Reiserecht: Minderung des Reisepreises aufgrund unzulänglicher Reiseleitung

Amtsgericht Köln, 01.12.011, Az. 138 C 323/11

Die folgende Grafik stellt die verschiedenen Mängelrechte dar, die ein Reisender geltend machen kann, wenn die von ihm gebuchte Reise einen Mangel aufweist.

Maengelrechte_im_Reiserecht

Gem. § 651c BGB liegt ein Reisemangel vor, wenn die Reise nicht die vom Veranstalter zugesicherten Eigenschaften hat oder andere Fehler ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zur Erholung oder zum sonst im Vertrag vorausgesetzten Zweck aufheben oder mindern.

Gem. §651c Abs. 2 BGB kann der Reisende von dem Reiseveranstalter Abhilfe verlangen. Dieser kann die Abhilfe allerdings verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.

Wenn der Reiseveranstalter nicht innerhalb einer vom Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe schafft, kann der Reisende gem. § 651c Abs. 3 BGB selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.

Natürlich kann der Reisende gem. § 651d BGB auch eine Minderung des Reisepreises geltend machen. Eine solche Minderung tritt allerdings dann nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.

Gem. § 651e BGB kann der Reisende den Vertrag kündigen, wenn die Reise infolge eines Mangels der in § 651c BGB bezeichneten Art erheblich beeinträchtigt wird.

Unbeschadet der Minderung oder der Kündigung kann der Reisende gem. § 651f BGB auch Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Diese Möglichkeit besteht jedoch nicht, wenn der Mangel der Reise auf einem Umstand beruht, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.

In dem oben genannten Urteil des Amtsgerichts Köln wollte der Reisende eine Reisepreisminderung von 50% geltend machen, weil der Reiseleiter vor Ort seiner Ansicht nach wenig Eigenantrieb zeigte und wichtige örtliche Besonderheiten nicht kannte.

Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens

Klägerin hatte eine lange Äthiopienreise gebucht

Die klagende Reisende hatte sich bei der beklagten Reiseveranstalterin für eine Äthiopienreise „20 Tage Äthiopien/vom Norden bis zu den Seen“ mit einem Hin- und Rückflug von Frankfurt nach Adis Abeba angemeldet. Gegenstand der Reise war eine Rundreise mit Charterbus gemäß Reiseplan. Im Preis inbegriffen war ebenfalls eine deutschsprachige Reiseleitung. Der Reisepreis betrug 2.085,00 Euro.

Im Reiseprospekt für die streitgegenständliche Reise wurde einer der Reiseleiter in Äthiopien mit Bild vorgestellt, von dem es hieß, dass er vor ein paar Jahren für den Job des Reiseleiters begeistert wurde und es für ihn inzwischen nichts Schöneres gäbe, als mit den Gästen auf Entdeckungstour durch Äthiopien zu gehen.

Nach Ansicht der Klägerin war der Reiseleiter faul und unwissend

Nach Ansicht der Klägerin wurde dieses Versprechen des Prospekts vor Ort jedoch nicht erfüllt. Der Reiseleiter hätte sich praktisch nie aus eigenem Antrieb geäußert und hätte nur unzureichend Informationen zur jeweiligen Tagesplanung, den Sehenswürdigkeiten und der Fauna und Flora gegeben. Im Übrigen sei ihm auch das in der Region berühmte Timkat-Fest nicht bekannt gewesen.

Klägerin war deswegen der Ansicht, dass sie ein Anrecht auf Preisminderung habe

Demgemäß war die Klägerin der Auffassung, dass sie zu einer Reisepreisminderung von 50 % = 1.042,50 Euro berechtigt sei.

Urteil des Amtsgerichts Köln

Das Amtsgericht Köln folgte der Ansicht der Klägerin teilweise.

Gericht folgte der Ansicht der Klägerin teilweise

Nach Ansicht der Gerichts konnte die Klägerin von der Beklagten eine Minderung des Reisepreises gemäß § 651 d Abs. 1, 651 c Abs. 1, 638 Abs. 3 BGB für eine nicht ausreichende Reiseleitung in Höhe von 312,75 Euro verlangen.

Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stünde zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass der von der Beklagten gestellte Reiseleiter nicht den im Reiseprospekt mitgeteilten und näher beschriebenen Anforderungsprofil für eine deutschsprachige Reiseleitung auch nach dem Charakter der gebuchten Reise entsprach.

Grundsätzlich würden sich die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Durchführung einer Reise mit Rücksicht auf eine vom Reiseveranstalter geschuldete Reisebegleitung nach den hierzu im Reisevertrag getroffenen Vereinbarungen und zum Anderen danach richten, welchen Charakter die gebuchte Reise hat und welche Qualifikation der Reisebegleitung im Hinblick auf den konkreten Reisecharakter abzuverlangen ist.

Wegen der Katalogbeschreibung durfte die Klägerin auf eine ordnungsgemäße Reiseleitung vertrauen

Ausweislich der Katalogbeschreibung der Beklagten wäre eine deutschsprachige Reiseleitung geschuldet gewesen, die ausweislich der bebilderten Beschreibung eines Reiseleiters mit Engagement mit den Gästen auf Entdeckungstour durch Äthiopien gehen sollte.

Aufgrund der Beschreibung im Prospekt wäre hier zu erwarten gewesen, dass die Reiseleitung die wesentlichen Informationen und grundlegende Informationen zu den einzelnen Sehenswürdigkeiten und aufgesuchten Orten abgeben würde.

Diesen Anforderungen habe der von der Beklagten gestellte Reiseleiter für die Reise der Klägerin nicht genügt.

Zeugen hätten übereinstimmend die Unfähigkeit des Reiseleiters bestätigt

Die Zeugen hätten übereinstimmend bekundet, dass der Reiseleiter eher als Reisebegleitung anzusehen gewesen sei und nur unzureichend tätig war.

Er habe nur wenige Informationen zu den aufgesuchten Sehenswürdigkeiten gegeben und sich im Übrigen auch wenig um die Reisegruppe gekümmert.

Unter Berücksichtigung des Charakters der Reise als Erlebnisreise hielt das Gericht eine Reisepreisminderung von 15 % = 312,75 € unter Berücksichtigung der Gesamtumstände für angemessen.

Quelle: Amtsgericht Köln

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