Gesellschaftsrecht: Die Geltung des KSchG kann im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag mit der GmbH vereinbart werden
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Gesellschaftsrecht
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von: Helmer Tieben

Bundesgerichtshof, 10. 5. 2010 Az.: II ZR 70/ 09

Unterscheidung zwischen Bestellung und Anstellungsverhältnis

Die Bestellung eines Geschäftsführers einer GmbH und sein Anstellungsverhältnis sind strikt voneinander zu trennen. Während die Bestellung die organschaftlichen Rechte und Pflichten sowie die Vertretungsmacht des Geschäftsführers begründet, regelt das Anstellungsverhältnis die persönlichen Beziehungen des Geschäftsführers zur Gesellschaft. Hierzu zählen insbesondere Ansprüche auf Vergütung, Tantiemen und Urlaub. Der Anstellungsvertrag ist in der Regel als Dienstvertrag gemäß §§ 611, 675 BGB zu qualifizieren, nicht jedoch als Arbeitsvertrag. Ein solcher Vertrag kann auch Teil des Gesellschaftsvertrages sein, ist dann jedoch ein unechter Satzungsbestandteil (§ 3 GmbHG).

Kompetenzen der Gesellschafterversammlung

Die Gesellschafterversammlung ist sowohl für die Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers als auch für den Abschluss und die Kündigung des Dienstvertrages zuständig. Diese Kompetenz leitet sich aus § 46 Nr. 5 GmbHG ab, wenn auch in erweiterter Form („Annexkompetenz“). Jegliche Erklärungen oder Vereinbarungen, die außerhalb eines Gesellschafterbeschlusses getroffen werden, sind für die Gesellschaft unwirksam. Dieser Grundsatz stellt sicher, dass der Gesellschafterbeschluss das zentrale Steuerungsinstrument bleibt.

Arbeitsrechtliche Schutzvorschriften und Geschäftsführer

Da der Anstellungsvertrag des Geschäftsführers kein Arbeitsvertrag ist, finden arbeitsrechtliche Schutzvorschriften wie das Kündigungsschutzgesetz (KSchG), das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), das Sozialgesetzbuch (SGB IX) oder das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) grundsätzlich keine Anwendung. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass im Anstellungsvertrag eine vertragliche Vereinbarung getroffen wird, die die Anwendung der Kündigungsschutzvorschriften zugunsten des Geschäftsführers regelt. Diese Möglichkeit wurde in der hier besprochenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) thematisiert, wo der Geschäftsführer eine entsprechende Vereinbarung getroffen hatte.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

In dem vorliegenden Fall hatte der Kläger, ein Geschäftsführer, in seinem Anstellungsvertrag die Geltung des Kündigungsschutzgesetzes vereinbart. Nach einer fristlosen Kündigung durch die Gesellschaft klagte er gegen die Wirksamkeit der Kündigung. Der BGH entschied, dass die Vereinbarung zur Einbeziehung der Kündigungsschutzvorschriften wirksam war. Der Anstellungsvertrag sei als freier Dienstvertrag zu betrachten, jedoch stehe dies einer vertraglichen Einbeziehung arbeitsrechtlicher Normen nicht entgegen. Diese privatautonome Gestaltungsmöglichkeit dürfe jedoch nicht die gesetzliche und statutarische Ausgestaltung des Organverhältnisses beeinträchtigen. Der BGH betonte, dass die Freiheit der Gesellschafter, den Geschäftsführer zu bestellen und abzuberufen, durch die Einschränkungen im Anstellungsvertrag nur mittelbar berührt werde.

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Quelle: Bundesgerichtshof

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