Landgericht Potsdam, 14.03.2014, Az.: 1 S 31/13
Der gesellschaftliche Wandel hat zur Folge, dass das exzessive Rauchen eines Mieters immer öfter als nicht vertragsgemäßer Gebrauch der Mietsache durch die Nachbarn oder den Vermieter betrachtet wird.
Das Amtsgericht Düsseldorf (Amtsgericht Düsseldorf, 31.07.2013, Az.: 24 C 1355/13) hat in einer Entscheidung das starke Rauchen eines Mieters in einem Mehrfamilienhaus und die damit einhergehende Belästigung der anderen Mieter sogar als fristlosen Kündigungsgrund akzeptiert.
Dennoch sieht die überwiegende Meinung in Rechtsprechung und Literatur das Rauchen des Mieters weiterhin als Teil des vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietwohnung an.
Auch die oben genannte Entscheidung des Landgerichts Potsdam hatte das Rauchen eines Mieters zum Gegenstand. Gegenpartei in diesem Rechtsstreit war allerdings nicht der Vermieter, sondern ein Nachbar des Rauchers.
Einleitung: Sachverhalt und Klage
Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen Rechtsstreit zwischen Mietern eines Mehrfamilienhauses. Die Kläger, Nichtraucher, fühlen sich durch den aufsteigenden Zigarettenrauch der Beklagten, die Raucher sind und ihren Balkon regelmäßig zum Rauchen nutzen, in der Nutzung ihrer Wohnung und ihres Balkons gestört. Während die Kläger behaupten, dass täglich etwa 20 Zigaretten auf dem Balkon geraucht werden, geben die Beklagten an, maximal 12 Zigaretten pro Tag dort zu rauchen. Die Kläger beantragten beim Amtsgericht, dass das Rauchen auf dem Balkon zu bestimmten Zeiten, das nächtliche Öffnen des Badezimmerfensters sowie das Leeren des Aschenbechers zu bestimmten Zeiten unterlassen werden sollen. Das Amtsgericht wies die Klage jedoch ab, woraufhin die Kläger Berufung beim Landgericht Potsdam einlegten.
Urteil des Landgerichts: Unterlassungsanspruch beim Rauchen auf dem Balkon
Das Landgericht Potsdam bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies die Berufung der Kläger zurück. Es argumentierte, dass den Klägern kein Unterlassungsanspruch hinsichtlich des Rauchens auf dem Balkon gemäß §§ 862, 858 BGB zustehe. Das Rauchen auf dem Balkon sei kein Eingriff in die Sachherrschaft der Kläger, da diese durch den Rauch nicht am Betreten ihres Balkons gehindert würden. Auch eine Beeinträchtigung des subjektiven Wohlbefindens durch den Zigarettenrauch stelle keinen Grund für eine Besitzstörung dar. Da Rauchen in Mietwohnungen, sofern keine anderslautende Vereinbarung existiere, grundsätzlich zum vertragsgemäßen Gebrauch gehöre, könne ein vertragsgemäßes Verhalten nicht als verbotene Eigenmacht gewertet werden.
Gesundheitsgefahren durch Passivrauchen
Ein Unterlassungsanspruch der Kläger aus §§ 823, 1004 BGB wegen drohender Gesundheitsgefahren durch den aufsteigenden Zigarettenrauch wurde ebenfalls abgelehnt. Das Gericht stellte fest, dass keine konkreten Beweise für eine Gesundheitsgefährdung vorlagen, da der Höhenunterschied von etwa drei Metern zwischen den Balkonen sowie das Vorhandensein eines Balkondachs den aufsteigenden Rauch größtenteils ableiten würden. Zudem gäbe es keine gesetzlichen Regelungen, die das Rauchen auf privaten Balkonen einschränkten.
Weitere Klagepunkte: Öffnen des Badezimmerfensters und Aschenbecher
Auch in Bezug auf das Öffnen des Badezimmerfensters zu nächtlicher Zeit sah das Gericht keinen Anspruch der Kläger. Es fehlte an Beweisen, dass die Beklagten tatsächlich nachts im Badezimmer rauchen und der Rauch in das Schlafzimmer der Kläger dringe. Ebenso wies das Gericht den Anspruch hinsichtlich der Leerung des Aschenbechers ab. Die Kläger konnten nicht schlüssig darlegen, dass ausgedrückte Zigaretten im Aschenbecher eine erhebliche Geruchsbelästigung verursachten.
Fazit: Urteil bestätigt
Das Landgericht Potsdam bestätigte somit das erstinstanzliche Urteil und wies die Berufung der Kläger ab. Den Klägern steht kein Unterlassungsanspruch zu, da weder Besitzstörungen noch Gesundheitsgefährdungen hinreichend nachgewiesen werden konnten.
Quelle: Landgericht Potsdam
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