Finanzgericht Düsseldorf, 30.03.2013, Az.: 10 K 2392/12 E
Hintergrund dafür, dass der Steuerpflichtige bestimmte Ausgaben als sogenannte Außergewöhnliche Belastungen geltend machen kann, ist die Tatsache, dass es Aufwendungen gibt, gegen die sich der Steuerpflichtige nicht wehren kann und die bei ihm größer sind als bei einer vergleichbaren Gruppe.
Solche Aufwendungen sind zum Beispiel der Elternunterhalt, Krankheitskosten oder Kosten der künstlichen Befruchtung.
Immer wieder thematisiert wird auch die Frage, ob Kosten der Ehescheidung als außergewöhnliche Belastungen im Rahmen der Steuererklärung absetzbar sind.
Zu diesem Thema hat das FG Düsseldorf in der oben genannten Entscheidung nun entschieden, dass die mit der Ehescheidung zusammenhängenden Gerichts- und Anwaltskosten in vollem Umfang steuerlich geltend gemacht werden können.
Hintergrund des Falls
Im Streitfall vor dem Finanzgericht Düsseldorf hatte ein geschiedener Ehepartner Gerichts- und Anwaltskosten in Höhe von insgesamt 8.195 Euro für die Ehescheidung aufgewendet. Diese Kosten umfassten nicht nur die Ehescheidung selbst, sondern auch Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich, dem Zugewinnausgleich und dem nachehelichen Unterhalt. Das Finanzamt erkannte jedoch nur die Kosten an, die direkt mit der Ehescheidung und dem Versorgungsausgleich verbunden waren, während die Aufwendungen für die Vermögensauseinandersetzung und die Unterhaltsansprüche nicht abzugsfähig waren.
Entscheidung des Finanzgerichts
Das Finanzgericht Düsseldorf entschied, dass alle Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden können. Es stellte fest, dass eine Ehescheidung zwingend die Inanspruchnahme von Rechtsanwälten und die Durchführung eines Gerichtsverfahrens erfordere. Dabei müssten in der Regel auch Regelungen zu Versorgungsausgleich, Zugewinn und Unterhalt getroffen werden. Die damit verbundenen Kosten seien daher unvermeidlich und könnten nicht von den Ehepartnern abgewendet werden.
Bedeutung der Entscheidung
Das Gericht wies darauf hin, dass es keinen Unterschied mache, ob Teile der Scheidung durch ein Urteil oder durch einen Vergleich geregelt werden. Mit dieser Entscheidung widersprach das Finanzgericht dem sogenannten Nichtanwendungserlass der Finanzverwaltung vom 20. Dezember 2011. Dieser Erlass besagte, dass bei Ehescheidungen ein vollständiger Abzug der Zivilprozesskosten nicht gestattet sei. Das Finanzgericht folgte dieser Regelung nicht und stellte klar, dass die gesamte Kostenstruktur im Zusammenhang mit einer Ehescheidung steuerlich anerkannt werden muss.
Fazit
Die Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf hat weitreichende Konsequenzen für geschiedene Ehepartner, die Kosten im Zusammenhang mit einer Ehescheidung steuerlich geltend machen möchten. Sie zeigt auf, dass alle mit der Ehescheidung verbundenen Kosten, einschließlich der Aufwendungen für Versorgungsausgleich und nachehelichen Unterhalt, als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden sollten. Diese Urteilsbegründung könnte auch Auswirkungen auf zukünftige Entscheidungen in ähnlichen Fällen haben, da sie eine klare Position gegenüber den bisherigen Vorgaben der Finanzverwaltung einnimmt.
Quelle: Finanzgericht Düsseldorf
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