Mietrecht: Erfolgreiche fristlose Kündigung und Räumung einer Wohnung wegen unberechtigter baulicher Veränderungen der Mietsache durch den Mieter

Amtsgericht Bonn, 19.10.2018, Az.: 203 C 21/16

Jeder Mieter kann die von ihm gemietete Wohnung so gestalten, wie er es für richtig hält. Dies gilt allerdings nicht für bauliche Veränderungen der Mietsache. Insofern sind nämich nur Veränderungen bzw. Baumaßnahmen erlaubt, die geringfügig sind und die im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs liegen, die dem normalen Wohnen dienen und leicht rückgängig zu machen sind. Größere Veränderungen, insbesondere Umbaumaßnahmen, die nicht mehr leicht rückgängig zu machen sind, bedürfen klarer Absprachen und der Einwilligung des Vermieters.

Beispiele für größere Veränderungen sind: Einbau einer Zwischendecke, Zwischenwand, Türdurchbruch oder Installation einer neuen Heizung. Beispiele für geringfügige Veränderungen sind: Einbau von Steckdosen, Einbau von Dübeln.

Genehmigungspflichtige Umbaumaßnahmen des Mieters

Sachverhalt des Gerichtsverfahrens

Kläger war der Mieter und Beklagter der Vermieter.

Der Kläger begehrte die Sanierung der von ihm bewohnten Wohnung und die Feststellung, dass die Miete gemindert ist; der Beklagte begehrte widerklagend die Räumung.

Mieter hatte in der Wohnung neue Elektroleitungen verlegt und Putz abgeschlagen

Vermieter kündigte das Mietverhältnis fristlos und fristgemäß

Mieter habe die Wohnung ohne die notwendige Zustimmung verändert

Allerdings habe der Mieter zumindest ein Recht auf Mietminderung

Quelle: Amtsgericht Bonn

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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