Nachehelicher Unterhalt: Voraussetzungen und Ansprüche
Nach einer Scheidung kann ein Ehegatte unter bestimmten Voraussetzungen Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt geltend machen. Der Anspruch richtet sich nach den gesetzlichen Grundlagen in den §§ 1570 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Voraussetzung ist, dass der geschiedene Ehegatte einen der im Gesetz genannten Gründe für den Unterhalt nachweisen kann. Diese Gründe sind beispielsweise die Betreuung gemeinschaftlicher Kinder, Krankheit oder Erwerbslosigkeit. Zusätzlich müssen allgemeine Voraussetzungen wie die Bedürftigkeit des Berechtigten und die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten erfüllt sein.
Gesetzliche Gründe für den Anspruch auf Nachehelichen Unterhalt
Die gesetzlichen Gründe, auf die sich ein geschiedener Ehegatte berufen kann, sind klar im BGB definiert. Diese umfassen:
- Unterhalt wegen Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes (§ 1570 BGB): Ein Anspruch besteht, wenn der geschiedene Ehegatte aufgrund der Betreuung eines gemeinsamen Kindes nicht in der Lage ist, eine angemessene Erwerbstätigkeit aufzunehmen.
- Unterhalt wegen Alters (§ 1571 BGB): Wenn der geschiedene Ehegatte aufgrund fortgeschrittenen Alters keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen kann.
- Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen (§ 1572 BGB): Ein Anspruch besteht, wenn eine Erwerbstätigkeit aufgrund von gesundheitlichen Einschränkungen unmöglich ist.
- Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt (§ 1573 BGB): Dieser greift bei Arbeitslosigkeit oder wenn der Verdienst zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht ausreicht.
- Unterhalt wegen Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung (§ 1575 BGB): Ein Anspruch kann bestehen, wenn eine Ausbildung, Umschulung oder Fortbildung erforderlich ist, um eine angemessene Erwerbstätigkeit aufnehmen zu können.
- Unterhalt aus Billigkeitsgründen (§ 1576 BGB): Dieser wird in Ausnahmefällen gewährt, wenn besondere Umstände eine nacheheliche Unterstützung rechtfertigen.
Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit: Allgemeine Voraussetzungen für den Unterhaltsanspruch
Neben den genannten Gründen müssen auch die allgemeinen Voraussetzungen für den Unterhaltsanspruch erfüllt sein:
- Bedürftigkeit des Berechtigten (§ 1577 BGB): Der Anspruch auf Unterhalt besteht nur, wenn der Berechtigte sich nicht aus eigenen Einkünften oder Vermögen unterhalten kann. Der Unterhaltsberechtigte ist verpflichtet, eigenes Vermögen zu verwerten, und Einkünfte werden auf den Unterhaltsanspruch angerechnet.
- Leistungsfähigkeit des Verpflichteten (§ 1581 BGB): Der Unterhaltspflichtige muss wirtschaftlich in der Lage sein, den Unterhalt zu zahlen, ohne seinen eigenen angemessenen Lebensunterhalt zu gefährden.
Die Höhe des Unterhalts wird nach den ehelichen Lebensverhältnissen bemessen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Scheidung und das Einkommen, das während der Ehe zur Verfügung stand.
Berechnung des relevanten Einkommens
Für die Berechnung des nachehelichen Unterhalts wird das gemeinsame Familieneinkommen zugrunde gelegt. Berücksichtigt werden sämtliche Einkünfte gemäß § 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG), wie z. B.:
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
- Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
- Einkünfte aus Kapitalvermögen,
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Jedoch werden bei der Ermittlung des für den Unterhalt maßgeblichen Einkommens nur diejenigen Einkünfte herangezogen, die die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben. Dazu zählen z. B. Einkommen, die während der Ehe verfügbar waren, und erwartete Gehaltserhöhungen, die sich bereits während der Ehe abzeichneten.
Nicht berücksichtigt werden zusätzliche Einkünfte, die nach der Trennung erzielt wurden und nicht als Surrogat der ehelichen Lebensführung dienen. Beispielsweise zählen Einkünfte aus einem Karrieresprung nach der Ehe nicht zum prägenden Einkommen, wenn diese nicht vorhersehbar waren.
Zusammenfassung der Unterhaltsberechnung
Die Berechnung des nachehelichen Unterhalts orientiert sich stark an den ehelichen Lebensverhältnissen und den individuellen Einkommensverhältnissen der Ehegatten. Prägende Einkünfte, die während der Ehe zur Verfügung standen, werden für die Berechnung herangezogen, während nach der Trennung erzielte Einkünfte nur unter bestimmten Bedingungen berücksichtigt werden. Entscheidend ist das Jahresnettoeinkommen, das Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld einbezieht. Ebenso können Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung sowie der Gebrauchsvorteil einer eigenen Wohnung in die Berechnung einfließen. Nicht einkalkuliert werden hingegen überobligatorische Einkünfte, die aus einer Nebentätigkeit stammen und die den Mindestbedarf des Unterhaltsgläubigers bereits decken.
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