Landgericht Berlin, 28.08.2014, Az.: 52 O 135/13
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Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG haben Diensteanbieter für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post, leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten.
In dem hier besprochenen Fall des Landgerichts Berlin hatte dieses darüber zu entscheiden, ob die Angabe einer Email-Adresse im Impressum im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG ausreichend war, welche bei Anfragen eine automatisch generierte Email versendete, welche wiederum auf verschiedene Email-Formulare zur Kontaktaufnahme verwies.
Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens
Unzureichende E-Mail-Kommunikation bei Google
Im vorliegenden Fall geht es um die Frage, ob die im Impressum von Google angegebene E-Mail-Adresse den gesetzlichen Anforderungen nach § 5 TMG genügt.
Kläger und Beklagte
Der Kläger ist eine nach § 4 UKlaG beim Bundesamt für Justiz eingetragene qualifizierte Einrichtung. Diese hat das Ziel, die Interessen der Verbraucher zu wahren. Die Beklagte betreibt die weltweit bekannte Internetsuchmaschine unter der Domain www.google.de und bietet zahlreiche weitere Produkte und Dienste, wie Gmail, Google Hangouts, Google Docs und den Google Kalender, an. Diese Dienste können von Nutzern kostenlos genutzt werden, einige davon erfordern jedoch eine Registrierung, die eine Zustimmung zur werblichen Datennutzung beinhaltet.
Streitpunkt: E-Mail-Kontakt im Impressum
Alle von Google angebotenen Dienste verlinken zu einem einheitlichen Impressum, in dem neben Name, Adresse und Telefonnummer auch die E-Mail-Adresse support-de@google.com angegeben wird. Der Kläger bemängelt jedoch, dass eine Kontaktaufnahme über diese E-Mail-Adresse nicht möglich ist, da nach dem Absenden einer Nachricht lediglich eine automatisierte Antwort mit folgendem Inhalt erfolgt:
„Dies ist eine automatisch generierte E-Mail. Antworten auf diese E-Mail sind aus technischen Gründen nicht möglich (…). Vielen Dank, dass Sie sich an die Google Inc. wenden. E-Mails, die an diese Adresse gesendet werden, können aufgrund der Vielzahl von Anfragen nicht gelesen oder zur Kenntnis genommen werden. Bitte verwenden Sie für eine Kontaktaufnahme die bereitgestellten E-Mail-Formulare in der Google Hilfe (http://www.google.de/support/).“
Nach Ansicht des Klägers genügt diese Lösung nicht den Anforderungen des § 5 TMG, da eine direkte Kommunikation per E-Mail nicht möglich ist. Google verweist hingegen auf die Möglichkeit der Kontaktaufnahme über verschiedene Formulare.
Entscheidung des Landgerichts Berlin
Das Landgericht Berlin entschied, dass die Klage zulässig und begründet sei. Das Gericht stützte sich dabei auf Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 („Rom II“) und deutsches Recht, da die beanstandete Handlung in Deutschland stattfand und Verbraucherinteressen betraf.
Der Kläger hat nach Auffassung des Gerichts einen Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 UWG in Verbindung mit § 4 Nr. 11 UWG sowie § 2 Abs. 1 UKlaG und § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG. Demnach muss ein Impressum eine E-Mail-Adresse enthalten, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglicht. Diese Anforderungen erfüllt das von Google angegebene Impressum nicht, da über die E-Mail-Adresse support-de@google.com keine direkte Kommunikation mit einem Mitarbeiter möglich ist.
Anforderungen an eine E-Mail-Adresse nach § 5 TMG
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG sind Diensteanbieter verpflichtet, eine E-Mail-Adresse zur Verfügung zu stellen, die eine schnelle und direkte elektronische Kommunikation ermöglicht. Dies dient dem Verbraucherschutz und der Transparenz bei geschäftsmäßig erbrachten Telemedien. Das Gericht stellte klar, dass eine automatisch generierte Antwort, die auf Online-Formulare verweist, diesen Anforderungen nicht genügt. Es muss eine funktionierende E-Mail-Adresse angegeben werden, über die eingehende Nachrichten zur Kenntnis genommen und bearbeitet werden können.
Fazit
Das Landgericht Berlin kam zu dem Schluss, dass die im Impressum von Google angegebene E-Mail-Adresse den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht. Die Bereitstellung einer solchen E-Mail-Adresse, die lediglich zu einer automatisierten Antwort führt, sei nicht ausreichend, um eine schnelle und unmittelbare Kommunikation zu gewährleisten. Google muss daher sein Impressum entsprechend den gesetzlichen Vorgaben anpassen.
Quelle: Landgericht Berlin
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