Das Kündigungsschutzgesetz („KSchG“) findet gemäß § 23 Abs. 1 KSchG nur Anwendung, wenn im Betrieb zum Kündigungszeitpunkt entweder mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind oder mehr als fünf (Alt-) Arbeitnehmer, die bereits am 31. Dezember 2003 im Betrieb beschäftigt waren. Dahingehend kann es unter Umständen geboten sein, die Mitarbeiteranzahl für mehrere Filialen zusammen zu rechnen, um die Umgehung des KSchG zu unterbinden.
Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens:
Arbeitgeber hatte in Leipzig acht und in Hamburg sechs Arbeitnehmer
Die Beklagte beschäftigte an ihrem Sitz in Leipzig mindestens acht und an ihrem Standort in Hamburg sechs Arbeitnehmer. Im Januar 2006 setzte sie in Hamburg einen vor Ort mitarbeitenden Betriebsleiter ein, den sie nach ihren Behauptungen Personalverantwortung übertrug. Der Kläger war in der Betriebsstätte Hamburg seit 1990 als Hausmeister tätig. Ein vergleichbarer Arbeitnehmer wurde im Jahr 2003 eingestellt. Im März 2006 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger unter Berufung auf betriebliche Gründe.
Arbeitnehmer reicht Kündigungsschutzklage ein – KSchG anwendbar?
Die Vorinstanzen gaben der Klage wegen einer unzureichenden Sozialauswahl statt. Das LAG hat das Kündigungsschutzgesetz für anwendbar gehalten, weil die Kapitalausstattung der Beklagten nicht gering gewesen sei und ihr Geschäftsführer in Hamburg nicht mitgearbeitet habe. Die Beklagte legte dagegen Revision ein.
Urteil des Bundesarbeitsgerichts:
BAG entscheidet, dass für die Anwendbarkeit des KSchG mehrere Kleinbetriebe nicht unbedingt zusammengezählt werden
Das BAG hat die Sache an das Landesarbeitsgericht zurück verwiesen. Das BAG führt zur Kleinbetriebsklausel in § 23 Abs. 1 KSchG aus, dass die Zahlen der in mehreren Kleinbetrieben Beschäftigten nicht automatisch zusammengerechnet werden, wenn es sich tatsächlich um organisatorisch hinreichend verselbstständigte Einheiten und deshalb um selbstständige Betriebe handelt. Im Streitfall ist es laut BAG entgegen der Auffassung der Vorinstanzen nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten, beide Betriebsstätten auch dann als einheitlichen Betrieb im kündigungsschutzrechtlichen Sinne anzusehen, wenn sie organisatorisch selbständig sind. Ob die Betriebsstätten organisatorisch selbstständig seien, bedürfe aber weiterer Feststellungen durch das Landesarbeitsgericht.
Quelle: Bundesarbeitsgericht
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