Bundesgerichtshof, 06.07.2011, Az.: VIII ZR 317/10
Das Mietrecht hält für den Vermieter verschiedene Möglichkeiten bereit, sein Mieteigentum aus bestimmten Gründen selber zu verwerten.
Gem. § 573 Abs. 1 BGB kann der Vermieter allerdings nur dann kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat.
Ausgeschlossene Kündigungsgründe sind dabei zum Beispiel die Mieterhöhung oder die Absicht der Veräußerung vor oder nach der Wohnungsumwandlung.
Gem. § 573 Abs. 2 BGB liegt ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses aber dann vor, wenn
1. der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat,
2. der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt („Eigenbedarfskündigung“) oder
3. der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde.
Insbesondere Eigenbedarfskündigungen bzw. Verwertungskündigungen sind dabei oft Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen, da viele Mieter durch die Kündigung finanzielle oder persönliche Nachteile erleiden.
Das oben genannte Urteil des BGH hat nun Feststellungen darüber getroffen, welchen Inhalt das Kündigungsschreiben des Vermieters haben muss, wenn dieser aus Eigenbedarf kündigt.
Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens
Die Beklagte in dem Rechtsstreit war Mieterin einer Einzimmerwohnung der Kläger.
Mit Schreiben vom 29. April 2008 kündigten die Kläger das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs zum 31. Januar 2009.
In dem Kündigungsschreiben führten die Kläger aus, dass die Klägerin zu 2 nach Beendigung eines Auslandsstudienjahrs ihr Studium in München fortsetzen und einen eigenen Hausstand begründen wolle.
Das Amtsgericht gab der Räumungsklage der Kläger statt.
Auf die Berufung der Beklagten wies das Landgericht die Klage mit der Begründung ab, dass die Kündigung schon aus formellen Gründen unwirksam sei, weil die Kläger die Gründe für die Kündigung nicht ausreichend dargestellt hätten.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Der BGH gab den Klägern Recht und bestätigte seine bisherige Rechtsprechung, dass dem in § 573 Abs. 3 BGB enthaltenen Begründungserfordernis für eine Kündigung des Vermieters dann Genüge getan wird, wenn das Kündigungsschreiben den Kündigungsgrund so bezeichnet, dass er identifiziert und von anderen Gründen unterschieden werden kann.
Dies sei vorliegend der Fall gewesen. Bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs reiche es grundsätzlich aus, dass der Vermieter die Person bezeichnet, für die die Wohnung benötigt wird, und das Interesse darlegt, das diese Person an der Erlangung der Wohnung habe.
Weitere Umstände, die dem Mieter bereits zuvor mitgeteilt wurden oder die ihm sonst bekannt waren, müssten im Kündigungsschreiben nicht nochmals wiederholt werden.
Quelle: Bundesgerichtshof
Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.
Wenn Sie rechtliche Beratung benötigen, rufen Sie uns unverbindlich unter der Rufnummer 0221 – 80187670 an oder schicken uns eine Email an info@mth-partner.de
Eine Antwort