Erst entsteht große Panik und dann Verzweiflung, wenn man eine unvorhersehbare Kündigung vom Vermieter beispielhaft wegen Eigenbedarfs in seinem eigenen Briefkasten vorfindet. Oft reißt es einen komplett aus der Realität heraus, doch wenn der Vermieter einem die Wohnung oder das Haus kündigt, ist noch längst nicht alles verloren – man kann nämlich rechtzeitig der Kündigung widersprechen und Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen. Ein anwalt Vermieterkündigung köln kann hierbei unterstützen. Dies nennt man dann ein Kündigungswiderspruch bzw. Sozialwiderspruch. Doch so einfach ist es wiederum auch nicht, denn als Begründung muss eine unzumutbare Härte vorliegen.
Die Rechtsprechung stellt sich zwar in vielen Fällen auf die Seite des Vermieters, doch es gibt auch zahlreiche Einzelfälle, in welchen der Auszug aus dem jetzigen Mietobjekt eine unzumutbare Härte für den Mieter darstellen würde. Ein rechtsanwalt Eigenbedarf köln kann helfen, die Chancen auf einen erfolgreichen Widerspruch zu prüfen. Im Folgenden werden Sie erfahren, was ein Sozialwiderspruch nach § 574 BGB ist und in welchen Fällen er greift.

Was ist die Sozialklausel nach § 574 Absatz 1 BGB?
Wenn es um § 574 BGB geht, spricht man von einem sogenannten Sozialwiderspruch des Mieters, welcher eine erhebliche Hürde bei Kündigungen von Vermietern darstellt. Denn laut § 574 Absatz 1 BGB kann der betroffene Mieter trotz einer an sich gerechtfertigten und im ersten Augenblick zulässigen ordentlichen Kündigung vom Vermieter dieser widersprechen und gleichzeitig die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen. Ein fachanwalt eigenbedarf köln kann in solchen Fällen eine umfassende Beratung bieten. Dieser Ausweg ist allerdings nur zulässig, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses ansonsten für den Mieter eine unzumutbare Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung aller berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Die Sozialklausel stellt damit das gleichwertige Gegenstück zu der Kündigungsbefugnis des Vermieters dar und bildet demnach keine Ausnahmeregelung. Keine Anwendung findet die Sozialklausel bei Zeitmietverträgen, welche keinen Kündigungsschutz nach § 575 BGB genießen. Ebenso findet die Sozialklausel gemäß § 574 BGB keine Anwendung bei vorübergehendem Gebrauch von gemietetem Wohnraum oder wenn der Mieter selbst gekündigt hat, als auch wenn eine fristlose Kündigung gegen den Mieter berechtigt ist, selbst wenn der Vermieter „nur“ ordentlich gekündigt hat.Wann liegt eine unzumutbare Härte vor und wann nicht?
