Amtsgericht Altenkirchen, 14.08.2014, Az.: 71 C 104/14
Durch einen Maklervertrag wird der Auftraggeber verpflichtet, für den Fall, dass der beabsichtigte Hauptvertrag (z. B. Immobilienkaufvertrag) aufgrund eines Nachweises oder einer Vermittlung des Maklers zustande kommt, eine Maklercourtage bzw -provision zu zahlen.
Welche Rechte hat der Auftraggeber aber, wenn der Makler seiner Ansicht nach bei der Maklertätigkeit fehlerhaft handelt? Hinsichtlich der Haftung des Maklers gilt insofern, dass dieser nicht für die Richtigkeit von Auskünften haftet, die er erkennbar von Dritten eingeholt hat, sondern lediglich für die Richtigkeit der Weitergabe. Auch ist der Makler nicht verpflichtet, die ihm von seinem Auftraggeber gemachten Objektangaben nachzuprüfen.
In dem oben genannten Fall hatte das Amtsgericht Altenkirchen darüber zu entscheiden, ob der Auftraggeber die Maklercourtage zurückhalten musste, weil die Maklerin nach Ansicht des Auftraggebers prüfen hätte müssen, ob das verkaufte Objekt zum dauerhaften Wohnen geeignet war.
Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens:
Maklerin verklagt Immobilienerwerber auf Zahlung der Maklercourtage
Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Zahlung einer Maklercourtage. Als Maklerin wurde die Klägerin von den Beklagten beauftragt, diesen für den Verkauf der in ihrem Eigentum stehenden Immobilie eine Vertragsgelegenheit nachzuweisen.
Dementsprechend wurde am 17.07.2012 ein Maklervertrag geschlossen und in diesem eine Maklerprovision von 3,57 vereinbart, verdient und fällig bei Abschluss des notariellen Kaufvertrages.
Die Klägerin erstellte ein Exposé, bewarb die Immobilie im Internet und auf einschlägigen Immobilienportalen und schaltete Inserate in örtlichen Tageszeitungen.
Durch die Tätigkeit der Klägerin wurde schließlich ein Käufer auf das Objekt aufmerksam, dieser wandte sich an die Klägerin und erhielt mit E-Mail vom 13.09.2012 weitere Unterlagen. Daraufhin folgte ein Besichtigungstermin vor Ort und sodann am 04.12.2012 der notarielle Kaufvertrag, mit dem der Käufer von den Beklagten das Objekt zu einem Kaufpreis von 85.000,00 Euro erwarb.
In § 13 des Maklervertrages schlossen die Parteien eine Maklerklausel, mit welcher eine Provisionspflicht der Verkäufer in Höhe von 3.334,50 Euro festgehalten wurde. Weiter hieß es in Ziffer 5 des Maklervertrages:
„Bei Rücktritt vom Vertrag durch einen Beteiligten aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Rücktrittsrechtes oder Aufhebung des Vertrages bleibt der Provisionsanspruch der Maklerin gleichwohl bestehen. Der Notar hat über diese Klausel eingehend belehrt.“
Maklerin hatte das Haus als Einfamilienhaus beschrieben, tatsächlich war es ein reines Wochenendhaus
Während der Verkaufsverhandlungen mit dem Käufer hatte die Klägerin das Objekt als Einfamilienhaus beschrieben, welches zum dauerhaften Wohnen geeignet sei. In dem Exposé war das Objekt dergestalt beworben worden, dass es „auch als Wochenendhaus“ geeignet sei.
Tatsächlich handelte es sich bei dem Objekt um ein reines Wochenendhaus, welches nicht zum dauerhaften Wohnen geeignet war. Die Information, dass das Haus auch als Einfamilienhaus geeignet war, hatte die Klägerin von den Beklagten erhalten.
Kaufvertrag wurde aufgehoben, Erwerber zahlten Maklercourtage nicht
Da das Objekt nicht zum dauerhaften Wohnen geeignet war, wurde der Kaufvertrag im Rahmen eines weiteren Gerichtsverfahrens zwischen dem Käufer und den Verkäufern später wieder aufgehoben.
Mit Rechnung vom 12.12.2012 forderte die Klägerin die Maklercourtage von den Beklagten an. Eine Zahlung erfolgte nicht. Auch nach mehreren Mahnungen erfolgte keine Zahlung.
Urteil des Amtsgerichts Altenkirchen:
Amtsgericht urteilte, dass Maklerin Anspruch auf Zahlung der Provision habe
Das Amtsgericht Altenkirchen urteilte, dass die Klägerin gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung der Maklerprovision hat.
Nach Ansicht des Gerichts folge der Anspruch aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Maklervertrag in Verbindung mit der Regelung in § 13 Ziffer 2 und 5 des Maklervertrages.
Regelung im Maklervertrag regelt Zahlungsverpflichtung trotz Kaufvertragsrückabwicklung
Die Rückabwicklung des Kaufvertrages zwischen den Beklagten und dem Käufer ändere hieran nichts, wie § 13 Ziffer 5 des Maklervertrages ausdrücklich regeln würde. Insofern könne diese Rückabwicklung dem Anspruch auf Zahlung der Maklercourtage nicht entgegengehalten werden.
Weiter stünde den Beklagten auch keine Einrede gegen den geltend gemachten Anspruch zu, insbesondere nicht daraus, dass die Klägerin eine von ihr zu vertretende Schlechtleistung des Maklervertrages zu verantworten hätte, welche einen Schadensersatzanspruch zumindest in Höhe der Maklercourtage auslösen könnte.
Eine entsprechende Schlechtleistung hätten die Beklagten darlegen und beweisen müssen. Dies hätten die Beklagten nicht vermocht.
Maklerin habe explizit darauf hingewiesen, dass Angaben im Expose vom Verkäufer stammen würden
Die Klägerin hätte hierzu unbestritten vorgetragen, dass entsprechende Angaben von den Beklagten stammen würden und von ihr so in das Exposé übernommen worden wären.
Die Klägerin war in diesem Rahmen auch nicht verpflichtet, sich über etwaige Baubeschränkungen zu informieren, da sie nach ihrem unbestrittenen Sachvortrag die Angaben der Beklagten in dem Exposé und weiteren Werbemaßnahmen übernommen hatte.
Insofern wäre es Sache der Beklagten gewesen, explizit auf entsprechende baurechtliche Einschränkungen hinzuweisen oder zumindest deutlich zu machen, dass das Objekt ausschließlich als Ferien- und Wochenendhaus nutzbar sei.
Quelle: Amtsgericht Altenkirchen
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