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Mietrecht: Lügt der Mieter bei der Selbstauskunft, kann dies zur Anfechtung oder Kündigung des Mietvertrages führen.

Amtsgericht München, 30.06.2015, Az.: 411 C 26176/14

Wegen des Treibens von sogenannten Mietnomaden prüfen immer mehr Vermieter vor Abschluss eines Mietvertrages ihre Mietbewerber, um sich vor Vertragsverletzungen des späteren Vertragspartners, insbesondere vor Mietausfällen zu schützen.

Darin wird ein berechtigtes Interesse des Vermieters gesehen. Bei einer solchen Selbstauskunft muss der Mieter zumindest die zulässigen Fragen wahrheitsgemäß beantworten, ansonsten droht die Anfechtung bzw. die Kündigung des Mietvertrages.

Unzulässige Fragen sind zum Beispiel die nach der Religionszugehörigkeit, dem Kinderwunsch oder zur Nationalität. Zulässige Fragen sind etwa die nach dem Beruf und dem Einkommen.

In dem hier besprochenen Fall des Amtsgerichts München hatte dieses im Rahmen einer Räumungsklage über die Wirksamkeit einer Kündigung zu entscheiden, die unter anderem damit begründet wurde, dass der Mieter bei der Selbstauskunft über seine Bonität gelogen hatte.

Sachverhalt

Im Mai 2013 mietete ein Ehepaar mit zwei Kindern, im Alter von 13 und 16 Jahren, ein Einfamilienhaus in Grünwald bei München. Der monatliche Mietzins betrug 3.730 Euro. Der 50-jährige Mieter gab in seiner Selbstauskunft an, als Selbständiger ein Jahreseinkommen von mehr als 120.000 Euro zu erzielen. Seine drei Jahre jüngere Ehefrau verdiente als Angestellte mehr als 22.000 Euro jährlich.

Falschangaben und Zahlungsrückstände

Der Mieter erklärte zudem, dass in den letzten fünf Jahren vor der Abgabe der Selbstauskunft keine Zahlungsverfahren, Zwangsvollstreckungen oder Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung gegen das Ehepaar anhängig gewesen seien. In der Folgezeit kam es jedoch zu erheblichen Zahlungsrückständen. Die Mieter zahlten nur auf Mahnung der Vermieter und gerieten ständig in Rückstand. Als die Mieten für Januar und Februar 2014 nicht überwiesen wurden, drohten die Vermieter mit einer fristlosen Kündigung.

Fristlose Kündigung und Bonitätsauskunft

Trotz der Drohung zahlten die Mieter weiterhin verspätet und nicht vollständig. Als sie im September und Oktober 2014 mit den Mietzahlungen in Rückstand waren, kündigten die Vermieter das Mietverhältnis am 23. Oktober 2014 fristlos. Aufgrund der Zahlungsrückstände holten die Vermieter eine Bonitätsauskunft ein und erfuhren, dass gegen den Mieter bereits seit 1994 unbefriedigte Vollstreckungen vorlagen und er im Oktober 2012 eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte.

Urteil des Amtsgerichts München

Die Vermieter stützten die fristlose Kündigung auf die Behauptung, der Mieter habe in der Selbstauskunft bewusst falsche Angaben gemacht, um den Mietvertrag zu erschleichen. Diese Falschauskunft führte zu einem Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses, sodass eine Fortsetzung des Mietverhältnisses für die Vermieter unzumutbar wurde. Das Amtsgericht München folgte der Argumentation der Vermieter und gab der Räumungsklage statt. Es stellte fest, dass die unrichtigen Angaben des Mieters in der Selbstauskunft zu einer irreparablen Zerrüttung des Mietverhältnisses geführt hatten.

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