Mietrecht: Beseitigung von Schädlingsbefall (Bettwanzen) in der Mietwohnung durch gerichtliches Schnellverfahren

AG Frankfurt/Main, Beschluss vom 21.06.2021, Az.: 33 C 1888/21

Auch im Mietrecht gibt es die Möglichkeit, einen Antrag zu stellen, dass das Gericht nicht innerhalb von Monaten, sondern innerhalb von Tagen entscheidet. Dafür muss der Mieter einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nach § 940 ZPO stellen.

In einem solchen Fall kann das Gericht die Verfügung ohne vorherige mündliche Verhandlung erlassen. Der Gegner hat zwar die Möglichkeit sich mit einem Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung zu wehren, dennoch stellt das einstweilige Verfügungsverfahren eine Möglichkeit für den Mieter dar, in Eilfällen möglichst schnell zu seinem Recht zu kommen.

Verschiedene Schritte zu Mietminderung durch Mieter

In dem hier vorliegenden Fall beantragte der Mieter erfolgreich vor dem Amtsgericht, dass der Vermieter umgehend den Befall der Wohnung mit Ungeziefer zu beseitigen hat.

Sachverhalt des Verfügungsverfahrens:

Wohnung der Mieterin wies starken Bettwanzenbefall auf

Die Wohnung der Antragstellerin (Mieterin) war mit Bettwanzen befallen. Zwei Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen vom 16.04.2021 und 21.04.2021 waren ohne Erfolg geblieben. Wahrscheinlich hatte die Antragstellerin den Bettwanzenbefall durch Aufenthalte in der Wohnung eines älteren Mieters im zweiten Obergeschoss in ihre Wohnung eingeschleppt.

Vermieterin machte die Beseitigung der Bettwanzen von Zugeständnissen der Mieterin abhängig

Die Antragsgegnerin (Vermieterin) hatte die Bettwanzenbekämpfung durch Wärmebehandlung in Auftrag gegeben. Allerdings hatte sie mit Schreiben vom 19.05.2021 die Durchführung der Arbeiten davon abhängig gemacht, dass sich die Antragstellerin für 3-4 Tage in Eigeninitiative und auf eigene Kosten ein Ausweichquartier sucht. Auch wurde die Antragstellerin in diesem Schreiben aufgefordert, einige nicht mehr benötigte Haushaltsgegenstände und Möbelstücke fachgerecht zu entsorgen. Weiterhin forderte die Antragsgegnerin von der Antragstellerin die Unterzeichnung von Aufklärungsschreiben.

Eins der Schreiben hatte die Antragstellerin offensichtlich schon per Unterschrift am 08.02.2021 bestätigt. Das weitere Aufklärungsschreiben vom 29.04.2021 forderte einen Starkstromzugang und die Prüfung, ob sich Teppichboden als Trittschalldämmung unter dem eigentlichen Bodenbelag befinde.

Mieterin stellte Antrag auf gerichtliche Schnellentscheidung

Den Schädlingsbefall hatte die Antragstellerin durch eidesstattliche Versicherung vom 16.06.2021, durch eidesstattliche Versicherung ihres Lebensgefährten vom 16.06.2021 sowie durch Vorlage des Schriftverkehrs zwischen den Parteien ist glaubhaft gemacht, dass die Wohnung der Antragstellerin massiv von Bettwanzen befallen ist.

Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt/Main:

Amtsgericht Frankfurt am Main sieht Verpflichtung der Vermieterin zur Beseitigung

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat nun entschieden, dass die Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin gemäß § 535 Abs. 1. S. 2 BGB einen Anspruch auf Beseitigung der Bettwanzen habe. Schädlinge wie Bettwanzen würden einen Mangel der Mietsache darstellen, den grundsätzlich der Vermieter zu beseitigen habe. Etwas Anderes könne nur dann gelten, wenn der Mieter durch falsches Wohnverhalten den Schädlingsbefall verursacht habe. Einen pflegebedürftigen Mitbewohner in seiner Wohnung zu besuchen und anschließend in die eigene Wohnung zurückzukehren gehöre zum normalen Mietgebrauch und könne der Antragstellerin nicht vorgeworfen werden.

Die Antragsgegnerin habe also den Bettwanzenbefall zu beseitigen. Die Antragsgegnerin könne die Durchführung der Arbeiten nicht davon abhängig machen, dass die Antragstellerin auf eigene Initiative und auf eigene Kosten eine Ersatzunterkunft suche. Es wäre vielmehr Aufgabe der Antragsgegnerin, der Antragstellerin für die Zeit der Durchführung der Maßnahmen eine Ersatzunterkunft zur Verfügung zu stellen.

Die Forderungen der Vermieterin zur Schädlingsbeseitigung seien rechtswidrig

Ebenso wenig könne die Antragsgegnerin von der Antragstellerin verlangen, Haushaltsgegenstände und Möbel entweder zu entsorgen oder auf eigene Kosten reinigen zu lassen. Die Reinigung aller Möbel und Haushaltsgegenstände sei Aufgabe der Antragsgegnerin.

Schließlich könne die Antragsgegnerin von der Antragstellerin auch nicht die Unterzeichnung eines weiteren Aufklärungsschreibens verlangen. Ein Aufklärungsschreiben, das erkennbar an die Bewohner gerichtet sei, habe die Antragstellerin bereits unterzeichnet. Das Aufklärungsschreiben vom 29.04.2021 sei erkennbar an die Auftraggeberin, nämlich die Antragsgegnerin und nicht an die Antragstellerin gerichtet. Es sei nicht Aufgabe der Antragstellerin, einen Starkstromzugang zur Verfügung zu stellen oder zu prüfen, ob sich Teppichboden als Trittschalldämmung unter dem eigentlichen Bodenbelag befinde.

Auch die Eilbedürftigkeit sei gegeben. Es liege nicht an der Antragstellerin, dass die Arbeiten noch nicht durchgeführt worden seien. Ein weiteres Zuwarten sei der Antragstellerin nicht zumutbar.

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