Erneuerbare Energien: Gesammelte Urteile zu Solaranlagen (Photovoltaikanlagen)

1.) Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen vom 02.06.2004, Az.: 2 A 209/03

Für ein Einschreiten der Beklagten als untere Denkmalschutzbehörde fehlte es an einer Rechtsgrundlage. Auf § 23 Abs. 1 Satz 1 NDSchG kann sich die Beklagte nicht berufen.
Nach dieser Vorschrift treffen die Denkmalschutzbehörden nach pflichtgemäßen Ermessen die Anordnungen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der §§ 6 bis 17, 25, 27 und 28 des Gesetzes sicherzustellen. Ein Verstoß gegen die vorgenannten Bestimmungen liegt indessen nicht vor. Durch den Einbau der Photovoltaik- und Sonnenkollektorenanlage ist kein Baudenkmal verändert worden. Folglich bedurfte der Kläger für ihre Errichtung keiner denkmalschutzrechtlichen Genehmigung nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 NDSchG.

2.) Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 03.05.2006, Az.: 1 LB 16/05

Ein denkmalgeschütztes Ensemble muss nicht aus Gebäuden bestehen, die in einem überschaubaren Zeitraum erstellt worden sind.
Das Anbringen von Sonnenkollektoren auf einem Steildach eines Gebäudes, das in einem zwischen dem 13. und 19. Jahrhundert entstandenen Innenstadtbereich (Fachwerklandschaft) steht, kann einen denkmalwidrigen Eingriff darstellen.
Art. 14 und 20a GG hindern die Bauaufsichtsbehörde nicht grundsätzlich, die Beseitigung solcher Kollektoren zu verlangen.

3.) Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 23.03.2006, Az.: 5 K 491/02

Umsatzsteuer 1997: Keine unternehmerische Tätigkeit beim Betrieb einer Photovol¬taikanlage, wenn der produzierte Strom selbst verbraucht und nur der überschüssige Strom ins Netz des Versorgers eingespeist wird.

4.) Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 25.06.2002, Az.: 1 K 1350/01

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Bauvorbescheides zur Errichtung einer PVA, weil dem Vorhaben Vorschriften des öffentlichen Rechts entgegen stehen, §§ 71 Abs. 2, 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW.
Die Errichtung der geplanten PVA ist auf dem dafür vorgesehenen, unstreitig im Außenbereich gelegenen Grundstück gemäß § 35 BauGB bauplanungsrechtlich unzulässig. Maßstab für diese Beurteilung ist § 35 Abs. 2 BauGB, weil das Vorhaben keinen der Privilegierungstatbestände des § 35 Abs. 1 BauGB erfüllt.
Zwar kann der Betrieb einer PVA der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität dienen, wenn der erzeugte Strom in das öffentliche Versorgungsnetz eingespeist wird. Die Zulässigkeit von Energieversorgungsanlagen im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB setzt darüber hinaus aber einen spezifischen Standortbezug voraus. Die Anlage muss auf die Inanspruchnahme des Außenbereichs derart angewiesen sein, dass das Vorhaben insgesamt damit steht oder fällt. Es reicht nicht aus, wenn sich der Standort aus Gründen der Rentabilität anbietet oder aufdrängt. Bei Anlagen der öffentlichen Versorgung ist dies vor allem insoweit gegeben, als sie leitungsgebunden sind, weil eine umfassende Versorgung ohne Berührung des Außenbereichs nicht möglich ist. An einem solchen spezifischen Standortbezug fehlt es der geplanten PVA. Es ist nicht ersichtlich, dass derartige Anlagen ihrer Art nach auf die Inanspruchnahme von Außenbereichsflächen angewiesen wären. Unverschattete Flächen gibt es auch in den Innenbereichen von Städten und Gemeinden. PVA verfügen grundsätzlich nicht über ein Störpotential, das geeignet wäre, ihre Zulassung im Innenbereich weit gehend zu verhindern.

5.) Urteil des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 17.09.1999, Az.: 10 A 2464/99

Die Klägerin hat die Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu, daß die Anbringung von Sonnenkollektoren auf dem Dach geeignet ist, den Denkmalwert des Hauses zu beeinträchtigen, nicht grundsätzlich in Zweifel gezogen. Sie meint aber, die Sonnenkollektoren der von ihr beauftragten Firma träten nicht störend in Erscheinung. Hierzu hat sie einige Fotos über montierte Sonnenkollektoren vorgelegt. Die Fotos erwecken indes keine Zweifel an der Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, daß Sonnenkollektoren (herkömmlicher Art und Größe) den Denkmalwert des Gebäudes beeinträchtigen würden. Im Gegenteil bestätigen die Fotos anschaulich, daß übliche Sonnenkollektoren, die großflächig auf das Dach aufgebracht werden, dessen äußeres Erscheinungsbild und damit das des Hauses insgesamt negativ beeinflussen.

