Kammergericht Berlin, 21.09.2012, Az.: 5 W 204/12
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In Deutschland muss jeder, der im Internet geschäftsmäßig Telemedien anbietet, auf seiner Webseite eine Anbieterkennzeichnung bzw. ein Impressum anbieten.
In diesem Impressum wiederum müssen bestimmte Mindestangaben/Informationen, die je nach Betreiber der Webseite sehr unterschiedlich sein können, angeboten werden.
Diese allgemeinen Informationspflichten gelten laut § 5 DDG für „geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien“.
Dabei setzt das Merkmal der Entgeltlichkeit eine wirtschaftliche Gegenleistung voraus. Somit unterliegen Telemedien, die ohne den Hintergrund einer Wirtschaftstätigkeit bereitgehalten werden (z. B. private Homepages, Weblogs (Blogs) oder Informationsangebote von Idealvereinen) nicht den Informationspflichten des Telemediengesetzes.
Insbesondere bei geschäftlichen Webseiten von Unternehmen gab es immer wieder rechtliche Auseinandersetzungen, ob die Unternehmen, welche Betreiber der Webseiten waren, auch ihre vertretungsberechtigen Personen angeben müssen und/oder ob es sich bei Nichtangabe der vertretungsberechtigten Personen um einen Bagatellverstoß handelt.
Nur beispielhaft seien hier die folgenden Entscheidungen genannt:
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- Oberlandesgericht Düsseldorf, 18.12.2007, Az.: I-20 U 17/07
- Kammergericht Berlin, 11.04.2008, Az.: 5 W 41/08
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Mit dem oben genannten Urteil des Kammergericht Berlins vom 21.09.2012 hatte dieses nun erneut über einen Fall zu entscheiden, in welchem das Unternehmen, welches eine Internetseite betrieben hatte, die vertretungsberechtigten Personen nicht angegeben hatte.
Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens
Einem französischen Unternehmen fehlte im Impressum die vertretungsberechtigte Person
Ein französisches Unternehmen, welches die Rechtsform der SARL, dem französischen Gegenstück der deutschen GmbH, hatte, fehlten im Impressum seiner deutschen Internetseite die Angaben zu den vertretungsberechtigten Personen der Gesellschaft.
Damit verstieß das französische Unternehmen eindeutig gegen die Regelungen in § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG und § 312c Abs. 1 BGB.
Aus diesem Grunde mahnte ein deutscher Mitbewerber die französische Gesellschaft kostenpflichtig ab.
Das französische Unternehmen änderte daraufhin zwar sein Impressum ab, weigerte sich aber im Weiteren, eine ausreichend strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.
Das abmahnende Unternehmen beantragte daraufhin vor dem Landgericht Berlin den Erlass einer einstweiligen Verfügung.
Entscheidung des Kammergerichts Berlin
Das Kammergericht Berlin folgte dem Antrag des deutschen Unternehmens nicht, sondern urteilte, dass es sich hier um einen Bagatellfall handele würde und im Übrigen auch nicht ersichtlich sei, worin der Wettbewerbsverstoß liegen solle.
Auch die dagegen eingereichte Beschwerde wurde vollumfänglich mit der Begründung abgewiesen, dass dieser Verstoß nicht automatisch auch zu einem Wettbewerbsverstoß nach § 4 Nr.11 UWG führe.
Dies folge insbesondere aus dem Europäischen Recht, denn weder in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr) noch in Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 97/7/EG (Verbraucherschutzrichtlinie bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz) sei die namentliche Angabe eines Vertretungsberechtigten einer Kapitalgesellschaft gefordert.
Quelle: Kammergericht Berlin
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