Gesellschaftsrecht: Welche Rechtsform soll ich für mein Unternehmen mit Sitz in Deutschland wählen?

Rechtsformwahl bei Gründung eines Unternehmens

Bei der Wahl der Rechtsform Ihres Unternehmens sollten betriebswirtschaftliche, steuerrechtliche, gesellschaftsrechtliche und insbesondere haftungsrechtliche Kriterien berücksichtigt werden. Dabei können Ihnen folgende Fragen eine erste Orientierung bieten:

Möchten Sie Ihre Tätigkeit alleine oder mit Partnern ausüben?

Können Sie das notwendige Kapital und unternehmerische Know-how selbst aufbringen?

Ist Ihr Vorhaben risikobehaftet? Sollten Sie daher Ihre persönliche Haftung begrenzen?

Legen Sie besonderen Wert auf den Firmennamen und das Ansehen Ihres Unternehmens?

Passt die Rechtsform zur Größe Ihres Betriebs?

Tipp: Nachdem Sie sich klar darüber geworden sind, welche Anforderungen Ihre Rechtsform erfüllen muss, können Sie aus der folgenden Übersicht die passende wählen.

Wahl der Rechtsform

Nichtkaufmann bzw. Kleingewerbetreibender

Falls Ihr Unternehmen keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert und Sie sich nicht freiwillig ins Handelsregister eingetragen haben, gelten Sie als Nichtkaufmann. In diesem Fall unterliegen Sie nicht dem Handelsgesetzbuch (HGB), sondern dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Im Streitfall müssen Sie dies jedoch möglicherweise Ihrem Geschäftspartner nachweisen. Als Nichtkaufmann haben Sie die Möglichkeit, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen und somit Kaufmann zu werden. Dann gelten für Sie die Regelungen des HGB mit allen Rechten und Pflichten.

Kaufmann

Jeder, der ein Gewerbe angemeldet hat und dessen Unternehmen einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (z. B. Buchführung, Bilanzierung, Firmenführung, Vertretung und Haftung), gilt als Kaufmann und unterliegt dem HGB. Diese Gewerbetreibenden sind zur Eintragung ins Handelsregister verpflichtet. Sie gelten bereits als Kaufmann, wenn der Geschäftsbetrieb diese Anforderungen erfüllt, selbst wenn die Eintragung ins Handelsregister noch nicht erfolgt ist.

BGB-Gesellschaft (GbR)

Gewerbetreibende können sich mit einer oder mehreren natürlichen oder juristischen Personen zu einer Gesellschaft zusammenschließen. Wenn kein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb vorliegt, unterliegt die Gesellschaft als BGB-Gesellschaft dem Bürgerlichen Gesetzbuch und muss nicht ins Handelsregister eingetragen werden. Erfordert das Unternehmen jedoch einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb, muss die Gesellschaft z. B. in Form einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG) oder Kommanditgesellschaft (KG) ins Handelsregister eingetragen werden.

Offene Handelsgesellschaft (OHG)

Eine OHG können Sie mit einem oder mehreren Partnern gründen. Alle Gesellschafter haften gesamtschuldnerisch und unbeschränkt mit ihrem Geschäfts- und Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Ist nichts anderes vereinbart, ist jeder Gesellschafter zur Geschäftsführung berechtigt. Die Verträge einer OHG müssen, anders als die Handelsregisteranmeldung, nicht notariell beglaubigt werden.

Kommanditgesellschaft (KG)

Die KG bietet im Vergleich zur OHG eine Haftungsbeschränkung. Es gibt mindestens einen voll haftenden Gesellschafter (Komplementär) und mindestens einen Kommanditisten, der nur mit seiner Einlage haftet. Zur Geschäftsführung sind ausschließlich die Komplementäre berechtigt, Kommanditisten sind davon ausgeschlossen.

