Im Fall der Mangelhaftigkeit einer Solaranlage ist zunächst einmal die rechtliche Einordnung des zugrunde liegenden Vertragsverhältnisses wichtig.
Verpflichtet sich ein Unternehmer, einen Gegenstand (z. B. eine Solaranlage) zu liefern und zu montieren, so kommt es für die rechtliche Einordnung des Vertragsverhältnisses als Kaufvertrag (mit Montageverpflichtung) oder als Werkvertrag darauf an, auf welcher der beiden Leistungen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Schwerpunkt liegt.
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 03.03.2004 (Az.: VIII ZR 76/03) ist dabei vor allen Dingen auf die Art des zu liefernden Gegenstandes, das Wertverhältnis von Lieferung und Montage sowie auf die Besonderheiten des geschuldeten Ergebnisses abzustellen.
Kommt man bei dieser Betrachtung zu dem Ergebnis, dass es sich bei der Lieferung und Montage der Solaranlage um einen Kaufvertrag mit Montageverpflichtung (im Unterschied zum Werkvertrag) handelt, richten sich die Gewährleistungsrechte nach dem Kaufvertragsrecht.
Bei Mangelhaftigkeit stünden dem Eigentümer dann grundsätzlich die folgenden gesetzlichen Rechte zu:
– Anspruch auf Nacherfüllung (§ 439 BGB),
– Rücktritt vom Kaufvertrag (§ 440; § 323; § 326 Abs. 5 BGB),
– Minderung (§ 441 BGB) des Kaufpreises,
– Anspruch auf Schadensersatz (§ 437 Nr. 3 BGB).
Da die Nacherfüllung das vorrangige Recht ist, muss der Eigentümer zunächst auf Nacherfüllung bestehen. Erst wenn die Nacherfüllung scheitert, weil sie unmöglich bzw. unverhältnismäßig ist oder wenn eine dem Verkäufer gesetzte Frist erfolglos abläuft, kommen die weiteren Ansprüche in Betracht.
Typische Mängel einer Solaranlage sind z. B.:
– die Anlage entspricht nicht den Sicherheitsvorkehrungen, welche durch die Blitzschutznorm DIN EN 62305 aufgestellt wird,
– der Blitzschutzpotentialausgleich ist nicht vorhanden,
– die Anbringung der Solaranlage entspricht nicht den notwendigen Standards bzw. Sicherheitsvorkehrungen (Brandgefahr),
– es besteht eine Verschattung der PV-Anlage und damit einhergehend eine Ertragsminderung (bzw. Ertragsdifferenz)
– es besteht allgemein eine Ertragsdifferenz zu vergleichbaren Anlagen.
Um die Nacherfüllung geltend zu machen, müssen die Mängel allerdings genau benannt sein. Da die Mangelhaftigkeit einer Solaranlage für den Laien oftmals nur schwer erkennbar bzw. beschreibbar ist, empfiehlt es sich daher, die Mängel im Rahmen eines Privatgutachtens genau feststellen zu lassen.
Problematisch ist dabei allerdings, dass der Eigentümer der Solaranlage dann auf den Kosten eines solchen Privatgutachtens sitzen bleiben würde und ein solches Privatgutachten in einem Gerichtsverfahren nur als Parteivortrag gewertet werden würde.
Eine gute Alternative ist daher auch das selbstständige Beweisverfahren, in dessen Rahmen die Kosten des anzustellenden Gutachtens je nach Vorliegen der Fehler auf die Parteien verteilt werden würde.
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