Sozialrecht

Schwerpunkte

Helmer Tieben

Rechtsanwalt Mietrecht

Das Sozialrecht ist der Oberbegriff für eine Vielzahl unterschiedlicher Rechtsgebiete und daher nicht in einem einzigen Regelwerk, sondern in vielen verschiedenen Regelwerken niedergelegt. Dies ist auch nachvollziehbar, da das Sozialrecht eine große Vielzahl der verschiedensten Lebenssachverhalte abbilden muss.

Wie kein anderes Rechtsgebiet gehört das Sozialrecht darüber hinaus zu den streitträchtigsten Rechtsgebieten, da sozialrechtliche Entscheidungen in vielen Fällen existenziellen Einfluss auf die Lebensgrundlage der betroffenen Personen haben.

Aus diesem Grunde gehören die Sozialgerichte zu den am meisten beschäftigten Gerichten in Deutschland. Dies gilt auch für das Sozialgericht in Köln. Zum Gerichtsbezirk des Sozialgerichts in Köln gehört das Gebiet der kreisfreien Städte Bonn und Köln, des Kreises Euskirchen, des Rhein-Erft-Kreises, des Oberbergischen Kreises, des Rheinisch-Bergischen Kreises sowie des Rhein-Sieg-Kreises.

Als Rechtsanwaltskanzlei mit Sitz in Köln ist die Kanzlei somit nicht nur Ansprechpartner für Mandanten mit Wohnsitz im Stadtbezirk Köln, sondern auch in den an Köln angrenzenden Kreisen.

Sollten Sie nicht in der Lage sein, die Kosten für unsere Beratung und Vertretung zu tragen, sind wir selbstverständlich auch bereit, sie im Rahmen von Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe zu beraten und zu vertreten.

Nachfolgend sollen einige Schwerpunkte im Bereich des Sozialrechts dargestellt werden:

I. Grundsicherung für Arbeitsuchende/SGB II/Bürgergeld

Die Bürgergeld Beratung stellt mittlerweile den größten Teil der Arbeit der Kanzlei im Sozialrecht dar. Das von vielen Betroffenen als äußerst ungerecht angesehene Regelwerk und die chronische Unterbesetzung der Jobcenter lässt für viele Bürgergeld – Empfänger den Gang zum Rechtsanwalt für Sozialrecht unvermeidlich werden.

Mit der Einführung des SGB II wurde die bisherige Arbeitslosenhilfe abgeschafft und die Arbeitslosen- und Sozialhilfe zusammengelegt. Die Leistungen des SGB II befinden sich allerdings auf dem Niveau der bis dahin geltenden Sozialhilfe.

Die im SGB II geregelte Hilfe kann insbesondere Geldleistungen umfassen für den täglichen Lebensbedarf (den Regelsatz), die Miete, die Erstausstattung einer Wohnung sowie etliche Mehrbedarfe.

Nach dem Prinzip Fördern und Fordern werden Betroffene immer wieder vom Jobcenter eingeladen und bei Nichtwahrnehmung der Termine mit Sanktionen bedroht und teilweise auch belegt. Auch die Annahme bzw. Ablehnung von Jobangeboten sowie die geforderten Bewerbungsmaßnahmen der Leistungsempfänger sind immer wieder Gegenstand von Auseinandersetzungen mit dem Jobcenter. Ein weiterer Streitpunkt ist die Frage, welche Einkünfte und welches Vermögen der Leistungsempfänger vor Erhalt des Leistungsbezuges selbst einsetzen muss.

Wenn Sie sich vom Jobcenter ungerecht behandelt sehen und Ihre Rechte durchsetzen möchten, sei es außergerichtlich oder gerichtlich durch Klage bzw. einstweilige Verfügung, kontaktieren Sie Rechtsanwalt Helmer Tieben, damit er zusammen mit Ihnen entscheiden können, wie in Ihrem Fall weiter vorgegangen werden muss.

II. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung/SGB XII

Einen weiteren Schwerpunkt der Tätigkeit im Sozialrecht bildet die Beratung hinsichtlich der Regelungen des SGB XII. Das SGB XII regelt die Leistungen an nicht erwerbsfähige Sozialhilfeempfänger sowie die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Kurz gesagt, erhalten Leistungen nach dem SGB XII diejenigen Personen, die mindestens 65 Jahre alt oder mindestens 18 Jahre alt und voll erwerbsgemindert sind. Auch hier ist die Leistungsgewährung durch den Leistungsträger wieder vom Einkommen und Vermögen des Betroffenen abhängig.

Ebenfalls im SGB XII sind die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§§ 53–60) sowie die Blindenhilfe (§ 72) geregelt.

