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Mietrecht: Ohne Duldungstitel stellt die Anbringung einen Balkons an die Mietwohnung eine verbotene Eigenmacht des Vermieters dar.

Landgericht Berlin, 23.02.2015, Az.: 18 S 132/14

Wenn ein Vermieter vermieteten Wohnraum oder Gewerberaum ohne rechtskräftigen Räumungstitel räumen lässt, begeht er verbotene Eigenmacht. Dies gilt sogar dann, wenn der Vermieter eigentlich einen Anspruch auf die Räumung hätte.

Der dadurch geschädigte Mieter kann dann vom Vermieter im Wege der einstweiligen Verfügung die Wiedereinräumung des Besitzes verlangen und ebenfalls die geräumten Gegenstände heraus verlangen.

Dies gilt aber nicht nur für die Räumung von vermieteten Räumen, sondern ebenso für andere Maßnahmen, durch die der Mieter in seinem Alleinbesitz an der Wohnung gestört wird.

In dem hier besprochenen Fall des Landgerichts Berlin hatte dieses im Wege der Berufung über die Entscheidung des Amtsgerichts zu richten, mit welcher der Vermieterin die Anbringung eines Balkons an die Wohnung des Mieters untersagt worden war.

Sachverhalt: Geplanter Balkonbau ohne Zustimmung des Mieters

In diesem Fall war die Berufungsklägerin und Verfügungsbeklagte die Vermieterin einer Wohnung. Sie plante den Anbau eines Balkons an eine ihrer vermieteten Wohnungen. Dazu versuchte sie zunächst, die Zustimmung des Mieters einzuholen. Nachdem der Mieter die Einwilligung verweigerte, beauftragte die Vermieterin dennoch einen Bauunternehmer, um den Balkon anzubauen.

Einstweilige Verfügung des Mieters gegen den Balkonbau

Der Mieter wehrte sich gegen den geplanten Balkonbau und erwirkte eine einstweilige Verfügung beim Amtsgericht Charlottenburg, die den Bau stoppte. Daraufhin legte die Vermieterin Berufung beim Landgericht Berlin ein, um diese Verfügung anzufechten.

Urteil des Landgerichts Berlin: Besitzstörung durch Balkonbau

Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts Charlottenburg und entschied, dass der Mieter durch den Balkonbau widerrechtlich in seinem Besitz gestört werde. Dabei betonte das Gericht, dass es nicht entscheidend sei, ob der Mieter auch Besitz oder Mitbesitz an der Außenfassade habe. Der Eingriff in den Alleinbesitz des Mieters an seiner Wohnung reiche aus, da der Balkon das Erscheinungsbild der Wohnung verändere und optische Beeinträchtigungen hervorruft.

Optische Beeinträchtigung und praktische Nachteile des Balkons

Das Gericht führte weiter aus, dass durch den Anbau des Balkons die Aussicht des Mieters verändert werde und die Gefahr bestünde, dass sich Laub und Schmutz auf dem schwer zugänglichen Balkon ansammeln könnte. Diese Beeinträchtigung sei unzumutbar, auch wenn der Balkon nicht direkt genutzt werde.

Vergleich zur Wärmedämmung: Keine Duldungspflicht

Die Vermieterin argumentierte, dass der Balkonbau vergleichbar sei mit der Anbringung einer Wärmedämmung, die Mieter dulden müssten. Das Gericht wies dieses Argument jedoch zurück. Eine Wärmedämmung stelle keine vergleichbare optische oder praktische Beeinträchtigung dar wie ein Balkon. Daher müsse der Mieter den Bau des Balkons nicht dulden. Auch die allgemeine Regel, dass Mieter gegen optische Veränderungen im Gebäude keinen Abwehranspruch hätten, gelte in diesem speziellen Fall nicht, da der Balkon unmittelbar an die Wohnung des Mieters angrenze und deren Erscheinungsbild verändere.

Fazit: Widerrechtliche Eigenmacht der Vermieterin

Schließlich stellte das Gericht fest, dass der Bau des Balkons ohne Zustimmung des Mieters eine verbotene Eigenmacht darstelle, da kein rechtlicher Duldungstitel vorlag.

Quelle: Landgericht Berlin

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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