Verwaltungsgericht Köln, 18.11.2010, 1 K 3293/07, Az.: 1 K 33562/07 und 1 K 3497/06
In NRW galt bis zum 01.01.2008 das Sportwettengesetz NRW. Gem. § 1 dieses Gesetzes konnte die Landesregierung Wettunternehmen für sportliche Wettkämpfe zulassen. Träger dieser Wettunternehmen konnten allerdings nur juristische Personen des öffentlichen Rechts oder juristische Personen des privaten Rechts sein, deren Anteile überwiegend juristischen Personen des öffentlichen Rechts gehörten.
§ 2 Sportwettengesetz stellte die weiteren Voraussetzungen für die Erlaubnis fest. Danach war die Erlaubnis nur zu erteilen, wenn das Wettunternehmen Gewähr für eine einwandfreie Geschäftsführung bot.
Die Erlaubnis war insbesondere im Hinblick auf § 284 Abs. 1 StGB relevant, wonach derjenige, der ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird.
Das heißt, dass private Wettanbieter, die ohne eine solche Erlaubnis Sportwetten anboten, den Tatbestand der Bereitstellung von Einrichtungen für die unerlaubte öffentliche Veranstaltung des Glücksspiels (§ 284 Abs. 1 Alt. 3 StGB) erfüllten oder zumindest den der Beihilfe (§ 27 StGB) zur Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel (§ 285 StGB) und zur unerlaubten öffentlichen Veranstaltung eines Glücksspiels (§ 284 Abs. 1 Alt. 1 StGB).
Die aufgrund des Sportwettengesetzes NRW ausgesprochenen Untersagungsverfügungen verstoßen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes allerdings gegen die europarechtliche Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit (Art. 43 und 49 des EG-Vertrages), weil das deutsche Recht zu enge Regeln über die Erteilung von Glückspielerlaubnissen enthalte, nämlich ein staatliches Wettmonopol vorsehe, damit gewerbliche private Wettvermittlung gänzlich ausschließe und insoweit unverhältnismäßig sei.
Das Verwaltungsgericht Köln hatte nun in den oben genannten Urteilen zu entscheiden, ob Ordnungsverfügungen die den klagenden Wettunternehmen ihr Gewerbe in NRW aufgrund des Sportwettengesetzes NRW untersagten, rechtswidrig oder rechtmäßig ergangen waren.
Verwaltungsgericht Köln: Das VG Köln schloss sich der Ansicht der klagenden Wettunternehmen an und entschied, dass die zum damaligen Zeitpunkt geltenden Regelungen über das Sportwettenmonopol keine Anwendung finden würden, weil sie mit der europarechtlich verbürgten Dienstleistungsfreiheit nicht vereinbar seien.
Die ergangenen Ordnungsverfügungen seien somit rechtwidrig ergangen.
Quelle: Verwaltungsgericht Köln
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