Landgericht Berlin, Beschluss vom 02.11.2021, Az.: 67 S 237/21
Das Bürgerliche Gesetzbuch räumt dem Mieter einen Bestandsschutz hinsichtlich seines Mietverhältnisses ein. Dieser Bestandsschutz kann noch einmal durch eine sogenannte gesetzesverstärkende Bestandsschutzklausel verstärkt werden.
Diese kann zum Beispiel so lauten: „Der Vermieter kann das Mietverhältnis nur in besonderen Ausnahmefällen unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen kündigen, wenn wichtige berechtigte Interessen des Vermieters eine Beendigung des Mietverhältnisses notwendig machen
Für eine Kündigung genügt dann das in § 573 II BGB genannte berechtigte Interesse des Vermieters nicht mehr. Die vertragliche Bestandsschutzklausel wirkt in einem solchen Fall gesetzesverstärkend.
Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens
In dem vorliegenden Fall beinhaltete der Mietvertrag zwischen dem Mieter und dem Vermieter ebenfalls eine gesetzesverstärkende Bestandsschutzklausel. Dennoch kündigte der Vermieter die Wohnung wegen Eigenbedarfs, weil er diese als Zweitwohnung nutzen wollte. Des Weiteren kündigte der Vermieter wegen angeblicher Pflichtverletzung des Mieters auch noch fristlos.
Daraufhin klagte der Vermieter auf Räumung der Wohnung. Das zunächst angerufene Amtsgericht hatte die Räumungsklage abgewiesen. Hiergegen wandte sich der Vermieter mit der Berufung.
Entscheidung des Landgerichts Berlin:
Das Landgericht teilte dem Vermieter per Beschluss mit, dass beabsichtigt werde, die eingelegte Berufung mangels Erfolgsaussichten zurückzuweisen. Der zwischen den ursprünglichen Mietvertragsparteien geschlossene Mietvertrag enthalte in § 5 Abs. 3 eine gesetzesverstärkende Bestandsschutzklausel, die den Vermieter gem. § 566 Abs. 1 BGB binden würde und deren Voraussetzungen nicht erfüllt seien.
Wichtige berechtigte Interessen des Vermieters, die eine Beendigung des Mietverhältnisses hier
notwendig machen oder eine fristlose Kündigung rechtfertigen würden, seien durch keine der geltend gemachten Kündigungsgründe berührt – und zwar weder bei isolierter Betrachtung noch bei einer Gesamtschau sämtlicher Kündigungsgründe.
Die behaupteten Pflichtverletzungen seien nicht von derartigem Gewicht, dass der Ausspruch einer ordentlichen Kündigung notwendig oder sogar der einer außerordentlichen Kündigung gerechtfertigt wäre. Für den geltend gemachten Eigenbedarf gelte im Ergebnis nichts anderes. Er sei von allenfalls geringfügiger Dringlichkeit, da er lediglich auf die Nutzung der Wohnung als Zweitwohnung gerichtet sei. Auch hätte der Eigenbedarf gem. § 573 Abs. 1, 2 Nr. 2 BGB zudem nur die ordentliche, nicht aber eine außerordentliche Kündigung gem. § 543 Abs. 1 BGB gerechtfertigt.
Nachdem dieser Beschluss den Vermieter erreicht hatte, hatte dieser die Berufung zurückgenommen.
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