Amtsgericht München, 30.09.2014, Az.: 473 C 7411/14
Will der Vermieter, einer seiner Familienangehörigen, oder Angehörige seines Haushalts die vermietete Wohnung selbst nutzen, kann er die Wohnung wegen Eigenbedarfs kündigen. Der Vermieter muss dann im Kündigungsschreiben schriftlich begründen, warum und für welche Person er die Wohnung benötigt. Dabei ist zu beachten, dass eine Sperrfrist gelten kann. Wird nämlich ein Gebäude während der Mietzeit in Eigentumswohnungen umgewandelt, ist die Eigenbedarfskündigung für mindestens drei Jahre ausgeschlossen. In einigen Städten kann die Sperrfrist auch zehn Jahre betragen.
Wenn der Mieter mit der Eigenbedarfskündigung nicht einverstanden ist, kann er gegen diese Eigenbedarfskündigung Widerspruch einlegen, wenn der Auszug eine besondere Härte für ihn bedeuten würde. Wenn der Eigenbedarf nur vorgetäuscht war, kann der Mieter nachträglich sogar Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter geltend machen. Diese Ansprüche umfassen zum Beispiel Umzugs-, Makler- und Renovierungskosten sowie höhere Mietausgaben für die neue Wohnung.
In dem hier besprochenen Fall des Amtsgerichts München hatte dieses darüber zu entscheiden, ob ein professioneller Fußballspieler seiner Mieterin wegen Eigenbedarf kündigen durfte, obwohl er die Wohnung nur für eine gewisse Zeit des Jahres bewohnen wollte und ansonsten im Ausland lebte.
Sachverhalt des Verfahrens
Im Jahr 2011 erwarb der Kläger eine 45,56 Quadratmeter große Wohnung im Münchner Stadtteil Solln, die seit Februar 2000 an die Beklagte vermietet war. Im April 2013 kündigte der Kläger das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs, da er plante, gemeinsam mit seiner zukünftigen Frau dort zu wohnen. Obwohl der Kläger als Profifußballer oft außerhalb Münchens arbeitete, wollte er die Wohnung als Hauptwohnsitz für sich und seine Frau nutzen, insbesondere während der Winterpause. Die Beklagte hielt den Eigenbedarfsgrund für vorgeschoben und weigerte sich, die Wohnung zu räumen.
Entscheidung des Amtsgerichts München
Der Kläger erhob Räumungsklage beim Amtsgericht München. Das Gericht entschied zugunsten des Klägers und verpflichtete die Beklagte zur Räumung der Wohnung. Die Ehefrau des Klägers sagte aus, dass sie derzeit in Serbien lebe, aber plane, nach München zu ziehen, um dort mit ihrem Ehemann und dem gemeinsamen Kind einen Hauptwohnsitz zu begründen. Sie betonte, dass die Wohnung für die nächsten 3–4 Jahre genutzt werden solle, wenn der Ehemann in seiner beruflichen Freizeit nach München komme.
Glaubwürdigkeit der Zeugin und Gründe der Entscheidung
Das Gericht folgte der Aussage der Zeugin, da sie schlüssig darlegte, dass keine andere geeignete Wohnung zur Verfügung stünde und sie derzeit in beengten Verhältnissen im Haus ihrer Mutter in Landsberg lebe. Dort teile sie sich ein Zimmer mit ihrer behinderten Schwester, was keine langfristige Wohnsituation darstelle. Das Gericht hielt den Wunsch der Eheleute nach einem gemeinsamen Wohnsitz in München für nachvollziehbar und vernünftig.
Schlussfolgerung
Das Amtsgericht betonte, dass es dem Vermieter grundsätzlich nicht obliege, bessere oder sinnvollere Alternativen für die Wohnnutzung aufzuzeigen. Der Wunsch des Klägers, gemeinsam mit seiner Frau eine Wohnung in München zu beziehen, sei ein legitimer Grund für die Kündigung. Daher wurde die Beklagte verpflichtet, die Wohnung zu räumen. Die Eigenbedarfskündigung wurde als rechtmäßig eingestuft, da der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Nutzung der Wohnung für seine Familie hatte.