Bundesverwaltungsgericht, 04.09.2012, Az.: 10 C 12.12
Die Voraussetzungen des Ehegattennachzuges zu deutschen Staatsangehörigen oder zu ausländischen Staatsangehörigen sind immer wieder Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen.
Wir haben daher bereits des Öfteren über relevante Gerichtsverfahren berichtet:
Einfache Deutschkenntnisse beim Ehegattennachzug zu Ausländern verfassungskonform
Ehegattennachzug unrechtmäßig bei ungesichertem Lebensunterhalt der Familie
Kein Ehegattennachzug wegen falscher Angaben im Schengen-Visum
In der oben genannten Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht nun entschieden, dass das gesetzliche Erfordernis des Nachweises deutscher Sprachkenntnisse beim Nachzug ausländischer Ehegatten zu Deutschen nur eingeschränkt gilt.
Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens
Afghanin heiratete deutschen Staatsangehörigen
Die Klägerin in diesem Verfahren besitzt die afghanische Staatsangehörigkeit. Sie heiratete einen Landsmann, der im Jahr 1999 nach Deutschland eingereist war und neben der afghanischen auch die deutsche Staatsangehörigkeit besaß.
Im Mai 2008 beantragte die Klägerin bei der Deutschen Botschaft in Kabul die Erteilung eines Visums zum Familiennachzug zu ihrem Ehemann.
Botschaft lehnte Visum aufgrund fehlender Sprachkenntnisse ab
Diesen Antrag lehnte die Botschaft mit der Begründung ab, dass die Klägerin keine ausreichenden Sprachkenntnisse nachgewiesen habe. In diesem Zusammenhang trug die Klägerin vor, dass sie Analphabetin sei.
Das zunächst angerufene Verwaltungsgericht wies die Klage mit der Begründung ab, dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach das Spracherfordernis beim Nachzug zu einem ausländischen Ehepartner mit dem Grundgesetz vereinbar sei, auch auf den Ehegattennachzug zu einem Deutschen übertragbar sei.
Verwaltungsgericht: Zumutbarkeit der Führung der Ehe in Afghanistan
Das Verwaltungsgericht war der Ansicht, es sei nicht erkennbar, warum es dem eingebürgerten Ehemann unzumutbar sein sollte, vorübergehend zur Führung der Ehe nach Afghanistan zurückzukehren.
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
Bundesverwaltungsgericht folgte der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht
Das Bundesverwaltungsgericht folgte der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht. Nach dem Aufenthaltsgesetz sei das für den Nachzug zu einem ausländischen Ehegatten geltende Spracherfordernis beim Ehegattennachzug zu einem Deutschen nur entsprechend anzuwenden (§ 28 Abs. 1 Satz 5 AufenthG i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG).
Zwar setze auch ein Anspruch auf Nachzug zu einem deutschen Ehepartner nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich voraus, dass der nachziehende Ehegatte bereits vor der Einreise über einfache Kenntnisse der deutschen Sprache verfüge (zur Förderung der Integration, aber auch zur Verhinderung von Zwangsehen).
Der Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG verpflichte jedoch zu einem schonenden Ausgleich dieser öffentlichen Interessen mit dem privaten Interesse der Betroffenen an einem ehelichen und familiären Zusammenleben im Bundesgebiet.
Führung der Ehe im Ausland unzumutbar für Deutsche
Bei dieser Interessenabwägung wiege schwer, dass von einem Deutschen grundsätzlich nicht verlangt werden dürfe, die Ehe im Ausland zu führen.
Vielmehr gewähre ihm – anders als einem Ausländer – das Grundrecht aus Art. 11 GG das Recht auf Aufenthalt in Deutschland.
Daher sei eine verfassungskonforme Anwendung der gesetzlichen Regeln zum Spracherfordernis geboten.
Die lediglich „entsprechende“ Anwendung gebiete, dass von dem ausländischen Ehepartner nur zumutbare Bemühungen zum Spracherwerb verlangt werden dürften, die den zeitlichen Rahmen von einem Jahr nicht überschreiten.
Sollten entsprechende Bemühungen im Herkunftsstaat zumutbarerweise nicht möglich sein oder innerhalb eines Jahres nicht zum Erfolg führen, sei dem ausländischen Ehegatten ein Einreisevisum zu erteilen.
Die erforderlichen Sprachkenntnisse müssten dann allerdings nach der Einreise in Deutschland erworben werden, um dem Ehegatten eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland zu ermöglichen.
Quelle: Bundesverwaltungsgericht
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2 Antworten
ich bin mazedonische staatsangehörige bin aber in deuschland geboren und habe meine niederlassungserlaubnis mein man serbe und analphabet seit 2 jare kämpfen wir endlich für immer zusammen zu sein aber es ist schwet wegen diesen test gilt der auch jetzt für uns oder nur deutsche staatsangehörige.
Hallo, Ich bin 18 Jahre alt und will meinen Mann aus dem Kosovo holen, welche Voraussetzungen sind da notwenig?