Landgericht Frankfurt am Main, 02.10.2014, Az.: 2-3 O 445/12
Bitte beachten: Das TMG wurde durch das DDG ersetzt, inhaltlich dürfte die Entscheidung weiterhin aktuell sein. Eine Übersicht finden Sie hier
Die Impressumspflicht verpflichtet den Webseitenbetreiber, Angaben zu machen, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme sowie eine unmittelbare und effiziente Kommunikation ermöglichen. Das heisst, im Impressum der Webseite müssen Angaben vorhanden sein, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen. Der Webseitenbetreiber muss also eine E-Mail Adresse und eine Telefonnummer angeben.
Allerdings genügt nicht jede Telefonnummer diesen Voraussetzungen. So sollte möglichst auch die jeweilige Landes- und Stadtvorwahl im Impressum enthalten sein.
Vorsicht ist auch geboten bei der Angabe von kostenpflichtigen Mehrwertdiensterufnummer im Impressum. So sollte auf deren Tarif ausdrücklich und deutlich wahrnehmbar hingewiesen werden. Auch sollte nicht ausschließlich eine Mehrwertdiensterufnummer angegeben werden, sondern zusätzlich eine Rufnummer zum Basistarif. Sollte man dennoch nur eine Mehrwertdiensterufnummer angeben, darf der dabei verlangte Tarif nicht zu hoch, sein, da die Telefonnummer ansonsten nicht den Voraussetzungen der Impressumspflicht genügen könnte.
In dem hier dargestellten Urteil des Landesgerichts Frankfurt am Main hatte dieses über die Vereinbarkeit der Angabe einer Mehrwertdienstenummer mit der Impressumspflicht zu entscheiden, bei deren Benutzung pro Minute bis zu EUR 2,99 anfielen konnten.
Sachverhalt des Gerichtsverfahrens
Die Parteien in diesem Verfahren waren Wettbewerber im Online-Handel und betrieben jeweils eine Handelswebseite.
Die Klägerin betrieb einen Internet-Versandhandel, der verschiedene Produkte, darunter Fahrradanhänger, anbot. Auch die Beklagte bot unter den Domains „www…de“ und „http://…de“ Fahrradanhänger zum Verkauf an.
Auf der Webseite der Beklagten wurde im Impressum der Name, die Rechtsform, die Anschrift und der Vertreter angegeben. Als Telefonnummer wurde jedoch eine kostenpflichtige Mehrwertdienstenummer aufgeführt, bei der Kosten von bis zu 2,99 €/Minute anfielen. Im Bereich „Kontakt“ wurde ebenfalls auf eine E-Mail-Adresse und die kostenpflichtige Mehrwertdienstenummer verwiesen. Ein Kontaktformular gab es nicht; stattdessen wurde auf das E-Mail-Programm des Nutzers verlinkt.
Gerichtliche Verfügung gegen die Beklagte
Am 19.09.2012 erließ das Gericht (Az.: 2-03 O 380/12) eine einstweilige Verfügung gegen die Beklagte. Diese untersagte es ihr, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Rahmen der Anbieterkennzeichnung neben der Angabe einer E-Mail-Adresse lediglich auf eine kostenpflichtige Mehrwertdienstenummer zu verweisen. Am 02.10.2012 wurde die Klägerin aufgefordert, eine Hauptsacheklage zu erheben, was sie am Landgericht Frankfurt am Main tat.
Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main
Das Landgericht Frankfurt entschied, dass die Klage teilweise begründet sei. Die Klägerin habe einen Anspruch auf Unterlassung der Nutzung der kostenpflichtigen Mehrwertdienstenummer im Impressum der Beklagten. Dieser Anspruch ergebe sich aus den §§ 3, 4 Nr. 11, 8 UWG sowie § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG.
Impressumspflicht zur schnellen und effizienten Kommunikation
Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG sei der Diensteanbieter verpflichtet, Angaben zu machen, die eine schnelle und effiziente elektronische Kommunikation ermöglichen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) habe festgelegt, dass neben einer E-Mail-Adresse weitere Kontaktmöglichkeiten angeboten werden müssen, wobei diese nicht zwingend eine Telefonnummer umfassen müssen. Auch ein Kontaktformular könne ausreichend sein.
Verletzung der Impressumspflicht durch kostenpflichtige Nummer
Das Gericht urteilte, dass eine kostenpflichtige Mehrwertdienstenummer keine effiziente Kommunikation darstelle, insbesondere wenn wie hier hohe Gebühren von bis zu 2,99 €/Minute anfallen. Solche Kosten könnten Verbraucher davon abhalten, Kontakt aufzunehmen, was den Zielen der europäischen Richtlinie 2001/31/EG widerspreche.
Unzulässige Kosten für Verbraucher
Der Diensteanbieter dürfe keinen Gewinn aus der Kontaktaufnahme mit Verbrauchern erzielen, insbesondere nicht durch die Erhebung von Gebühren für eine Servicenummer. Dies widerspreche der Verpflichtung, eine kostenlose oder kostengünstige Kommunikation zu ermöglichen.
Argumente der Beklagten nicht überzeugend
Die Beklagte argumentierte, dass die Kosten gerechtfertigt seien, da im Online-Handel keine beratenden Verkäufer wie im stationären Handel vorhanden seien. Das Gericht wies diese Argumentation zurück, da alle Wettbewerber denselben Regeln unterliegen würden.
Ebenso wenig überzeugte das Gericht das Argument der Beklagten, dass die Mehrwertdienstenummer zulässig sei, da noch kein Vertrag mit dem Kunden geschlossen worden sei. Der Schutz der Verbraucher gelte in jeder Phase der Kommunikation, auch vor Vertragsabschluss.
Fazit des Urteils
Das Gericht urteilte, dass die Verwendung einer kostenpflichtigen Mehrwertdienstenummer im Impressum gegen die gesetzlichen Vorgaben verstoße und daher unzulässig sei. Einzig die Schadensersatzansprüche der Klägerin wurden abgewiesen, da kein konkreter Schaden nachgewiesen werden konnte.
Quelle: Landgericht Frankfurt am Main
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