Verbraucherrecht: Fehlerhafte Widerrufsbelehrung bei Altdarlehen kann zu Widerrufsrecht führen.

Oberlandesgericht Köln, 06.11.2015, Az.: 13 U 113/15

Belehrt die Bank bei einer Baufinanzierung nicht ordentlich über den Widerruf, kann der Darlehensvertrag widerrufen werden. Das OLG Köln hat dahingehend nun in einem weiteren Rechtsstreit die Verbraucherrechte von Darlehensnehmern gestärkt.

Dabei bestätigte das Gericht erneut die sogenannte ewige Widerrufsfrist, weil die gesetzlich geregelte 14-tägige Widerrufsfrist aufgrund der falschen Informationen in der Widerrufsbelehrung niemals beginnen konnte. Ein Widerruf konnte daher noch Jahre nach Vertragsabschluss erfolgen.

Zu beachten ist allerdings, dass Verbraucher für den Widerruf nur noch bis zum 21.06.2016 Zeit haben, denn der Bundestag hat am 18.02.2016 beschlossen, das „ewige Widerrufsrecht“ für ältere Verträge aus den Jahren 2002 bis 2010 auslaufen zu lassen.

Sachverhalt: Die Kläger in diesem Rechtsstreit hatten am 21.12.2005 bei der Beklagten zwei Darlehen auf aufgenommen. Ein Darlehensvertrag belief sich auf ein Nettodarlehen von 105.000,- €, welches mit 4,15 % p.a. zu verzinsen war. Ein weiteres Darlehen wurde über 25.000,- € gewährt, welches mit jährlich 3,95 % verzinst werden musste.

Zugunsten der Beklagten waren zur Sicherung der Darlehen im Grundbuch zwei Grundschulden eingetragen. Eine Grundschuld über 40.000,- DM war am 16.02.1965 eingetragen worden und eine weitere Grundschuld über 260.000,- DM am 08.10.1985.

Die bei Abschluss der Darlehensverträge gegenüber den Klägern verwendeten Widerrufsbelehrungen, welche für beide Verträge inhaltsgleich waren, wiesen neben der Überschrift „Widerrufsbelehrung“ eine Fußnote 1 auf, deren Text lautete: „Bezeichnung des konkret betroffenen Geschäfts, z.B. Darlehensvertrag vom …“. Daneben waren in einem Feld die Nummer des Darlehensvertrages sowie die Darlehenssumme angegeben.

Nach der Wendung „Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen (…) widerrufen“ fand sich eine weitere Fußnote 2, in der es hieß: „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“. Außerdem beginne die Widerrufsfrist „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“.

Vor Angabe des Widerrufsadressaten fand sich der folgender Klammerzusatz: „(Name, Firma und ladungsfähige Anschrift des Kreditinstituts, ggf. Fax-Nr., E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung erhält, auch eine Internet-Adresse).“

Die spezielle Belehrung für finanzierte Geschäfte lautete auszugsweise wie folgt:

„Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir zugleich auch ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrages sind, oder wenn wir uns bei der Vorbereitung oder Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung Ihres Vertragspartners bedienen. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn wir zugleich auch ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrags sind oder wenn wir über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördern, indem wir uns dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu eigen machen (…)“.

Mit Schreiben ihres Rechtsanwalts vom 25.08.2014 teilten die Kläger der Beklagten mit, dass sie der Ansicht seien, ihre Darlehensverträge könnten widerrufen werden, was die Beklagte ebenso wie Verhandlungen über eine Neu-/Umschuldung mit Schreiben vom 09.09.2014 ablehnte. Mit weiterem Schreiben ihres Rechtsanwalts vom 29.10.2014 widerriefen die Kläger die beiden Darlehensverträge sowie ihre Einzugsermächtigungen und kündigten an, den noch offenen Darlehensbetrag „Zug um Zug gegen Freigabe der Sicherheiten (…)“ zu zahlen. Mit Schreiben vom 30.09.2014 wies die Beklagte ein Widerrufsrecht erneut zurück. Zum Zeitpunkt des Widerrufs belief sich der Sollsaldo aus den beiden Darlehensverträgen auf insgesamt 114.966,06 €.

Die Kläger waren der Ansicht, die Widerrufsbelehrung sei nicht wirksam gewesen, sie habe hinsichtlich des Fristbeginns nicht dem Deutlichkeitsgebot genügt. Die Beklagte könne sich auch nicht auf Vertrauensschutz aufgrund der Musterbelehrung nach der BGB-InfoV berufen, der Bundesgerichtshof fordere insofern eine inhaltliche und auch hinsichtlich der äußeren Gestaltung vollständige Entsprechung, die hier aber nicht gegeben sei. Abweichungen lägen hier hinsichtlich der Fußnoten, des Klammerzusatzes sowie hinsichtlich der speziellen Belehrung für finanzierte Geschäfte vor. Schließlich sei die Anrede personalisiert worden.