6.) Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 15.05.2009, Az.: 3 S 21/08

Ein Hauseigentümer muss wesentliche Blendwirkungen, die durch die Reflexion von Sonnenstrahlen von einer auf dem Nachbargebäude befindlichen Photovoltaikanlage ausgehen, nicht hinnehmen, wenn die Anlage nach ihrer Beeinträchtigungswirkung nicht ortsüblich ist.

7.) Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg vom 11.03.2009, Az.: 3 S 1953/07

Zum Unterschied zwischen Satteldächern und Walmdächern. Die Festsetzung von Satteldächern für ein größeres Baugebiet zwecks Erhalt und Sicherung dieser im Gemeindegebiet deutlich überwiegenden Dachform kann ein hinreichendes und abwägungsfehlerfreies Gestaltungskonzept darstellen. Gründe des allgemeinen Wohls im Sinne von § 56 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 LBO erfordern es grundsätzlich nicht, ein Walmdach zuzulassen, um auf dessen nach Süden gerichteter Dachfläche Solarzellen anzubringen und dadurch deren Wirkungsgrad gegenüber anderen möglichen Standorten zu optimieren.

8.) Urteil Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg vom 05.10.2006, Az.: 8 S 2417/05

Wenn die nach § 56 Abs. 2 Nr. 3 LBO zulässige Anbringung von Fotovoltaik-Modulen zwangsläufig dazu führt, dass etwa 99 % der Fläche einer Dachhälfte optisch schwarz, schwarz/grau oder schwarz/blau in Erscheinung tritt, und wenn die Gemeinde zugleich das Ziel verfolgt, eine weitgehende Einheitlichkeit der farblichen Gestaltung der Dacheindeckungen zu erreichen, so erfordern Gründe des allgemeinen Wohls im Sinne des § 56 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 LBO die Zulassung einer der Farbe der Solarmodule entsprechenden Farbe der übrigen Dacheindeckung.

9.) Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26.06.2003, Az.: 2 U 43/03

Erneuerbare Energie: Kostentragung für die Neuverlegung einer Leitung zwischen einem Trafohaus und dem Abgabepunkt des rückeinspeisenden Kunden

10.) Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom 23.06.2009, Az.: 3 K 150/08.F

Einzelfall, in dem die beabsichtigte Beheizung des Anwesens mit elektrischer Energie nicht zur Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang an ein Fernheizwerk berechtigt.

11.) Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom 04.03.2009, Az.: 1 K 4048/08.F

Der Ausschluss von Wohnungseigentümern, deren Gemeinschaftseigentum sich auf ein Gebäude mit mehr als zwei Wohneinheiten bezieht, von der Basisförderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien , verletzt den Grundsatz der Gleichbehandlung.

Es bestehen keine Bedenken dagegen, dass nur solche Solarkollektoranlagen, die eine bestimmte Gesamtgröße der Bruttokollektorfläche nicht überschreiten, mit Zuschüssen für Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien gefördert werden, während größere Anlagen nur durch zinsgünstige Kredite gefördert werden.

12.) Urteil des Landgerichts Gießen vom 01.04.2008, Az.: 6 O 51/07

Zukünftige Zahlungspflicht für eine Stromeinspeisungsvergütung: Voraussetzung des Vorliegens einer Konversionsfläche bei beabsichtigter Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage auf einer ehemaligen Windenergie-Nutzfläche.

13.) Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 01.11.2007, Az.: 15 U 25/07

Stromeinspeisung: Voraussetzungen einer erhöhten Vergütung nach EEG bei einer Photovoltaikanlage; ausschließliche Montage an einem Gebäude bei Ableitung des Gewichts des Moduls über einen Mast mit eigenem Fundament.

14.) Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 01.11.2007, Az.: 15 U 12/07

Stromeinspeisung: Vergütungsberechnung bei Stromerzeugung mittels Photovoltaikanlagen auf „Schutzhütten“ für auf Freiland gehaltene Hühner.

15.) Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom 10.10.2007, Az.: 1 E 1914/07

Die Zuwendung für die Errichtung einer Solarkollektoranlage zur kombinierten Warmwasseraufbereitung und Raumheizung darf nicht vollständig entzogen werden, wenn der Begünstigte zwar die Voraussetzungen zur Förderung einer solchen Anlage nicht erfüllt hat, wohl aber die Voraussetzungen zur Förderung einer Solarkollektoranlage, die nur zur Warmwasserbereitung oder zur Bereitstellung von Prozesswärme dient.

