Internetrecht: Über die Pflicht zur Angabe der aktuellen Aufsichtsbehörde im Impressum

Landgericht Düsseldorf, 08.08.2013, Az.: 14 c O 92/13 U

Bitte beachten: Das TMG wurde durch das DDG ersetzt, inhaltlich dürfte die Entscheidung weiterhin aktuell sein. Eine Übersicht finden Sie hier

Unter anderem muss gemäß Impressum auch die zuständige Aufsichtsbehörde angegeben werden, wenn die Website im Rahmen einer Tätigkeit angeboten wird, die einer behördlichen Zulassung bedarf.

Einer behördlichen Zulassung bedürfen z.B. Spielhallenbetreiber, Immobilienmakler, Inkassounternehmen, Gaststätten oder Taxiunternehmen. Dabei muss immer die aktuell zuständige Behörde für den jetzigen Geschäftssitz des Webseitenbetreibers angegeben werden. Vorsichtshalber sollte ebenfalls die Adresse der zuständigen Aufsichtsbehörde angegeben werden.

In dem hier besprochenen Urteil des Landgerichts Düsseldorf hatte dieses einen Rechtsstreit zwischen zwei Immobilienmakler zu entscheiden, von den einer die zuständige Aufsichtsbehörde nicht angegeben hatte.

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Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens

Streit unter Immobilienmaklern über Impressumspflicht

Zwei konkurrierende Immobilienmakler gerieten in einen Rechtsstreit über die korrekte Angabe der Aufsichtsbehörde im Impressum. Der Kläger, ein Immobilienmakler aus Düsseldorf, stellte im Mai 2013 fest, dass die Beklagten, ebenfalls Immobilienmakler in Düsseldorf, auf ihrer Website keine Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde gemacht hatten. Dies war jedoch nach § 34c GewO erforderlich, da ihre Tätigkeit einer behördlichen Erlaubnis bedurfte.

Abmahnung und einstweilige Verfügung

Am 27.05.2013 mahnte der Kläger die Beklagten ab und forderte sie auf, bis zum 10.06.2013 eine Unterlassungserklärung abzugeben. Diese lehnten die Beklagten jedoch mit Schreiben vom 04.06.2013 ab. Daraufhin beantragte der Kläger am 13.06.2013 beim Landgericht Düsseldorf eine einstweilige Verfügung, die am 19.06.2013 erlassen wurde. Die Verfügung untersagte den Beklagten, auf ihrer Homepage und in Wohnungsvermittlungsanzeigen die zuständige Aufsichtsbehörde nicht anzugeben.

Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung

Die Beklagten legten am 28.06.2013 Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung ein. Sie argumentierten, dass sie nur zur Angabe der Aufsichtsbehörde, nicht aber zur Angabe der Behörde, die die Erlaubnis erteilt hatte, verpflichtet seien. Zudem behaupteten sie, die Abmahnung sei rechtsmissbräuchlich gemäß § 8 Abs. 4 UWG.

Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf

Das Landgericht hob den Beschluss nach mündlicher Verhandlung auf und wies den Antrag des Klägers zurück. Es entschied, dass der Kläger keinen Anspruch auf Unterlassung gemäß §§ 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1, 3 Abs. 1, 4 Nr. 4 UWG i. V. m. § 5 Abs. 1 TMG habe.

Fehlende Impressumsangaben der Beklagten

Zwar stellte das Gericht fest, dass die Beklagten gegen § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG verstoßen hatten, da sie keine Angaben zur Aufsichtsbehörde gemacht hatten. Es sei unbestritten, dass für die Tätigkeit der Beklagten eine behördliche Erlaubnis nach § 34c GewO erforderlich war. Allerdings könne der Kläger nicht verlangen, dass die Beklagten die Behörde angeben, die die Erlaubnis erteilt habe, da diese nicht zwingend identisch mit der Aufsichtsbehörde sei.

Zuständigkeit der Behörden

Das Gericht betonte, dass die Behörde, die die Gewerbeerlaubnis erteilt, nicht zwingend mit der Aufsichtsbehörde identisch sein müsse. Beispielsweise könne sich die Zuständigkeit durch einen Umzug ändern, wie es im vorliegenden Fall der Beklagten zutraf. Die Beklagten hatten glaubhaft gemacht, dass die Stadt Düsseldorf ihre zuständige Aufsichtsbehörde war, diese jedoch nicht die Gewerbeerlaubnis erteilt hatte.

Fazit

Der Antrag des Klägers wurde abgewiesen, da keine ausreichende Grundlage für die geforderte Unterlassungserklärung bestand. Der Kläger hatte trotz des vorgerichtlichen Einwands der Beklagten an seiner Formulierung festgehalten, was eine weitere Auslegung des Antrags verhinderte.

Quelle: Landesgericht Düsseldorf

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