Landgericht München I, 03.06.2014, Az.: 33 O 4149/14
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In den meisten wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten geht es in erster Linie um die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen. Das gilt auch bei Streitigkeiten wegen fehlender Anbieterkennzeichnungen (Impressum) von Webseiten.
Diese Ansprüche sollten im ersten Schritt außergerichtlich durch eine Abmahnung eingefordert werden. Werden die erhobenen Forderungen (strafbewehrte Unterlassung- und Verpflichtungserklärungen) dann trotz der Aufforderung nicht freiwillig oder nur unzureichend vom Abgemahnten abgegeben, muss der Unterlassungsanspruch gerichtlich geltend gemacht werden.
Dies ist dann möglich mittels einer Unterlassungsklage oder im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes. Der vorläufige Rechtsschutz in Form einer einstweiligen Verfügung dient dazu, einen Streitfall vorläufig zu regeln
In dem hier dargestellten Fall des Landgerichts München I hatte dieses im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens darüber zu entscheiden, ob ein Rechtsanwalt verpflichtet war, eine Unterlassungserklärung gegenüber einem anderen Rechtsanwalt abzugeben, weil dieser auf seinem XING-Profil kein Impressum bereithielt.
Sachverhalt des Gerichtsverfahrens
Fehlen eines Impressums auf dem Xing-Profil eines Anwalts
In diesem einstweiligen Verfügungsverfahren war der Antragsteller Rechtsanwalt und Inhaber eines Profils auf der Plattform „XING“ im Rahmen einer Premium-Mitgliedschaft. Der Antragsgegner, ebenfalls Rechtsanwalt, nutzte ein Basisprofil auf „XING“. Die Plattform bietet Nutzern verschiedene Mitgliedschaftsarten an, darunter die Premium- und Basis-Mitgliedschaft.
Der Streitfall entstand, weil der Antragsgegner auf seinem Xing-Profil kein Impressum hinterlegt hatte. Daraufhin mahnte der Antragsteller den Antragsgegner am 04.02.2014 ab und forderte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, die nicht abgegeben wurde. Der Antragsteller argumentierte, dass laut § 5 TMG und § 55 RStV eine Impressumspflicht für geschäftliche Profile bestehe und das Xing-Profil des Antragsgegners zu Marketingzwecken genutzt werde.
Verteidigung des Antragsgegners: Keine Impressumspflicht
Der Antragsgegner bestritt die Notwendigkeit eines Impressums auf Xing. Er vertrat die Ansicht, dass eine Impressumspflicht nach § 5 TMG nur für „geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien“ bestehe. Zudem sah er keinen dringenden Verfügungsgrund, da der Antragsteller das Verfahren durch Einreichung beim örtlich unzuständigen Gericht und eine Fristverlängerung verzögert habe.
Entscheidung des Landgerichts München I
Das Landgericht München I urteilte, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zwar zulässig, aber unbegründet sei.
Verfügungsgrund und -anspruch
Das Gericht erkannte die Dringlichkeit gemäß § 12 Abs. 2 UWG an, da der Antragsteller den Antrag fristgerecht eingereicht habe. Weder die Anrufung des unzuständigen Gerichts noch die Fristverlängerung beeinträchtigten die Dringlichkeit.
Allerdings verneinte das Gericht den Verfügungsanspruch. Es stellte fest, dass beide Parteien als Mitbewerber gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG anzusehen seien, da sie ähnliche Dienstleistungen anbieten und sich im Wettbewerb befinden. Das Xing-Profil des Antragsgegners stelle eine geschäftliche Handlung dar, da es objektiv darauf abziele, den Absatz seiner Kanzleileistungen zu fördern.
Impressumspflicht nach § 5 TMG
Das Gericht urteilte, dass die Impressumspflicht gemäß § 5 TMG für geschäftsmäßige Telemedien gelte. Da das Xing-Profil des Antragsgegners zu beruflichen Zwecken genutzt werde, unterliege es dieser Pflicht. Das Fehlen eines Impressums verstoße somit gegen § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 5 TMG.
Keine spürbare Beeinträchtigung
Dennoch verneinte das Gericht eine wettbewerbsrechtliche Relevanz des Verstoßes. Es fehle an einer spürbaren Beeinträchtigung der Interessen von Mitbewerbern oder Verbrauchern. Insbesondere habe der Antragsteller nicht nachgewiesen, dass über das Basisprofil des Antragsgegners auf Xing tatsächlich Mandatsverhältnisse zustande kommen. Somit fehle es an der geschäftlichen Relevanz, die nach § 3 UWG erforderlich wäre, um den Verstoß als wettbewerbswidrig einzustufen.
Zusammenfassung
Das Landgericht München I entschied, dass der Antragsgegner zwar gegen die Impressumspflicht nach § 5 TMG verstoßen habe, dieser Verstoß jedoch im konkreten Fall keine spürbare wettbewerbliche Relevanz aufwies. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wurde daher abgelehnt.
Quelle: Landgericht München I
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