16.) Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 05.06.2007, Az.: 14 U 4/07

Zu den Voraussetzungen einer erhöhten Vergütung für Stromerzeugung aus solarer Strahlungsenergie nach § 11 II 1 EEG.

17.) Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 21.05.2007, Az.: 1 U 201/06

Eine Auslegung der Regelung zu § 11 Abs. 6 EEG nach ihrem Wortlaut, Sinnzusammenhang und Zweck führt zu dem Ergebnis, dass der Betreiber der neu hinzugekommenen Anlage und derjenige der bereits vorhandenen Anlage nicht identisch sein müssen.

18.) Urteil des Landgerichts Kassel vom 05.03.2007, Az.: 5 O 1690/06

Erneuerbare Energien: Vergütungsanspruch für eingespeisten Strom aus einer Solaranlage, angebracht auf einem Carport.

19.) Urteil des Landegerichts Kassel vom 06.12.2006, Az.: 9 O 1252/06

Rechtsstreit über die Vergütungspflicht der örtliche Netzbetreiberin (Beklagte) nach § 11 Abs. 1 EEG bzw. § 11 Abs. 2 S. 1 EEG.

20.) Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom 19.01.2006, Az.: 1 E 538/05

Über die Rechtmäßigkeit der Subventionsbewilligung für die Montage einer Solarkollektoranlage mit Absorbermatten.

21.) Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom 07.01.2002, Az.: 1 E 3541/01

Rücknahme eines Zuwendungsbescheides für eine Solarkollektoranlage.

22.) Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 09.09.2009, Az.: 3 K 92/09

Die laufende Nr. 1.1.2.2 der Anlage 1 zur Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen der Bauaufsichtsbehörden und über die Vergütung der Leistungen der Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 9. Januar 2007 (GVBl. S. 22, BS 2013-1-35) kann im Falle der Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage nicht für die Gebührenfestsetzung herangezogen werden. Dieser Gebührentatbestand setzt eine Genehmigung nach § 61 der Landesbauordnung (LBauO) zur gesonderten Herstellung, Errichtung oder Änderung von Lager-, Abstell-, Aufstell- oder Ausstellungsplätzen voraus.

23.) Urteil des Oberverwaltungsgerichts Koblenz vom 22.07.2009, Az.: 8 A 10417/09.OVG

Soweit die Klägerin einen Privilegierungsgrund nicht nur in der dienenden Hilfsfunktion der Photovoltaikanlage für eine Windenergieanlage sieht, sondern auch die Verbindung von Windkraftanlage und Photovoltaikanlage zu einer kombinierten Stromerzeugungsanlage (Hybrid) als privilegiert ansieht und dies als primäres Forschungsziel verfolgt, liegen die Voraussetzungen von § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB nicht vor. Wie der Senat in seinem Urteil vom 12. September 2007 8 A 11166/06.OVG- [ZfBR 2008, 63], S. 13 f. d.U., näher ausgeführt hat, ist die Entwicklung einer solchen Hybridanlage zur kontinuierlichen Stromerzeugung ein Aliud zu einer auf die Nutzung der Windenergie beschränkten Anlage. Der Gesetzgeber hat indes bewusst den Privilegierungstatbestand in § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB auf die isolierte Nutzung der Windenergie beschränkt. Auf dieses Urteil kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden.

24.) Urteil des Oberverwaltungsgerichts Koblenz vom 12.09.2007, Az.: 8 A 11166/06.OVG

Mit Bauantrag vom 4. Juli 2002 beantragte ihre Rechtsvorgängerin als Bauherrin die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Photovoltaikmodul¬trägers (SPT SK 30 WKA) an einer Wind-kraftanlage. Nach den Bauunterlagen sollte um den Turm der Windenergieanlage ein kreisförmiger Sockel von 4 m Höhe errichtet werden, auf dem sich ein ca. 23 m langer, 15,54 m breiter und um 45° geneigter Modul¬träger (lichte Höhe ca. 16 m oberhalb des Fundaments) sonnenstandsnach¬geführt bewegen soll . In diesen Unter¬lagen wurden auch Zahl und Anlage der Module dargestellt. Ferner wurden Informationsblätter zur Solartechnologie vorge¬legt. Darin wird ausgeführt, dass bei einer dem Sonnenlauf nachgeführten Photovoltaik-Anlage ein deutlich höherer Ertrag zu er¬zielen sei. Die Schaffung einer Hybrid¬anlage sei sinnvoll, weil die Kombination von Wind- und Solarenergie unabhängige Energieversorgung ge¬währleiste.

