Landgericht München, 27.10.2016, Az.: 31 S 58/16
Lärm kann gefährlich sein und denjenigen, der durch den Lärm belastet ist, krankmachen. Gerade Baulärm kann aus ganz verschiedenen Quellen stammen. Zum einen kann es Bauarbeiten im Wohnhaus eines Mieters geben. Zum anderen kann der störende Baulärm auch von außerhalb, zum Beispiel dem Nachbarshaus, von einer Nachbarbaustelle oder aber auch von Straßenarbeiten kommen.
In der Praxis der Rechtsanwälte für Mietrecht sind Beeinträchtigungen der Mietsache durch Lärmbelästigungen eine häufige Ursache von mietvertraglichen Auseinandersetzungen. Liegt ein Mangel der Mietsache wegen Lärmbelästigung vor, kann im Mietrecht ein Recht auf Mietminderung bestehen, jedoch kann es auch sein, dass der Mieter nicht dazu berechtigt ist, die Miete zu mindern, da es auch hier Ausnahmen gibt.
Die Darlegungs- und Beweislast für den Lärm liegt zunächst bei dem Mieter. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein umfangsreiches Lärmprotokoll nicht vorgelegt werden muss. Ausreichend ist es, dass der Mieter detailliert beschreibt wann der Lärm auftrat, um was es für eine Art von Lärm es sich gehandelt hat und wie lange der Lärm anhielt (BGH 29.02.2012 Az. VIII ZR 155/11). Generell ist es aber zu empfehlen, dass der Mieter dennoch ein Lärmprotokoll führt, damit man vor Gericht beweissicher den Lärm dokumentieren kann. Ein solches Lärmprotokoll finden Sie hier.
Streit um Mietminderung wegen Baustellenlärm
In diesem Fall ging es um einen Rechtsstreit zwischen einer Mieterin und ihrer Vermieterin. Die Mieterin forderte die Rückzahlung überzahlter Miete und berief sich auf eine Mietminderung aufgrund von Lärm, der durch eine nahegelegene Baustelle verursacht wurde. Die Baustelle befand sich in unmittelbarer Nähe des gemieteten Reihenhauses.
Landgericht München bestätigt BGH-Rechtsprechung
Das Landgericht München bestätigte in seinem Urteil die eigene sowie die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH). Laut Gericht reicht es zur Darlegung wiederkehrender Beeinträchtigungen aus, wenn die Art, Zeit, Dauer und Frequenz der Beeinträchtigung hinreichend beschrieben werden.
Baustellenlärm als Mangel der Mietsache
Nach Auffassung des Gerichts ist üblicher Baustellenlärm nicht grundsätzlich zu dulden. Baustellenlärm kann einen Mangel der Mietsache darstellen, wenn er die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigt. Der Mieter muss dabei nachweisen, dass der Lärm tatsächlich den Mietgebrauch stört.
Beweislast der Vermieterin bei Duldungspflicht
Die Vermieterin trägt die Beweislast, wenn sie sich auf ihre Duldungspflicht gegenüber dem Bauherrn des Nachbargrundstücks beruft. Sie muss nachweisen, dass der Lärm ortsüblich und zumutbar ist. Außerdem liegt es an ihr, den Nachweis zu erbringen, dass eine etwaige Minderung der Tauglichkeit unerheblich ist.
Abstrakte Möglichkeit von Baumaßnahmen reicht nicht aus
Das Gericht stellte klar, dass lediglich konkrete Anhaltspunkte, wie bauliche Umänderungen, den Ausschluss einer Mietminderung rechtfertigen könnten. Die bloße Möglichkeit, dass irgendwo Baumaßnahmen stattfinden könnten, reicht nicht aus, um die Mietminderung auszuschließen.
Quelle: Landgericht München
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