Das zunächst angerufene Landgericht folgte der Ansicht der Kläger und urteilte, dass die Widerrufsbelehrung, was die Angaben zum Beginn des Fristablaufs angeht, den Anforderungen, die der BGH in der Entscheidung vom 28.6.2011 (XI ZR 349/10) aufgestellt habe, nicht entsprechen würde (Landgericht Aachen, 25.06. 2015, Az.: 1 O 365/14).

Gegen diese Entscheidung reichte die beklagte Bank Berufung zum Oberlandesgericht Köln ein.

Oberlandesgericht Köln: Das OLG Köln teilte nun in einem Beschluss mit, dass das Landgericht zutreffend entschieden habe. Auch die Angriffe der Berufung gegen die Auffassung des Landgerichts zur „Gesetzlichkeitsfiktion“, also der Frage des Vertrauensschutzes bei Abweichungen von der Musterbelehrung, seien unbegründet.

Die Rechtsmeinung des Landgerichts entspreche der ständigen Rechtsprechung des Senates, der daran auch nach erneuter Überprüfung festhalte, und des Bundesgerichtshofes (etwa III ZR 83/11 sowie das von der Beklagten angeführte Urteil vom 28. Juni 2011 – XI ZR 349/10).

Danach könne ein Unternehmer sich auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV von vornherein nur dann berufen, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet habe, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entsprechen würde.

Entscheidend sei allein, ob der Unternehmer den vom Verordnungsgeber entworfenen Text der Musterbelehrung bei der Abfassung der Widerrufsbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen habe. Greife er aber in den ihm zur Verfügung gestellten Mustertext selbst sein, könne er sich schon deshalb auf eine etwa mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung nicht berufen. Das gelte unabhängig vom konkreten Umfang der von ihm vorgenommenen Änderung, zumal sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen lasse, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten und ab deren Überschreitung sie bereits entfallen solle. Auch aus der weiteren Entscheidung des BGH 20.11.2012 (II ZR 264/10), auf die sich die Beklagte berufen würde, ergebe sich nichts anderes.

Letztlich komme es auf die von der Beklagten aufgeworfene Rechtsfrage nicht einmal an, denn im vorliegenden Fall würden beide streitgegenständlichen Widerrufsbelehrungen nicht nur eine redaktionelle, sondern eine klare inhaltliche Abweichung von der Musterbelehrung enthalten, soweit es um den Fußnotenzusatz zu der angegebenen Widerrufsfrist ginge. Diese Fristangabe („zwei Wochen“) werde durch den Zusatz („Bitte Frist im Einzelfall prüfen.“) inhaltlich relativiert, was eine inhaltliche Bearbeitung darstellen würde. Soweit die Beklagte dagegen anführen würde, dass es sich um einen nur an ihre Mitarbeiter gerichteten Ausfüllhinweis handele, sei das nicht nachvollziehbar. Die Formulierung lege – weil sich die Widerrufsbelehrung ersichtlich nicht an die Mitarbeiter der Beklagten, sondern an den Darlehensnehmer wenden würde – eine Deutung in dem Sinne, dass es der Darlehensnehmer sei, der die Prüfung vorzunehmen habe, mindestens nahe. Dem vorgedruckten Text lasse sich auch nicht entnehmen, ob die angegebene Frist (zwei Wochen) das Ergebnis der Einzelfallprüfung sei oder nur die Angabe der (noch) nicht überprüften Regelfrist.

Das Widerrufsrecht sei nicht verwirkt, wie das Landgericht zutreffend entschieden habe, weil die Darlehensverträge noch nicht vollständig erfüllt gewesen seien. Die den entsprechenden Ausführungen des Landgerichts folgen der Rechtsprechung des Senats zu dieser Frage, an der er uneingeschränkt festhalte. Damit fehle es an dem für die Annahme einer Verwirkung erforderlichen Umstandsmoment. Auch für eine unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung möglicherweise relevante treuwidrige Motivation der Kläger zum Widerruf würden sich aus dem von der Beklagten in diesem Zusammenhang angeführten vorgerichtlichen „Schriftwechsel“ (der nur aus dem Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 25.8.2014 bestünde) keine Anhaltspunkte ergeben.

Hinsichtlich der Höhe des Rückzahlungsanspruchs der Beklagten im Zuge der ausgesprochenen Zug-um-Zug-Verurteilung sei die Entscheidung des Landgerichts ebenfalls nicht zu beanstanden. Mangels Vortrags konkreter Tatsachen zu einem dem Ansatz des Landgerichts nicht erreichenden Verzugszinssatz – dazu habe die Beklagte weder erstinstanzlich noch im Rahmen der Berufungsbegründung Ausführungen gemacht – sei die von der Kammer zugrunde gelegte Bezugsgröße (5% über dem Basiszins) maßgeblich. Weitere Einwendungen seien insoweit nicht erhoben worden.

Quelle: Oberlandesgericht Köln

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

Wenn Sie rechtliche Beratung benötigen, rufen Sie uns unverbindlich unter der Rufnummer 0221 – 80187670 an oder schicken uns eine Email an info@mth-partner.de

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert