Die Rechtsanwaltsvergütung
Vergütung nach dem RVG oder aufgrund einer Vergütungsvereinbarung
Die Höhe der anwaltlichen Vergütung richtet sich in der Regel nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass der Anwalt und der Mandant eine Vergütungsvereinbarung treffen und sich die anwaltlichen Gebühren nach dieser Vergütungsvereinbarung richten.
Das RVG enthält die allgemeinen gebührenrechtlichen Vorschriften sowie das Vergütungsverzeichnis (VV) als Anlage 1 und Anlage 2 zum RVG.
Das RVG ist insgesamt in neun Abschnitte unterteilt:
- Allgemeine Vorschriften
- Gebührenvorschriften
- Angelegenheit
- Gegenstandswert
- Außergerichtliche Beratung und Vertretung
- Gerichtliche Verfahren
- Straf- und Bußgeldsachen
- Beigeordneter oder bestellter Rechtsanwalt, Beratungshilfe
- Schlussvorschriften
Die Anlage 1 des VV RVG regelt beispielsweise die Gebühren für außergerichtliche Tätigkeiten einschließlich der Vertretung im Verwaltungsverfahren oder die Gebühren in Zivilsachen, Verfahren der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten, Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz und ähnliche Verfahren oder die Gebühren bezüglich der Auslagen.
Wenn der Anwalt und der Mandant eine möglicherweise von den Gebührensätzen des RVG abweichende Vergütungsvereinbarung getroffen haben, so ist diese grundsätzlich im Rahmend der gesetzlichen Vorschriften zulässig. Insbesondere sind bei den gesetzlichen Vorschriften die §§ 49b BRAO und 3a ff. RVG und die Sittenwidrigkeitsgrenzen zu beachten.
In gerichtlichen Verfahren dürfen die gesetzlichen Gebühren jedoch nicht durch eine Vergütungsvereinbarung unterschritten werden. Es ist jedoch möglich eine Vergütung zu vereinbaren, die höhere als die gesetzliche Vergütung ist.
Gebühren in Zivil- und Verwaltungsverfahren
In Zivil- und verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten werden die Gebühren anhand des Streitwerts ermittelt.
Für die Tätigkeit im gerichtlichen Zivil- oder Verwaltungsverfahren in erster Instanz erhält der Anwalt die 1,3fache Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG), wobei sich diese in bestimmten Fällen (z.B. bei Erledigung) auf eine 0,8-fache Verfahrensgebühr (Nr. 3101 VV RVG) reduzieren kann.
Die 1,3fache Gebühr fällt an, sobald der Anwalt
- eine Klage einreicht oder einen verfahrensleitenden Antrag stellt,
- einen Schriftsatz, der Sachanträge, Sachvortrag oder die Zurücknahme der Klage enthält, bei Gericht einreicht,
- einen gerichtlichen Termin für den Kläger/Beklagten wahrnimmt.
Gebührenarten und Gebührenhöhe
Das RVG unterscheidet zwischen Fest- und Rahmengebühren. Die Rahmengebühren können gegenstandswertabhängig sein (sog. Satzrahmengebühren) oder sie werden durch einen Mindest- und ein Höchstbetrag begrenzt (sog. Betragsrahmengebühren). Die Höhe der Gebühr ist der Gebührentabelle der Anlage 2 des VV RVG zu entnehmen und richtet sich nach dem Streitwert. (https://dejure.org/gesetze/RVG/Anlage_2.html)
Die Geschäftsgebühr kann durch den Anwalt gem. Nr. 2300 VV RVG auf einen Wert zwischen dem 0,5fachen bis 2,5fachen Gebührenwert bestimmt werden. Der Rechtsanwalt kann gem. § 14 Abs. 1 RVG 1 innerhalb dieses Rahmens seine Gebühr nach billigem Ermessen festlegen.
Bei der Festlegung dieser Gebühr kommt es immer auf den konkreten Einzelfall an. Insbesondere sollen für die Bestimmung dieser Gebühr folgende Kriterien entscheidend sein:
- Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit
- Umfang der anwaltlichen Tätigkeit
- Besonderer Bedeutung der Angelegenheit
- Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Mandanten
- Besonderes Haftungsrisiko für den Anwalt
Für den Fall, dass die konkrete Gebühr zwischen dem Anwalt und dem Mandanten streitig ist, wird das Gericht gem. § 14 Abs. 2 RVG ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einholen, um den angemessenen Gebührenstreitwert zu bestimmen.
Sobald das Verfahren in einer gerichtliches Verfahren übergeht, ist die Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr für das gerichtliche Verfahren teilweise anzurechnen.
Die außergerichtliche Beratung
Hinsichtlich der außergerichtlichen Anwaltstätigkeit gibt es keine festgeschriebenen Gebühren.
Gemäß § 34 RVG soll der Anwalt für die Erteilung eines mündlichen oder schriftlichen Rats oder einer Auskunft, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens oder für die Tätigkeit als Mediator auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken. Ohne eine entsprechende Gebührenvereinbarung richten sich die Gebühren nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts. Für den Fall, dass der Mandant ein Verbraucher ist, darf die Gebühr für eine Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens höchstens bei 250,- EUR zzgl. Mehrwertsteuer liegen. Für ein Erstberatungsgespräch darf eine Gebühr in Höhe von maximal 190,- EUR zzgl. Mehrwertsteuer berechnet werden.
Art, Form und Inhalt der Vergütungsvereinbarungen
In einer Vergütungsvereinbarung können beispielsweise folgende Regelungen getroffen werden:
- die Vereinbarung des Gebührenrechts,
- eine Änderung des geltenden Gebührenrechts,
- Zeit- und Pauschalhonorarvereinbarungen,
- die Vereinbarung eines Erfolgshonorars,
- das Abbedingen der Anrechnung von Gebühren.
Für die Formwirksamkeit bedarf die Vergütungsvereinbarung gem. § 3a Abs. 1 RVG der Textform. Die Vergütungsvereinbarung muss darüber hinaus als solche oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden und sofern sie mit anderen Vereinbarungen zusammengetroffen wird, muss sie sich deutlich hiervon absetzen. Außerdem darf sie nicht in der Vollmacht enthalten sein und soll einen Hinweis darauf enthalten, dass die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss.
Inhaltliche ist bei Vergütungsvereinbarungen zu beachten, dass es bei der konkreten Höhe „nach oben“ keine Grenzen gibt. Die Vergütungsvereinbarung ist nur unwirksam, wenn sie sittenwidrig ist.
Gem. § 49b Abs. 1 BRAO i.V.m. § 4 Abs. 1 RVG kann eine unterhalb der gesetzlichen Vergütung liegende Vergütungsvereinbarung nur für außergerichtliche Angelegenheiten und unter bestimmten Voraussetzungen für das gerichtliche Mahnverfahren sowie für einen Teil des Zwangsvollstreckungsverfahrens getroffen werden.
Angemessenheit der Vergütung
Die Rechtsprechung nimmt eine unangemessene Höhe der Vergütung an, wenn zwischen der vereinbarten Vergütung und der Tätigkeit des Anwalts ein nicht zu überbrückender Zwiespalt besteht, so dass es schlechthin unerträglich ist, den Auftraggeber an seinem Honorarversprechen festzuhalten (BGH Urteil vom 27.01.2005- IX ZR 273/02).
Bei der Prüfung der Angemessenheit der Vergütungsvereinbarung kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalls an. Für die Einzelfallprüfung können folgende Maßstäbe herangezogen werden:
- Für die Beurteilung, ob eine Anwaltsvergütung in angemessenem Verhältnis zur Tätigkeit steht, kommt es auf den Zeitpunkt der Beendigung des Mandats an.
- Die Rechtsprechung orientiert sich in der Regel an den gesetzlichen Höchstgebühren, um die Angemessenheit der Höhe der vereinbarten Vergütung zu beurteilen.
Eine Überschreitung der Höchstgebühren bis zum Fünf- bis Siebenfachen war früher angemessen (OLG Hamm Urteil vom 18.06.2002 – 28 U 3/02).
- Der BGH geht bei der Strafverteidigung davon aus, dass eine Unangemessenheit vorliegen kann, wenn die vereinbarte Vergütung mehr als das Fünffache der gesetzlichen Höchstgebühren beträgt.
Die Gebührenreferenten der Rechtsanwaltskammern haben bei ihrer 51. Tagung im September 2005 für Zeitvergütungen beschlossen, dass folgende Vergütungsvereinbarungen angemessen bzw. unangemessen sein sollen:
- Eine Vergütungsvereinbarung ist angemessen, wenn das Fünf- bis Sechsfache der gesetzlichen Höchstgebühr nicht überschritten wird.
- Bei Vergütungsvereinbarungen, die das Fünf- bis Sechsfache der gesetzlichen Höchstgebühren überschreiten, muss der Maßstab der Aufwandsbezogenheit (beispielweise der Zeitaufwand) herangezogen werden.
- Die vereinbarte Zeitvergütung ist angemessen, wenn der Stundensatz angemessen ist und der Zeitaufwand nachvollziehbar dargelegt wird.
Anlässlich der 60. Tagung der Gebührenreferenten am 24.4.2010 wurde dieser Beschluss durch die aktuelle Rechtsprechung bestätigt.
Sofern ein Gericht feststellt, dass eine Vergütungsvereinbarung als unangemessen anzusehen ist, so kann die Vergütung des Anwalts gem. § 3a Abs. 2 RVG auf den angemessenen Betrag bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung herabgesetzt werden.
Das Erfolgshonorar
Gem. § 49b Abs. 2 Satz 1 BRAO ist die Vereinbarung von Erfolgshonoraren grundsätzlich unzulässig, wobei eine Ausnahme in § 4a RVG normiert ist.
