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Mietrecht: Die mietrechtliche Kündigung ist bei Personenmehrheit an alle Mieter zu adressieren

Bundesgerichtshof, 10.12.2014, Az.: VIII ZR 25/14

Sowohl im Wohnraummietrecht als auch im Gewerberaummietrecht sollte die Erklärung der Kündigung besonders sorgfältig vorgenommen werden.

Dies gilt insbesondere für die folgenden Bereiche der Kündigung:

  • Bezeichnung der Parteien
  • Form der Kündigung
  • Begründung der Kündigung
  • Zugangsnachweis

Gerade bei der Bezeichnung der Parteien in der Kündigung werden immer wieder kostenträchtige Fehler gemacht, denn die Kündigung muss von der richtigen Partei ausgesprochen und an die richtige Partei adressiert werden.

Fehler passieren insbesondere immer dann, wenn entweder auf Vermieter- oder auf Mieterseite Personenmehrheiten beteiligt sind.

In dem oben genannten Urteil des Bundesgerichtshofes hatte dieser über die Wirksamkeit einer Kündigung gegenüber einer Erbengemeinschaft zu entscheiden.

Sachverhalt und Hintergrund

Die klagende Vermieterin forderte die Räumung einer Wohnung von der beklagten Mieterin. Die Beklagte und ihre Schwester Carolin waren Erbinnen ihrer verstorbenen Mutter, die zuvor Mieterin der Wohnung war. Nach dem Tod der Mutter teilten die Beklagten der Vermieterin mit, dass sie gemäß § 563 BGB in das Mietverhältnis eingetreten seien. Die Vermieterin widersprach dieser Erklärung und kündigte das Mietverhältnis. Die Kündigung richtete sich jedoch nur an die Beklagte, nicht an ihre Schwester. Aufgrund dessen verweigerte die Beklagte die Räumung, woraufhin die Vermieterin Klage einreichte.

Vorinstanzliche Entscheidungen

Das Amtsgericht wies die Klage der Vermieterin ab, ebenso wie das Landgericht Berlin. Das Landgericht begründete seine Entscheidung damit, dass eine Kündigung gegenüber allen Erben hätte erfolgen müssen, da sie das Mietverhältnis gemeinsam fortführten. Die Kündigung war jedoch nur an die Beklagte adressiert, was nach Auffassung des Gerichts die Kündigung unwirksam machte. Auch eine spätere Kündigung, die an beide Erbinnen gerichtet war, hielt das Gericht für unwirksam, da sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist erfolgte.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass die Begründung des Landgerichts einer rechtlichen Überprüfung nicht standhalte. Die Kündigung vom 29.02.2012 sei nicht allein deshalb unwirksam, weil sie nur an die Beklagte gerichtet war. Der BGH stellte fest, dass die Kündigung auch gegenüber der Schwester der Beklagten wirksam geworden sei, da die Beklagte im Kündigungsschreiben zugesichert hatte, dieses umgehend an ihre Schwester weiterzuleiten. Diese Weiterleitung sei ausreichend, um die Kündigung rechtswirksam auch gegenüber der zweiten Erbin auszusprechen.

Begründung und Konsequenzen

Der BGH führte weiter aus, dass eine Kündigung nach § 564 BGB gegenüber sämtlichen Erben ausgesprochen werden müsse. Jedoch sei die Auslegung des Kündigungsschreibens durch das Berufungsgericht fehlerhaft. Das Schreiben enthielt einen handschriftlichen Vermerk, der auf eine Weiterleitung an die Schwester hinwies. Nach Ansicht des BGH war dies ausreichend, um eine Kündigung gegenüber beiden Erbinnen zu bewirken. Außerdem sei aus dem Verhalten der Beklagten und ihrer Schwester abzuleiten, dass die Beklagte bevollmächtigt war, Erklärungen im Namen beider entgegenzunehmen.

Fazit

Das Urteil des Landgerichts Berlin wurde aufgehoben, und der Fall zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen. Die Entscheidung des BGH verdeutlicht, dass Kündigungen im Erbfall an alle Erben zu richten sind, jedoch kann eine Weiterleitungsverpflichtung innerhalb der Erbengemeinschaft ausreichen, um die Kündigung wirksam werden zu lassen. Zudem unterstreicht der BGH die Bedeutung einer klaren Auslegung von Willenserklärungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls.

Quelle: Bundesgerichtshof

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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