Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil vom 08.10. 2020, Az.: 27 C 21/20
Sachverhalt
Aufgrund Klimaänderungen kommt es immer wieder zu Überschwemmungen in der Mietswohnung
Im vorliegenden Fall verklagte die Mieterin einer Souterrainwohnung ihre Vermieterin auf Grundlage eines Mangels, welcher den vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung erheblich einschränkte. Die Wohnung wurde mehrfach in den letzten Jahren bei Starkregen überschwemmt. Ursächlich für die Überschwemmung war eine Rückstaubildung im Abflusssystem. Die Lösung zur Verhinderung dieses Rücklaufes sei der Einbau einer Rückstauklappe, wozu die Mieterin ihre Vermieterin mehrfach aufgefordert hatte. Die Vermieterin sah die Ursache der Überschwemmungen jedoch in der Veränderung des Klimas und erkannte daher ihrerseits keine Handlungsverpflichtung.
Urteil des Amtsgerichts Berlin-Mitte
Vermieterin ist zur Instandsetzung verpflichtet
Das Amtsgericht Berlin- Mitte urteilte nun, dass die Vermieterin für die Instandsetzung der Entwässerung der Wohnung zu sorgen habe. Die Mieterin habe einen Anspruch auf einen vertragsgemäß vereinbarten Gebrauch der Mietsache in einem geeigneten Zustand. Durch mögliche Überschwemmungen, die jederzeit bei stärkerem Regen auftreten würden, sei das Wohnen in einer Mietswohnung für Mieter unzumutbar. Auch wenn die Vermieterin grundsätzlich keine rechtliche Verpflichtung zur Modernisierung der Mietsache habe und in der Mietsache bei Beginn der Anmietung auch keine Rückstausicherungen eingebaut gewesen seien, sei trotzdem ein nachträglicher Mangel durch die Veränderung, die dem Klima zugrunde liege, entstanden.
Somit sei die Beklagte bzw. die Vermieterin der Mietswohnung zur Instandsetzung, somit zur Mangelbeseitigung an der Mietssache, verpflichtet.
Quelle: Amtsgericht Berlin-Mitte
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