Nach § 4a Abs. 1 Satz 1 RVG darf ein Erfolgshonorar nur vereinbart werden, wenn
- sich der Auftrag auf eine Geldforderung von höchstens 2.000 Euro bezieht,
- eine Inkassodienstleistung außergerichtlich oder in einem der in § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ZPO genannten Verfahren erbracht wird oder
- der Auftraggeber im Einzelfall bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde.
Wenn die Voraussetzungen nach § 4a Abs. 1 RVG vorliegen, kann ein Erfolgshonorar vereinbart werden. Hierzu muss die Honorarvereinbarung gem. § 4a Abs. 2 RVG folgende Angaben enthalten:
- Die Angabe, welche Vergütung bei Eintritt welcher Bedingungen verdient sein soll,
- die Angabe, ob und ggf. welchen Einfluss die Vereinbarung auf die gegebenenfalls vom Auftraggeber zu zahlenden Gerichtskosten, Verwaltungskosten und die von diesem zu erstattenden Kosten anderer Beteiligter haben soll,
- die wesentlichen Gründe, die für die Bemessung des Erfolgshonorars bestimmend sind, und
- im Fall des § 4a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RVG die voraussichtliche gesetzliche Vergütung und ggf. die erfolgsunabhängige vertragliche Vergütung, zu der der Rechtsanwalt bereit wäre, den Auftrag zu übernehmen.
Ausländerrechtliche Vergütungsregelungen
Die Rechtsanwaltsgebühren in ausländerrechtlichen Angelegenheiten richtet sich ebenfalls nach dem RVG oder nach einer Vergütungsvereinbarung. Gem. § 30 RVG ist für die Berechnung der Gebühr der Gegenstandswert des Verfahrens maßgeblich.
Der Gegenstandswert beträgt für folgende Verfahren beispielsweise:
- Für Verfahren bezüglich des Aufenthaltstitels liegt der Gegenstandswert bei 5.000,- EUR pro Person.
- Für Ausweisungsverfahren beträgt der Gegenstandswert 5.000,- EUR pro Person.
- Für Abschiebungsverfahren beträgt der Gegenstandsstreitwert bei 500,- EUR pro Person.
- Für Pass- oder Passersatzverfahren beträgt der Gegenstandswert bei 5000,- EUR pro Person.
- Für Einbürgerungsverfahren liegt der Gegenstandswert bei 10.000,- EUR pro Person
Bei mehreren Personen werden die Gegenstandswerte dementsprechend addiert und die Gebühren richten sich sodann nach der Summe der Gegenstandswerte.
Anhand des Streitwerts kann sodann die Rechtsanwaltsgebühr ermittelt werden, abhängig von Art und Umfang des Tätigwerdens und ob es sich um ein außergerichtliches oder gerichtliches Verfahren handelt.
Bei außergerichtlichen Verfahren fällt die Geschäftsgebühr an (0,5 bis 2,5fache Gebühr).
Bei gerichtlichen Verfahren kommt sodann anteilig die Verfahrensgebühr hinzu (i.d.R. zwischen 0,5 bis 1,3fache Gebühr).
Für asylrechtliche Streitigkeiten gibt es zudem die Besonderheit, dass für Verfahren vor den Verwaltungsgerichten keine Gerichtskosten anfallen (vgl. § 83b AsylG).
Mietrechtliche Vergütungsregelungen
Die mietrechtliche Rechtsanwaltsvergütung richtet sich nach den zivilrechtlichen Gebühren des RVG oder nach einer getroffenen Vergütungsvereinbarung.
Bei mietrechtlichen Verfahren kann es mitunter schwierig sein, den korrekten Wert des Streitgegenstandes zu ermitteln z.B. bei Kündigung oder des Anspruchs des Mieters auf Instandsetzung.
Deshalb haben sich für bestimmte mietrechtliche Streitigkeiten folgende Streitgegenstandswerte etabliert:
- Mietvertragskündigung: 12fache monatliche Nettokaltmiete (ohne Betriebskostenvorauszahlungen).
- Mieterhöhung: 12facher Betrag der Mieterhöhung.
- Betriebskostenabrechnung: Nachzahlungsbetrag oder das (zu erwartende) Guthaben;
- Anspruch des Mieters auf Instandsetzung der Wohnung: Jahresbetrag einer angemessenen Minderungsquote.
- Mietminderung: 42-mal angemessene monatliche Mietminderung (BGH Beschluss vom 14.06.2016 – VIII ZR 43/15).
Anhand des Streitwerts kann sodann die Rechtsanwaltsgebühr ermittelt werden, abhängig von Art und Umfang des Tätigwerdens und ob es sich um ein außergerichtliches oder gerichtliches Verfahren handelt.
Bei außergerichtlichen Verfahren fällt die Geschäftsgebühr an (0,5 bis 2,5fache Gebühr).
Bei gerichtlichen Verfahren kommt sodann anteilig die Verfahrensgebühr hinzu (i.d.R. zwischen 0,5 bis 1,3fache Gebühr).