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder einer Unternehmergesellschaft (UG)

Wenn Sie Ihre Haftung beschränken und das persönliche Risiko minimieren möchten, ist die Gründung einer GmbH ratsam. Hierbei haftet die Gesellschaft nur mit ihrem Geschäftsvermögen, die Gesellschafter haften bis zur Höhe ihrer Einlage. Das Mindeststammkapital der GmbH beträgt 25.000 Euro und kann aus Geld oder Sachwerten bestehen. Geschäftsführer sind nur die formell bestellten Personen. Entscheidungen der Gesellschafter werden über die Gesellschafterversammlung getroffen, wobei das Stimmrecht nach der Höhe der Einlage oder pro Kopf geregelt ist. Die Gründung einer GmbH muss notariell beglaubigt und beim Registergericht angemeldet werden. Der Unterschied zwischen einer GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) und einer UG (Unternehmergesellschaft, auch „Mini-GmbH“ genannt) liegt vor allem im Mindeststammkapital, der Kapitalansparpflicht und einigen formalen Aspekten. So kann die UG mit einem Stammkapital ab 1 EURO gegründet werden.

GmbH & Co. KG

Die GmbH & Co. KG ist eine Kommanditgesellschaft, bei der die persönlich haftende Gesellschafterin eine GmbH ist. Dadurch haftet die Gesellschaft nur beschränkt, obwohl es sich um eine Personengesellschaft handelt. Die GmbH übernimmt in der Regel die Verwaltungsfunktion und ist oft nur mit dem Mindestkapital von 25.000 Euro ausgestattet.

Aktiengesellschaft (AG)

Eine AG kann von einer oder mehreren Personen gegründet werden. Das Grundkapital muss mindestens 50.000 Euro betragen, wobei der Mindestnennwert einer Aktie 1 Euro beträgt. Die AG haftet nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen, und der Vorstand, der vom Aufsichtsrat bestellt und überwacht wird, führt die laufenden Geschäfte.

Partnerschaftsgesellschaft

Diese Gesellschaftsform ist speziell für Angehörige Freier Berufe. Alle Partner haften gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeiten der Partnerschaft und sind in der Regel auch alle zur Geschäftsführung berechtigt. Es besteht ein Partnerschaftsregister, das nach ähnlichen Vorschriften wie das Handelsregister geführt wird. Die Partnerschaft muss den Namen mindestens eines Partners sowie den Zusatz „und Partner“ oder „Partnerschaft“ enthalten. Eine Besonderheit ist, dass die Haftung in Einzelverträgen auf den Partner beschränkt werden kann, der für die jeweilige Berufsausübung verantwortlich ist.

Europäische Rechtsformen

Neben den nationalen Rechtsformen stehen Unternehmen auch europäische Rechtsformen zur Verfügung, die besonders für europaweit tätige Unternehmen interessant sind. Dazu zählen die „Societas Europaea (SE)“, die „Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)“, die „Societas Cooperativa Europaea (SCE)“ als genossenschaftlicher Zusammenschluss und die „Societas Privata Europaea (SPE)“.

Vergleich der Rechtsformen

Gründung einer GmbH in Deutschland

Wichtige Angaben für die Gründung einer GmbH

Bei der Gründung einer GmbH müssen laut Gesetz folgende Informationen angegeben werden:

 

      • Name der Gesellschaft (Firmierung)
      • Zweck der Gesellschaft
      • Sitz der Gesellschaft
      • Namen der Gesellschafter
      • Höhe und Verteilung des Stammkapitals
      • Geschäftsführung

Zusätzlich muss der Gesellschaftsvertrag, auch „Satzung“ genannt, erstellt werden. Dieser regelt die Beziehung zwischen den Gesellschaftern, z. B. Stimmrechte und Bedingungen für den Austritt. Rechtsanwälte und Notare können dabei helfen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Gründung der GmbH deswegen erfolgen soll, weil ein Aufenthaltstitel beantragt und durchgesetzt werden soll.

Überprüfung des Namens und Unternehmenszwecks bei der IHK

Es empfiehlt sich, den geplanten Namen (Firmierung) der GmbH vorab bei der IHK zu prüfen, am besten über ein Onlineformular. Die IHK kann später im Eintragungsverfahren vom Gericht um Stellungnahme gebeten werden. Eine vorherige Prüfung hilft, mögliche Einwände zur Firmierung frühzeitig zu klären. Außerdem kann überprüft werden, ob für den Unternehmenszweck eine Genehmigung nach dem Kreditwesengesetz (KWG) erforderlich ist.

