Mietrecht: Kann der Vermieter die Hundehaltung einfach so generell untersagen ?

Landgericht Berlin, 07.12.2022, Az.: 64 S 151/22

Hunde können auch in einer Wohnung gehalten und aufgezogen werden. Am besten sollte sich ein Mieter einen Hund suchen, der einen ruhigen Charakter hat, wenig bellt und keinen großen Auslauf braucht. Zwar brauchen gerade junge Hunde sehr viel Bewegung und damit auch viel Platz, aber mit zunehmenden Alter werden auch Hunde ruhiger.

Nichtsdestotrotz kann es durchaus zu Konflikten zwischen Mieter und Vermieter kommen. In dem hier vorgestellten Fall hatte die Vermieterin dem Mieter die Hundehaltung generell untersagt. Dagegen klagten die Mieter.

Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens

Mieter wollten in ihrer Wohnung einen Hund halten und klagten auf Zustimmung

Kläger in diesem Fall waren Mieter einer Zweizimmerwohnung im 1. OG eines Mehrfamilienhauses, die Beklagte war die Vermieterin. Die Kläger hielten in der Wohnung einen Hund, obwohl die Beklagte ihnen die nach § 11 des Mietvertrages vorausgesetzte Zustimmung zur Haltung des Tieres versagt hatte. Daraufhin hatte die Vermieterin den Mietern gekündigt.

Die Mieter verklagten die Vermieterin deswegen auf Feststellung, dass sie den Hund auch ohne Zustimmung der Beklagten halten dürften. Hilfsweise beantragten sie, die Vermieterin auf Zustimmung zur Hundehaltung zu verurteilen.

Vermieterin kündigte und klagte auf Räumung

Die Vermieterin beantragte widerklagend die Räumung und Herausgabe der Wohnung, hilfsweise, die Entfernung des Hundes aus der Wohnung.

Das erstinstanzlich angerufene Amtsgericht hatte die Klage der Mieter vollständig sowie den Räumungsantrag der Vermieterin abgewiesen. Dem Entfernungsanspruch hinsichtlich des Hundes hatte das Amtsgericht entsprochen.

Amtsgericht gab Vermieterin Recht, Mieter legten Berufung ein

Hiergegen legten die Mieter Berufung zum Landgericht Berlin ein.

Entscheidung des Landgerichts Berlin:

Das Landgericht Berlin entschied gegen das Amtsgericht und urteilte, dass die in § 11 des Mietvertrags vorgesehene Regelung über ein Zustimmungserfordernis zur Hundehaltung gemäß § 307 BGB unwirksam sei, da sie die Mieter entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteilige.

Landgericht sah das Verbot der Hundehaltung im Mietvertrag als unwirksam an

Klauseln über einen Zustimmungsvorbehalt des Vermieters zur Haustierhaltung seien nur dann mit den Vorgaben des § 307 BGB zu vereinbaren, als die Zustimmungserteilung „ausschließlich von nachvollziehbaren und überprüfbaren sachlichen Kriterien“ abhängig gemacht werde, „die nur auf die Einhaltung des vertragsgemäßen Gebrauchs“ abzielen Fehle es hingegen an sachlichen Kriterien, an denen sich die Entscheidung des Vermieters auszurichten habe, sei die Klausel mieterfeindlich.

So verhält es sich mit der vorliegenden Klausel, die überhaupt keine Kriterien vorgebe, an der sich die Entscheidung des Vermieters über die Erteilung oder Versagung der Zustimmung zur Haustierhaltung auszurichten habe und deshalb gemäß § 305c Abs. 2 BGB dahin verstanden werden könne, dass die Erteilung der Zustimmung im freien Belieben des Vermieters stünde.

Klausel muss sachliche Kriterien beinhalten, an denen sich die Entscheidung orientieren muss

Dies ergebe sich auch aus einem Schreiben der Vermieterin, in welchem sie angab, die Hundehaltung sei „in all unseren Objekten nicht gewünscht„, weil es erfahrungsgemäß „immer wieder zu Problemen“ führe. Damit werde deutlich, dass sie erkennbar keine sachlichen Prüfungskriterien in Form einer irgendwie auf den Einzelfall konkretisierten Störungsprognose zu Grunde lege, sondern jegliche Hundehaltung als grundsätzlich „nicht erwünscht“ ablehne.

Da die Klausel zur Hundehaltung im Mietvertrag somit unwirksam sei, fehle es an einer vertraglichen Regelung und es hängt von einer umfassenden Abwägung der Interessen aller Beteiligten ab, ob die konkrete Hundehaltung vom Mietgebrauch umfasst sei oder nicht.

Die vorgebrachten Einwände gegen die Hundehaltung seinen nicht nachzuvollziehen

Die von der Beklagten vorgebrachten und von dem Amtsgericht übernommenen Bedenken gegen die charakterliche Eignung von Hunden dieser Rasse für eine Haltung in Mehrfamilienhäusern sei zwar beachtlich, würden aber nicht gegen ein Verbot der Hundehaltung sprechen. Den aufgezeigten Risiken eines besonders ausgeprägten Bewegungsdrangs, eines starken Beschützerinstinkts und eines schwach ausgeprägten Talents, unbeaufsichtigt in der Wohnung zurückzubleiben würden die Kläger unter anderem damit entgegentreten, dass sie beide im Schichtdienst tätig seien, sich also abwechselnd um die Betreuung des Tieres kümmern können und werden, dass sie über langjährige Erfahrung mit der Betreuung und Erziehung von Hunden verfügen und außerdem auf zusätzliche Unterstützung von Nachbarn zurückgreifen können.

Im Ergebnis durften die Mieter somit die Hunde in der Wohnung halten und der Räumungs- und Unterlassungsanspruch der Vermieterin wurde abgewiesen.

Quelle: Landgericht Berlin

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