Eine unzumutbare Härte kann für den Mieter, seine Familie oder einen Haushaltsangehörigen vorliegen. Durch einen solchen Widerspruch sichert sich der Mieter den Anspruch, dass das bisher bestehende Mietverhältnis so lange fortgesetzt werden muss, bis der unzumutbare Härtegrund nicht mehr besteht. Ein Eigenbedarfskündigungs Anwalt kann dabei helfen, die Erfolgsaussichten einer solchen Argumentation einzuschätzen. Der wohl wichtigste Härtegrund wird ausdrücklich im Gesetz genannt. Dabei handelt es sich um fehlenden Ersatzwohnraum. In vielen Großstädten, zum Beispiel in Köln, ist Ersatzwohnraum mittlerweile sehr schwer zu finden, und diese unzumutbare Härte greift somit des Öfteren. Der Vermieter muss dem gekündigten Mieter eine neue Wohnung oder ein Haus zu zumutbaren Bedingungen finden. Zumutbar wäre bereits eine neue Wohnung oder ein neues Haus, selbst wenn sie teurer ist, nicht im gleichen Wohnviertel liegt und auch nicht so groß wie die bisherige. Eine besondere Härte kann unter anderem auch vorliegen, wenn es sich um ältere, kranke, bereits sehr lang dort wohnende oder auch schwangere Personen handelt. Auch wenn der Mieter Kinder im Schulalter hat und diesen ein Schulwechsel nicht zuzumuten ist, kann ein Widerspruch Aussicht auf Erfolg haben. In all diesen Fällen muss das Interesse des Mieters bei einer Abwägung über dem Interesse des Vermieters stehen und vorrangig betrachtet werden. Ein rechtsanwälte für Eigenbedarf kann Ihnen bei der juristischen Einschätzung und möglichen Einwänden helfen. Die Rechtsprechung hat in der Vergangenheit unter anderem dann einer besonderen Härte zugestimmt, wenn der Mieter schwer krank war und der Umzug seinen gesundheitlichen Zustand noch weiter verschlechtern würde oder aufgrund der Erkrankung kaum eine Ersatzwohnung beschafft werden könnte. Ebenso wurde ein Härtefall von der Rechtsprechung bejaht, wenn eine akute Suizidgefahr bestand oder die Belastung eines Umzugs eine Suizidgefahr hervorrufen könnte, da der Mieter sich in einem sehr labilen psychischen Zustand befand. Ein weiterer Grund für eine unzumutbare Härte liegt vor, wenn die Kinder des Mieters oder der Mieterin kurz vor ihrem Schulabschluss stehen oder der Mieter bzw. die Mieterin selbst in einer Vorbereitung auf eine wichtige Prüfung, wie beispielhaft das Examen, steckt. In solchen Fällen würde ein Umzug möglicherweise erhebliche Störungen bei der Vorbereitung auf das Examen oder eine Verschlechterung des Schulabschlusses hervorrufen. Außerdem liegt ein wichtiger Härtegrund vor, wenn der Mieter in vertrauter Absprache mit dem Vermieter eine gewisse Summe in das Mietobjekt investiert hat – beispielsweise in Renovierungen, um dieses zu erhalten oder sogar zu verbessern, ohne dass zu diesem Zeitpunkt eine Kündigung seitens des Vermieters absehbar war und der Mieter auch keine Entschädigung erhalten würde. Vom Landgericht Köln wurde ein doppelter Umzug ebenso als Härtefall für den Mieter anerkannt. In dem dort vorliegenden Fall hat der Mieter eine passende Ersatzwohnung gefunden, in welche er allerdings erst zu einem späteren Zeitpunkt als dem Räumungszeitpunkt einziehen könnte. Um dieses Angebot wahrnehmen zu können, müsste er sich für die Zwischenzeit eine Notunterkunft suchen, was einen doppelten Umzug darstellen würde (LG Köln 6. Zivilkammer, Urteil vom 18. Juli 1996, Az: 6 S 474/95). Weitere Gründe, die in der Vergangenheit bei einem Sozialwiderspruch durch die Rechtsprechung zugelassen wurden, welche allerdings auch meist nicht einzeln, sondern in Verbindung miteinander angegeben wurden:- Durch den Umzug wird der Mieter beruflich erhebliche Beeinträchtigungen erfahren, beispielsweise der mehrfache Verlust von Kunden
- Nicht nur die Schwangerschaft selbst stellt einen Härtegrund dar, sondern auch die Lebenssituation kurz nach der Geburt mit einem kleinen Säugling
- Ein sehr geringes Einkommen des Mieters
- Aidserkrankungen des Lebensgefährten des Mieters
- Krankheiten des Mieters wie Autismus, Tourettesyndrom oder multiple Sklerose mit schwerwiegenden Depressionen
- Bei einem erkrankten Mieter mit der Möglichkeit einer optionalen Verpflegung/Pflege im Nachbarshaus wohnenden Angehörigen
- Schuldunfähigkeit beim sogenannten „Messie-Syndrom“