25.) Urteil des Oberverwaltungsgerichts Koblenz vom 24.05.2006, Az.: 8 A 10892/05.OVG

Nach § 35 Abs. 1 BauGB sind die dort bezeichneten privilegierten Vorhaben im Außenbereich zulässig, wenn ihnen keine öffentlichen Belange entgegenstehen. Auf diese Vorschrift kann sich die Klägerin nicht berufen, weil der strittige Träger für PV-Beplattung, MDS und Kleinwindkraftanlagen nicht zu den privilegierten Vorhaben gehört. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz „dient“ er nicht der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie (s. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB). Wann Anlagen, die nicht selbst Windenergie erzeugen, die Voraus¬setzungen des „Dienens“ gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB erfüllen, hat der Senat in seinem den Beteiligten bekannten, rechtskräftigen Urteil vom 11. Mai 2005 (BauR 2005, 606ff.) erörtert.

26.) Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt/Weinstraße vom 05.03.2009, Az.: 4 K 1029/08.NW

Die Kläger haben auf ihrem Wohnhaus in … eine Photovoltaikanlage installiert, mit der sie gewonnene elektrische Energie in das öffentliche Stromnetz einspeisen. Aus steuerrechtlichen Gründen meldeten sie zum 3. März 2008 den „Betrieb einer Photovoltaikanlage“ im Gewerberegister an. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 7. April 2008 zog daraufhin der Beklagte die Kläger zu einer Gewerbeabfallentsorgungsgebühr für den Zeitraum von April bis Dezember 2008 in Höhe von 39,15 € heran.

27.) Urteil des Amtsgerichts Fürstenwalde vom 20.02.2007, Az.: 13 C 243/06

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch in Höhe von 136,83 Euro. Die Kürzungen der Beklagten waren berechtigt. Die Voraussetzungen, wonach die Beklagte zur Zahlung eines erhöhten Entgeltes nach § 11 Satz 2 Abs. 2 EGG verpflichtet ist, liegen nicht vor. Die Photovoltaik-Anlage ist kein wesentlicher Bestandteil des Wohngebäudes im Sinne des § 94 Abs. 2 BGB. Die durch sie ersetzte Terrassenüberdachung war nicht zur Herstellung des Wohngebäudes eingefügt worden. Auch ohne die Terrassenüberdachung ist das Wohngebäude nach der Verkehrsanschauung als fertiggestellt anzusehen. Seinen Zweck als Wohngebäude zu dienen wird auch ohne die Terrassenüberdachung erreicht (vgl. Palandt, 66. Auflage § 94 Rn. 6). Diese dienten nicht vordergründig der Verschattung des Wohngebäudes. Sinn und Zweck der Terrassenüberdachung ist, die Terrasse als solches vor Witterungseinflüssen zu schützen. Die Verschattung von sich hinter der Terrasse befindlichen Wohnräumen ist nur Nebeneffekt. Anders als bei einer Markise, die zeitlich begrenzt und immer nur als Verschattungselement eingesetzt wird, wenn die Sonne auf das Fenster scheint, findet die Verschattung bei der Terrassenüberdachung immer statt.
Terrassendach könnte dann ein wesentlicher Bestandteil des Gebäudes sein, wenn es Teil der Dachkonstruktion wäre, d.h. wenn das Dach über den üblichen Dachüberstand hinaus über die Terrasse verlängert wird. Aber auch in einem solchen Fall greift § 11 Abs. 2 Satz 2 EEG nicht, da dann das Terrassendach als Dach des Wohngebäudes anzusehen wäre.

28.) Urteil des Bundesfinanzhofes vom 11.04.2008, Az.: V R 10/ 07

Ob eine sonst nicht unternehmerisch tätige Person, die im Jahr 1997 auf dem Dach ihres selbstgenutzten Eigenheims eine Photovoltaikanlage betrieb und den erzeugten Strom teilweise gegen Vergütung in das öffentliche Stromnetz eingespeist hat, als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts anzusehen war, bleibt offen.
Ein Vorsteuerabzug aus einer 1997 vorgenommenen Anschaffung einer Photovoltaikanlage, der erstmals in einer im Jahr 2002 abgegebenen Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1997 geltend gemacht wird, ist nicht möglich.

29.) Urteil des Bundesgerichtshofes vom 29.10.2008, Az.: VIII ZR 313/07

Fotovoltaikanlagen sind nur dann im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 (§ 33 EEG) ausschließlich auf oder an einem Gebäude angebracht, wenn das Gebäude als Trägergerüst die Hauptsache bildet, von der die d daran befestigte Anlage in ihrem Bestand abhängig ist. Hieran fehlt es, wenn das Tragwerk ohne Zwischenschaltung eines durch eine eigene statische Trägerkonstruktion gekennzeichneten Gebäudes darauf ausgerichtet ist, die Fotovoltaikmodule zu tragen.

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