Beurkundung durch den Notar

Der Notar erstellt den Gesellschaftsvertrag und das Gründungsprotokoll und bereitet die notwendigen Unterlagen für das Handelsregister vor, wie z. B. die Gesellschafterliste.

Einzahlung des Stammkapitals

Nach der Beurkundung entsteht die sogenannte Gründungsgesellschaft („GmbH i.Gr.“), die bereits handlungsfähig ist. Für diese wird ein Bankkonto eröffnet, auf das das Stammkapital eingezahlt wird. Der beurkundete Gesellschaftsvertrag dient der Bank als Nachweis. Ein Zahlungsbeleg muss dem Notar vorgelegt werden. Bei Sacheinlagen ist ein gesonderter Bericht über die eingebrachten Werte nötig. Es ist wichtig, den Zahlungsnachweis aufzubewahren, um sich gegen spätere Haftungsansprüche abzusichern.

Anmeldung der GmbH beim Handelsregister

Der Notar reicht die Unterlagen für das Handelsregister elektronisch beim zuständigen Gericht ein. In einfachen Fällen dauert die Eintragung laut dem Registergericht Köln etwa eine Woche. Bei dringenden Gründungen sollten die Gerichtskosten schnell bezahlt werden.

Mit der Eintragung ist die GmbH offiziell gegründet, und die Gründer erhalten einen Handelsregisterauszug.

Vorsicht vor betrügerischen Schreiben

Nach der Eintragung im Handelsregister erhalten viele Unternehmen vermeintlich offizielle Schreiben, die zu weiteren Eintragungen auffordern, oft verbunden mit einem Überweisungsträger. Erst im Kleingedruckten wird deutlich, dass durch Unterschrift oder Zahlung ein kostenpflichtiger Vertrag abgeschlossen wird. Diese Schreiben sollten sorgfältig geprüft werden.

Gewerbeanmeldung

Die GmbH muss beim zuständigen Gewerbeamt unter Vorlage des Handelsregisterauszugs angemeldet werden. Gegebenenfalls müssen auch erforderliche Genehmigungen vorgelegt werden. Eine Ausnahme bildet die Erlaubnis für Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen, die bereits bei der Handelsregisteranmeldung vorliegen muss.

In dringenden Fällen kann die Gewerbeanmeldung auch vor der Eintragung ins Handelsregister als „GmbH i.Gr.“ erfolgen. Dabei ist zu beachten, dass die handelnden Personen bis zur endgültigen Eintragung persönlich haften.

Anmeldung beim Finanzamt

Das Gewerbeamt informiert das Finanzamt automatisch über die Gründung der GmbH. Es kann jedoch sinnvoll sein, die Anmeldung persönlich vorzunehmen, um den Prozess zu beschleunigen. Nach dem Ausfüllen des steuerlichen Erfassungsbogens erhält die GmbH eine Steuernummer, die z. B. für Rechnungen benötigt wird.

Weitere wichtige Schritte nach der Gründung

Nach der Gründung der GmbH sollten folgende Schritte erledigt werden:

      • Erstellung der Eröffnungsbilanz
      • Gestaltung von Geschäftspapieren und einem Impressum für die Website mit allen notwendigen Angaben
      • Anmeldung bei der zuständigen Berufsgenossenschaft, abhängig davon, ob Mitarbeiter beschäftigt werden
      • Beantragung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-ID) beim Bundeszentralamt für Steuern, insbesondere für international tätige GmbHs
      • Beantragung einer Betriebsnummer bei der Bundesagentur für Arbeit und Anmeldung bei der Krankenkasse, wenn Mitarbeiter eingestellt werden
      • Abschluss von Versicherungen, z. B. einer Betriebshaftpflichtversicherung
      • Automatische Anmeldung bei der zuständigen Kammer (z. B. HWK oder IHK) über das Gewerbeamt, ohne dass die Gründer selbst tätig werden müssen.

Kontaktieren Sie uns

Wenn Sie arbeitsrechtliche Beratung benötigen, rufen Sie uns unverbindlich unter der Rufnummer 0221 – 80187670 an oder schicken uns eine Email an info@mth-partner.de

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