Landgericht Darmstadt, 30.12.2013, Az.: 25 T 138/13
Viele Vermieter meinen, dass sie gegenüber ihrem ehemaligen Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses keinerlei Sorgfalt mehr schulden. Insbesondere wenn sich die Parteien im Streit getrennt haben, kommt es in dieser Hinsicht oftmals zu Differenzen zwischen Mieter und Vermieter.
Allerdings können nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) einzelne Verpflichtungen des Vermieters auch nach Vertragsbeendigung weiter bestehen. Dies wurde bereits oft höchstrichterlich bestätigt.
Solche nachvertraglichen Pflichten können sich im Einzelfall zum Beispiel aus den folgenden Umständen ergeben:
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- Eigenart des beendeten Mietvertrags (z. B. Geschäftsraum- oder Wohnraummiete)
- Besondere Mieterbelange (z. B. Gesundheitsgefährdung)
- Gefahr im Verzug durch drohenden Schaden für den ehemaligen Mieter
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In dem oben genannten Fall des Landgerichts Darmstadt hatte dieses darüber zu entscheiden, ob der Vermieter verpflichtet war, Geschäftspost an den ehemaligen Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses weiterzuleiten.
Sachverhalt des Gerichtsverfahrens
Mieterin war eine Anwaltskanzlei
Die Antragstellerin war bis zum 31.03.2013 gewerbliche Mieterin der der Antragsgegnerin gehörenden Geschäftsräume und betrieb dort eine Anwalts- und Notarkanzlei.
Am 28.03.2013 zog die Antragstellerin aus den Geschäftsräumen aus und übergab der Antragsgegnerin alle Schlüssel einschließlich der Briefkastenschlüssel. Das neue Büro der Antragstellerin befand sich rund 400 Meter von den ehemaligen Mieträumen entfernt.
Vermieter teilt im September mit, dass Post im April angekommen sei
Mit E-Mail vom Samstag, dem 21.09.2013 (19:22 Uhr), teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass sie anlässlich der Übergabe der Räume an die neuen Mieter Geschäftspost aus dem April 2013 für die Antragstellerin in dem Briefkasten der Gewerbeeinheit vorgefunden habe; ein Foto der vorgefundenen Post war der E-Mail beigefügt.
Weiter schrieb sie: „Ich habe aus bekannten Gründen wahrlich keine Veranlassung mehr, Ihnen gegenüber in irgendeiner Weise hilfsbereit zu sein. Dennoch informiere ich Sie über meinen ‚Fund‘.“
Vermieter gibt Post trotz Aufforderung nicht heraus
Am Vormittag des folgenden Dienstags, dem 24.09.2013, bemühten sich Mitarbeiter der Antragstellerin mehrfach vergeblich durch persönliche Vorsprache um Aushändigung der Post. Mit Schreiben vom 25.09.2013 forderte die Antragstellerin die Antragsgegnerin zur Herausgabe der Schriftstücke bis 18 Uhr am gleichen Tag auf, die Antragsgegnerin reagierte jedoch nur per E-Mail mit der Aufforderung an die Antragstellerin, sie nicht mehr zu belästigen.
Ehemalige Mieterin beantragt im Eilverfahren Herausgabe der Post
Mit Schriftsatz vom 26.09.2013, am gleichen Tag beim Amtsgericht Darmstadt eingegangen, beantragte die Antragstellerin daher, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung die Herausgabe der dort noch eingegangenen Postsendungen aufzuerlegen. Die einstweilige Verfügung wurde antragsgemäß am gleichen Tag erlassen.
Die Antragsgegnerin erhob mit Schriftsatz vom 29.09.2013 Widerspruch und verwies darauf, dass sie nicht mehr im Besitz der von ihr vorgefundenen Sendungen sei, da sie diese schon am 23.09.2013 in einen „öffentlichen Briefkasten“ geworfen habe.
Nach Herausgabe der Post nimmt die Mieterin den Antrag auf Eilverfahren zurück
Die Antragstellerin nahm daraufhin den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurück.
Vermieterin wehrt sich gegen die Kostenentscheidung
Mit Beschluss vom 08.11.2013 erlegte das Amtsgericht allerdings die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin auf. Dieser Beschluss wurde dem Bevollmächtigten der Antragsgegnerin am 13.11.2013 zugestellt. Mit einem am 25.11.2013 eingegangenen Schriftsatz erhob die Antragsgegnerin sofortige Beschwerde und führte aus, es habe sowohl an einem Verfügungsanspruch als auch an einem Verfügungsgrund gefehlt.
Entscheidung des Landgerichts Darmstadt
Das LG Darmstadt urteilte nun, dass der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens zu Recht auferlegt worden waren und sowohl ein Verfügungsanspruch als auch ein Verfügungsgrund bestanden hätten.
Landgericht Darmstadt entscheidet, dass Vermieterin zur Weiterleitung verpflichtet sei
Die Antragsgegnerin sei verpflichtet gewesen, die von ihr vorgefundene Geschäftspost an die Antragstellerin auszuhändigen. Diese Pflicht ergebe sich gemäß § 242 BGB nach Treu und Glauben als nachwirkende Pflicht aus dem beendeten Mietvertrag.
Dabei handelt es sich um nachvertragliche Pflichten des Vermieters
Es sei sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Literatur anerkannt, dass den Vermieter als nachwirkende vertragliche Nebenpflichten Obhuts- und Aufbewahrungspflichten hinsichtlich von nicht offensichtlich wertlosen Gegenständen und Einrichtungen träfen, die der Mieter bei seinem Auszug zurücklasse.
Das Ausmaß der Pflichten hänge insofern davon ab, ob der Mieter den Besitz der Mietsache freiwillig aufgegeben und dabei die Gegenstände zurückgelassen habe oder ob sich der Vermieter den Besitz an der Mietsache durch verbotene Eigenmacht bzw. im Wege der (vermeintlichen) Selbsthilfe wieder verschafft und dabei die Gegenstände vorgefunden habe.
Nichts anderes könne für Postsendungen gelten, die für den Mieter bestimmt seien und nach dessen Auszug in den Gewahrsam des Vermieters gerieten. Auch hier sei der Vermieter aufgrund der nachwirkenden vertraglichen Obhuts- und Aufbewahrungspflichten nicht berechtigt, sich dieser Sendungen einfach zu entledigen. Dies habe jedenfalls dann zu gelten, wenn es sich – wie hier – nicht nur um unwichtige Werbesendungen, sondern ersichtlich um wichtige Geschäftspost für ein Anwalts- und Notarbüro handele.
Quelle: Landgericht Darmstadt
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