen der Reinigungskraft und den Gästen gesteigert habe, was auch voraussehbar gewesen sei.
Die Sprach- und Verständigungsschwierigkeiten der Reinigungskraft seien den Beklagten bekannt gewesen.
Source: Higher Regional Court of Hamm
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