Arbeitsrecht: Keine rechtswidrige Kettenbefristung, wenn ein früheres Arbeitsverhältnis mehr als drei Jahre zurückliegt

Bundesarbeitsgericht, 06.04.2011, Az.: AZR 716/09

Gem. § 14 Abs. 1 TzBfG ist eine Befristung eines Arbeitsverhältnisses nur dann zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist.

Aus Gründen der Rechtssicherheit listet § 14 Abs. 1 S. 2 TzBfG diese sachlichen Gründe enumerativ auf:

– Der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung besteht nur vorübergehend

– Die Befristung erfolgt im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern.

– Der Arbeitnehmer wird zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt.

– Die Eigenart der Arbeitsleistung rechtfertigt die Befristung.

– Die Befristung erfolgt zur Erprobung.

– In der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe rechtfertigen die Befristung.

– Der Arbeitnehmer wird aus Haushaltsmitteln vergütet, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er wird entsprechend beschäftigt

– Die Befristung beruht auf einem gerichtlichen Vergleich.

Die in § 14 Abs.1 TzBfG erfolgte Aufzählung ist insofern nicht abschließend, so dass darüber hinaus noch weitere sachliche Gründe denkbar sind, welche die Befristung eines Arbeitsverhältnisses rechtfertigen.

Ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist die kalendermäßige Befristung gemäß § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG nur bis zu einer Gesamtdauer von zwei Jahren zulässig und innerhalb dieser zwei Jahre Höchstbefristungsdauer darf die kalendermäßige Befristung des Arbeitsverhältnis maximal dreimal verlängert werden.

Außerdem ist die Befristung ohne sachlichen Grund nach § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG dann ausgeschlossen, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor einmal ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.

In einem neuen Urteil des Bundesarbeitsgerichtes beschäftigte sich dieses nun mit der Frage, ob ein sachgrundlos befristetes Arbeitsverhältnis dann möglich ist, wenn ein früheres Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber mehr als drei Jahre zurücklag.

Sachverhalt: Die Klägerin war während ihres Studiums vom 01.11.1999 bis 31.01.2000 für insgesamt 50 Stunden als studentische Hilfskraft für den Freistaat Bayern beschäftigt.

6 Jahre später schloss sie mit dem beklagten Freistaat einen befristeten Arbeitsvertrag vom 01.08.2006 bis 31.07.2008 als Lehrerin ab. Mit ihrer Klage wandte sich die Klägerin gegen die Befristung mit dem Argument, dass während ihres Studiums bereits ein Arbeitsverhältnis mit dem Freistaat bestanden hatte, so dass § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG einer Befristung entgegenstehe.

Bundesarbeitsgericht: Das BAG wies – ebenso wie sämtliche Vorinstanzen – die Klage als unbegründet ab. Die mehr als sechs Jahre zurückliegende frühere Beschäftigung der Klägerin stünde der sachgrundlosen Befristung ihres Arbeitsvertrags nicht entgegen.

Nach Ansicht des BAG sei eine „Zuvor-Beschäftigung“ im Sinne des § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG dann nicht gegeben, wenn das frühere Arbeitsverhältnis mehr als drei Jahre zurückliege. Dies ergebe sich aus der an dem Sinn und Zweck orientierten, verfassungskonformen Auslegung des § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG.

Denn die Anwendung der Regelung sei nur insoweit gerechtfertigt, als dies zur Verhinderung von Befristungsketten erforderlich sei und sei somit bei lange Zeit zurückliegenden früheren Beschäftigungen typischerweise nicht notwendig.

Denn die Gefahr missbräuchlicher Befristungsketten bestehe regelmäßig dann nicht mehr, wenn zwischen dem Ende des früheren Arbeitsverhältnisses und dem sachgrundlos befristeten neuen Arbeitsvertrag mehr als drei Jahre liegen.

Dieser Zeitraum entspreche auch der gesetzgeberischen Wertung, die in der regelmäßigen zivilrechtlichen Verjährungsfrist zum Ausdruck komme.

Quelle: Bundesarbeitsgericht

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