III. Krankenversicherungsrecht/SGB V

Häufig berät und vertritt Herr Rechtsanwalt Tieben Mandanten auch gegenüber der Krankenversicherung. Sei es ob die Klärung notwendig ist, welchen Anteil die Krankenversicherung zu übernehmen hat, oder wenn es zum Beispiel um eine Falschberatung durch die Krankenkasse geht.

Die rechtliche Grundlage der gesetzlichen Krankenversicherung bildet das SGB V. Nach dem SGB V haben die Versicherten Anspruch auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie auf unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen, die erforderlich sind, um eine Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, eine Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen abzumildern.

Sollten Sie Probleme mit Ihrer Krankenkasse haben und ihre Rechte durchsetzen wollen, kontaktieren Sie Herrn Rechtsanwalt Helmer Tieben gerne telefonisch oder per Email, damit er Sie dabei unterstützen kann.

IV. Pflegeversicherung/SGB XI

Aufgrund des demografischen Wandels rückt die Pflegeversicherung immer mehr in den Vordergrund. Geregelt werden die Grundsätze, nach denen pflegebedürftige Menschen Hilfe erhalten, die wegen der Schwere der Pflegebedürftigkeit auf solidarische Unterstützung angewiesen sind, im SGB XI.

Insbesondere die Frage, welche Pflegestufe eine pflegebedürftige Person erhält, ist dabei immer wieder Gegenstand außergerichtlicher und/oder gerichtlicher Streitigkeiten.

Sollten Sie Probleme mit Ihrer Pflegeversicherung haben, kontaktieren Sie Herrn Rechtsanwalt Helmer Tieben umgehend, damit er zusammen mit Ihnen eine Lösung findet.

V. Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen/SGB IX

Das Schwerbehindertenrecht ist im SGB IX geregelt und umfasst alle gesetzlichen Regelungen zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen. Insbesondere im Arbeitsrecht wird das Schwerbehindertenrecht immer wieder relevant, wenn Menschen, welche schwerbehindert oder solchen gleichgestellt sind, gekündigt werden soll.

Wenn Sie aufgrund Ihrer Schwerbehinderung benachteiligt wurden, oder als Schwerbehinderter anerkannt oder einem solchen gleichgestellt werden möchten und Ihnen dies verweigert wird, rufen Sie Herrn Rechtsanwalt Helmer Tieben an, damit er Ihnen helfen kann.

VI. Rentenrecht/SGB VI

Im SGB VI ist das Recht der Gesetzlichen Rentenversicherung geregelt. Gerne berät Herrn Rechtsanwalt Helmer Tieben Sie hinsichtlich sämtlicher Ansprüche, welche sich für Sie aus dem SGB VI ergeben können. Ein großes Thema ist zum Beispiel die Frührente, also die Rente wegen teilweise bzw. voller Erwerbsminderung.

Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist in § 43 Abs. 1 SGB VI, die Rente wegen voller Erwerbsminderung ist in § 43 Abs. 2 SGB VI geregelt.

Wurde Ihr Rentenantrag wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung abgelehnt, möchten Sie einen Widerspruch gegen die Ablehnung machen oder Klage einreichen? Herrn Rechtsanwalt Helmer Tieben vertritt Sie gerne. Rufen Sie einfach an.

VII. Weitere Rechtsgebiete

Die oben genannten Rechtsgebiete sind selbstverständlich nicht die einzigen, in welchen Sie bei der Kanzlei Dienstleistungen in Anspruch nehmen können. Weitere sind zum Beispiel die gesetzliche Unfallversicherung nach dem SGB VII.

Sollte Ihr Problem von den oben gemachten Ausführungen nicht umfasst sein, aber ihrer Ansicht nach dennoch von sozialrechtlicher Natur sein, kontaktieren Sie Herrn Rechtsanwalt Helmer Tieben, damit er Ihnen sagen kann, ob er Ihnen auch dort weiterhelfen kann.

Kontaktieren Sie uns

Wenn Sie sozialrechtliche Beratung benötigen, rufen Sie unverbindlich unter der Rufnummer 0221 – 80187670 an oder schicken uns eine Email an info@mth-partner.de

So sieht der Ablauf bei uns aus

01

Kontaktaufnahme

Sie rufen mich unter der 0221 – 80187670 an und beschreiben Ihr rechtliches Problem

02

Erstgespräch
Wir besprechen in einem telefonischen Erstgespräch Ihr Problem und je nach Ersteinschätzung folgen weitere Schritte

03

Erstberatung / Treffen
Nach Terminvereinbarung folgt ein Treffen in der Kanzlei, um die notwendigen weiteren Besprechungen oder eine Beratung vorzunehmen

04

Ergebnisse
In enger Abstimmung mit Ihnen erfolgt die rechtliche Vertretung, um das bestmögliche Ergebnis für Sie zu erzielen