Urteil des Landgerichts München I vom 25. Februar 2025 (Az.: 33 O 3721/24)
Die Bedeutung der Impressumspflicht für Webseitenbetreiber
Die Impressumspflicht ist für Betreiber kommerzieller Websites nicht nur eine lästige Formalie, sondern ein essenzieller Bestandteil der Transparenz und rechtlichen Sicherheit im Online-Geschäftsverkehr. Ein aktuelles Urteil des Landgerichts München I vom 25. Februar 2025 (Az.: 33 O 3721/24) verdeutlicht, warum eine funktionierende E-Mail-Adresse im Impressum unumgänglich ist.
Hintergrund des Urteils
In diesem richtungsweisenden Fall betrieb ein Unternehmen eine Webseite, deren Impressum lediglich die E-Mail-Adresse „support@(…)“ als elektronische Kontaktmöglichkeit enthielt. Allerdings erhielten Nutzer, die diese Adresse kontaktierten, lediglich eine automatische Standardantwort. Diese Antwort erklärte, dass Support-Anfragen nicht mehr per E-Mail beantwortet werden und verwies stattdessen auf ein externes Support-Portal.
Obwohl weitere Kontaktmöglichkeiten wie Telefonhotline und ein Hilfe-Center existierten, sah das Gericht darin einen klaren Verstoß gegen die gesetzlichen Vorgaben.
Weshalb eine bloße Angabe nicht genügt
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Digitaldienste-Gesetzes (DDG) ist die Angabe einer E-Mail-Adresse ausdrücklich verpflichtend, um eine schnelle und unmittelbare elektronische Kontaktaufnahme zu gewährleisten. Diese Pflicht gilt unabhängig von der Existenz alternativer Kommunikationswege wie Chats, Telefonhotlines oder Online-Formulare.
Das Gericht stellte klar, dass die gesetzliche Pflicht, eine erreichbare E-Mail-Adresse anzugeben, keine rein formale Anforderung ist. Die E-Mail ermöglicht Nutzern, ihr Anliegen ausführlich und in eigenen Worten darzustellen – ohne Begrenzungen durch Formulare, vorgegebene Kategorien oder Zeichenbeschränkungen.
Warum alternative Kommunikationskanäle die E-Mail nicht ersetzen
Auch wenn moderne Support-Systeme zunehmend beliebt sind, ersetzen sie nicht die Pflicht zur Angabe einer E-Mail-Adresse. Chats und Kontaktformulare haben oft spezifische technische Einschränkungen, wie begrenzte Zeichenanzahl oder eingeschränkte Möglichkeiten, Dokumente hochzuladen. Eine E-Mail hingegen bietet die Flexibilität, umfassende Anliegen samt Anhängen problemlos zu übermitteln.
Außerdem kann der Nutzer die Kommunikation per E-Mail dokumentieren und speichern, was insbesondere bei rechtlichen Anliegen wie Widerrufen oder Beschwerden von großem Vorteil ist.
Auswirkungen des Urteils auf Webseitenbetreiber
Das Urteil des LG München I hat weitreichende Konsequenzen. Unternehmen müssen sicherstellen, dass die im Impressum angegebene E-Mail-Adresse tatsächlich funktional ist und Anfragen nicht automatisch zurückweist. Automatische Antworten sind zwar zulässig, dürfen jedoch nicht darauf abzielen, Nutzer vollständig auf andere Kommunikationswege umzuleiten.
Betreiber, die diese Pflicht missachten, laufen Gefahr, wettbewerbsrechtlich abgemahnt zu werden. Die Irreführung der Nutzer durch das Vorenthalten einer vorgeschriebenen Information stellt einen Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) dar. Wettbewerbszentralen und Konkurrenten könnten in solchen Fällen Abmahnungen aussprechen und hohe Kosten verursachen.
Praktische Umsetzung der Impressumspflicht
Um rechtliche Risiken zu vermeiden, empfiehlt es sich, regelmäßig die Impressum-Angaben zu prüfen und zu aktualisieren. Eine wirksame Strategie ist, eine spezielle E-Mail-Adresse ausschließlich für Impressumsanfragen zu reservieren, die täglich geprüft wird.
Für Unternehmen, die unsicher sind, wie sie ihr Impressum korrekt gestalten sollen, bietet sich die Nutzung professioneller Impressum-Generatoren an. Diese Online-Tools helfen, schnell und unkompliziert ein vollständiges, rechtssicheres Impressum zu erstellen.
Ein empfehlenswertes Tool ist der Impressum-Generator von MTH-Partner. Dieser Generator berücksichtigt aktuelle rechtliche Vorgaben und bietet eine einfache, benutzerfreundliche Oberfläche, um ein rechtssicheres Impressum zu erstellen.
Die E-Mail als Vertrauensfaktor
Neben der rechtlichen Verpflichtung stärkt eine frei zugängliche E-Mail-Adresse im Impressum auch das Vertrauen der Nutzer in die Webseite. Verbraucher schätzen Transparenz und die Möglichkeit, unkompliziert und direkt mit dem Unternehmen in Kontakt treten zu können. Dies verbessert langfristig die Kundenbindung und steigert die Reputation des Unternehmens.
Fazit: E-Mail-Adresse unverzichtbar im Impressum
Das Urteil des Landgerichts München I bestätigt eindrucksvoll, dass die Impressumspflicht mehr als nur eine formale Vorschrift ist. Die E-Mail-Adresse bleibt trotz alternativer Kommunikationskanäle ein zentraler Bestandteil der Transparenz und des Verbraucherschutzes im Internet.
Webseitenbetreiber sollten deshalb ihre Impressumsangaben genau überprüfen und sicherstellen, dass die angegebene E-Mail-Adresse tatsächlich erreichbar ist. Ein vollständiges und korrektes Impressum schützt vor rechtlichen Konsequenzen, stärkt das Vertrauen der Nutzer und trägt nachhaltig zur positiven Wahrnehmung des Unternehmens bei.