Mietrecht: Erfolgreiche Verwertungskündigung wegen Umbau und Sanierung der Mieterwohnung.

Landgericht Frankfurt am Main, 17.01.2011, Az.: 2-11 S 7/11 

Will ein Vermieter eine vermietete Wohnung oder ein vermietetes Haus umbauen bzw. sanieren und kann der Mieter während der Zeit nicht in der Wohnung verbleiben, muss er den Mietvertrag mit dem Mieter kündigen. Dies stellt eine sogenannte Verwertungskündigung dar. Um wirksam zu sein, muss eine Verwertungskündigung angemessen sein. Eine Angemessenheit ist dann zu bejahen, wenn die Verwertung nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten vernünftig und sinnvoll und nicht ausschließlich spekulativ ist.

Der Sachverhalt dieses Falles

Der Vermieter hat eine Wohnung mit Sanierungsrückstand von 20 Jahren

Der Kläger in diesem Fall war Eigentümer einer Wohnung, welche seit mehr als 20 Jahren nicht erneuert worden war. In den anderen Räumlichkeiten der Etage waren die Sanierungsarbeiten bereits im Gange und der Mieter dieser anderen Räumlichkeiten plante auch die Wohnung des Beklagten zu einem deutlich höheren Preis von dem Kläger zu mieten.

Räumungsklage, da Mieter nicht freiwillig auszieht

Als der Beklagte nach erfolgter Verwertungskündigung die Wohnung nicht räumte, klagte der Kläger auf Herausgabe der Wohnung (Räumungsklage). Vorher hatte der Kläger dem Beklagten noch 13 Ersatzwohnungen im gleichen Gebäude oder in unmittelbarer Nähe sowie eine Umzugskostenpauschale in Höhe von EUR 1.000,00 angeboten.

Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main

Vermieter ist ansonsten an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung gehindert

Das Amtsgerichts Frankfurt/Main folgte der Ansicht des Klägers und urteilte, dass der Beklagte die Wohnung räumen müsse. Der Kläger habe die Kündigung auf ein berechtigtes Interesse an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Gebäudes gestützt, da er die vom Beklagten bewohnte Wohnung an denjenigen vermieten möchte, der bereits den Rest der Etage nutzen würde. Auch könne der Beklagte den nach Sanierung maßgeblichen Mietzins nicht mehr zahlen und komme somit als Mieter nicht mehr in Betracht. Durch das bestehende Mietverhältnis sei der Kläger somit an einer wirtschaftlichen Verwertung der Wohnfläche gehindert und erleide dadurch erhebliche Nachteile.

Kündigung ist auch nicht rechtsmissbräuchlich

Auch scheide eine Rechtsmissbräuchlichkeit der erfolgten Kündigung aus, weil dem Beklagten 13 Ersatzwohnungen sowie eine Umzugskostenpauschale in Höhe von 1.000 Euro bereits angeboten worden seien. Der Kläger habe demnach ein berechtigtes Interesse an der Herausgabe der Wohnung gemäß §§ 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 BGB.

Quelle: Landgericht Frankfurt am Main

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