Oberlandesgericht Düsseldorf, 13.08.2013, Az.: I-20 U 75/13
Bitte beachten: Das TMG wurde durch das DDG ersetzt, inhaltlich dürfte die Entscheidung weiterhin aktuell sein. Eine Übersicht finden Sie hier
Sehr oft übersehen Unternehmen, dass ihr Profil auf Social-Media Plattformen wie Facebook, LinkedIn oder Xing nicht nur schön aussehen, sondern auch den Anforderungen des Telemediengesetzes genügen muss.
Die Geltung der Impressumspflicht für Social-Media Plattformen wurde auch bereits mehrfach gerichtlich bestätigt. Nach dem Telemediengesetz muss das Impressum dabei auch „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ sein.
In dem oben genannten Urteil des OLG Düsseldorf hatte sich dieses damit zu beschäftigen, ob der Link auf das Impressum einer Internetseite welcher sich auf der Unterseite „Info“ des Facebookprofils des Unternehmens befand, den Anforderungen des Telemediengesetzes genügte.
Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens
Streit zwischen Schlüsseldiensten über Impressumsangaben auf Facebook
In diesem Fall stritten zwei Schlüsseldienstunternehmen um die Impressumsangaben auf einem Facebook-Auftritt. Beide Parteien boten ihre Dienstleistungen bundesweit über das Internet an. Der Antragsgegner betrieb neben seiner Unternehmenswebsite auch eine Facebook-Seite unter dem Namen „Schlüsseldienst R.“, die jedoch kein unmittelbares Impressum enthielt. Stattdessen gab es einen Link zur „Info“-Seite seiner Website, auf der sich das Impressum befand. Zusätzlich schloss die Website jegliche Haftung für andere Seiten ausdrücklich aus.
Auffassung des Antragstellers: Verlinkung zum Impressum ist ungenügend
Der Antragsteller war der Meinung, dass die bloße Verlinkung auf das Impressum nicht ausreiche. Er beantragte daher eine einstweilige Verfügung, um den Antragsgegner zu verpflichten, die nach § 5 TMG erforderlichen Pflichtangaben auf Facebook leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar zu machen. Der Antragsgegner vertrat hingegen die Auffassung, dass die Verlinkung ausreichend sei.
Entscheidung des Landgerichts und Berufung
Das Landgericht wies den Antrag mit der Begründung ab, dass dieser zu unbestimmt sei. Daraufhin legte der Antragsteller Berufung beim Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf ein.
Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf:
Antrag zulässig und begründet
Das OLG Düsseldorf gab dem Antragsteller recht. Es stellte fest, dass der Antragsgegner gegen die Vorschriften des § 5 TMG und des § 4 Nr. 11 UWG verstoße, da die Pflichtangaben auf der Facebook-Seite nicht leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar seien. Die Informationspflichten gemäß § 5 TMG dienten dem Verbraucherschutz und der Transparenz im geschäftlichen Verkehr.
Verlinkung auf Webseitenimpressum auf Facebook nicht ausreichend
Das Gericht entschied, dass auch Social-Media-Auftritte wie Facebook eine eigene Anbieterkennzeichnung benötigen, wenn sie zu gewerblichen Zwecken genutzt werden. Im vorliegenden Fall wurde der Facebook-Auftritt des Antragsgegners unstreitig gewerblich betrieben. Die Anbieterkennzeichnung war nur über den Button „Info“ erreichbar, was nach Ansicht des Gerichts unzureichend sei. Der Begriff „Info“ kläre den Nutzer nicht ausreichend darüber auf, dass dort auch Anbieterinformationen zu finden seien.
Die erforderlichen Informationen, wie die Identität des Unternehmens, die Anschrift und der vertretungsberechtigte Geschäftsführer, müssen klar und unmissverständlich erkennbar sein. Laut Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wären Begriffe wie „Kontakt“ oder „Impressum“ hierfür geeigneter, da sie dem Nutzer deutlich vermitteln, dass er dort die benötigten Informationen findet.
„Info“ als Bezeichnung unzureichend
Der Begriff „Info“ deckt eine Vielzahl möglicher Inhalte ab und bietet dem Nutzer keine klare Orientierung. Der Nutzer müsste nach Anklicken des Buttons „Info“ auf einen weiteren Button „Kontakt“ klicken, um schließlich auf die Unternehmenswebsite weitergeleitet zu werden. Dort müsste er erneut den Button „Impressum“ anklicken, um die Pflichtangaben zu sehen. Dies sei dem Gericht zufolge nicht ausreichend.
Der Bundesgerichtshof entschied zwar in einem anderen Fall, dass es keine Rolle spiele, ob der Nutzer zwei Schritte benötigt, um die Informationen zu erreichen. Dennoch bleibt fraglich, ob ein dritter Schritt als „lange Suche“ angesehen werden kann. In diesem Fall war dies jedoch nicht ausschlaggebend.
Unterschiedliche Firmennamen auf Facebook und Website
Ein weiteres Problem war, dass der Facebook-Auftritt des Antragsgegners unter einem anderen Firmennamen geführt wurde als die Unternehmenswebsite. Auf der Website wurde zudem nicht klar gestellt, dass sich das Impressum auch auf den Facebook-Account bezieht. Dies beeinträchtigte ebenfalls die geforderte leichte Erkennbarkeit und unmittelbare Erreichbarkeit der Informationen.
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf
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