Landgericht Essen, 13.11.2014, Az.: 4 O 97/14
Bitte beachten: Das TMG wurde durch das DDG ersetzt, inhaltlich dürfte die Entscheidung weiterhin aktuell sein. Eine Übersicht finden Sie hier
Gemäß § 3 Abs. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen. Die §§ 4 – 7 UWG wiederum geben Regelbeispiele für unlauteren Wettbewerb, irreführende Werbung, vergleichende Werbung und unzumutbare Belästigung.
Wer dennoch eine nach diesen Regelungen unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann gemäß § 8 UWG durch einen Mitbewerber auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
In dem hier besprochenen Fall bewarb die Vermieterin einer Ferienwohnung diese Wohnung im Internet. Die Webseite enthielt kein ausreichendes Impressum. Daraufhin wurde sie von einer Mitbewerberin auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen. Das Gericht stellt in seiner Urteilsbegründung insbesondere sehr schön die Voraussetzungen dar, nach welchen man als Mitbewerber kategorisiert werden kann.
Gerichtliches Verfahren: Streit um Ferienwohnungsvermietung
Sachverhalt
In diesem Verfahren stehen sich zwei Parteien gegenüber, die beide Ferienwohnungen vermieten. Die Klägerin betreibt die Webseite www…de und bietet dort Ferienwohnungen auf C. Die Beklagten sind Eigentümer einer Ferienwohnung auf C, die sie seit mehreren Jahren über verschiedene Portale wie J und C1 vermieten.
Im März 2014 wurde die Ferienwohnung der Beklagten auch zeitweise über die Webseite www…de angeboten, welche im Jahr 2007 von der Beklagten zu 1) erstellt und ins Internet gestellt wurde. Die Domain gehört ebenfalls der Beklagten zu 1).
Veraltete und unvollständige Inhalte auf der Webseite
Nach Ansicht der Klägerin waren die auf der Webseite www…de im März 2014 eingestellten Inhalte veraltet und unvollständig. So stammte die Preisliste aus dem Jahr 2010, und einige Texte waren entweder unvollständig oder gar nicht vorhanden. Zudem waren die Bilder der Ferienwohnung teilweise verdreht. Zwischen dem 11. und 17. März 2014 war als Anbieter lediglich „Familie I“ angegeben, ohne weitere Informationen wie Vorname oder Adresse.
Abmahnung durch die Klägerin
Am 19. März 2014 ließ die Klägerin die Beklagten durch ihren Anwalt abmahnen. Sie forderte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung sowie die Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von 382,70 €. Die Beklagten verweigerten die Abgabe einer Unterlassungserklärung, da keine Vollmachtsurkunde vorgelegt wurde. Am 1. Mai 2014 veranlasste die Beklagte zu 1) die Löschung der Domain.
Die Klägerin erhob daraufhin Klage auf Unterlassung und Schadensersatz in Bezug auf die Abmahnkosten, basierend auf einem Streitwert von 10.000 €.
Entscheidung des Landgerichts Essen
Das Landgericht Essen gab der Klage statt. Es stellte fest, dass die Klägerin einen Unterlassungsanspruch gemäß §§ 8 Abs. 1 S. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 5 TMG habe. Zudem sei die Klägerin nach §§ 8 Abs. 3 Nr. 1, 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG als Wettbewerberin klagebefugt.
Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien
Das Gericht erkannte ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien an, da beide Ferienwohnungen auf C vermieten und sich somit an denselben Kundenkreis richten. Auch wenn die Klägerin möglicherweise nur als Vermittlerin tätig sei, ändere dies nichts an der Wettbewerbssituation. Es sei unerheblich, ob die Wohnungen auf der gleichen Vermarktungsstufe angeboten werden oder ob sich die Ausstattung der Wohnungen unterscheide.
Unlauteres Verhalten der Beklagten
Das Gericht stellte einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG fest. Nach dieser Vorschrift müssen Diensteanbieter, die Leistungen gegen Entgelt erbringen, vollständige Angaben zu ihrer Identität machen. Auf der Webseite www…de fehlten im relevanten Zeitraum sowohl ein vollständiger Name als auch eine ladungsfähige Anschrift.
Die Beklagte zu 1) als Domaininhaberin sei hierfür verantwortlich, da sie die Webseite erstellt und online gestellt habe. Auch der Beklagte zu 2) hafte als Mitstörer, da er die Ferienwohnung vermietet habe und spätestens seit der Abmahnung von der Werbung auf der Webseite wusste.
Erheblicher Verstoß gegen § 5 TMG
Der Verstoß gegen § 5 TMG sei als erheblich im Sinne von § 3 Abs. 2 UWG zu werten. Der Bagatelleinwand der Beklagten greife nicht, da das Fehlen der Anbieterkennzeichnung gegen eine gesetzliche Vorschrift verstoße, die Transparenz im Marktgeschehen gewährleisten soll. Auch der Einwand, dass die Webseite versehentlich aktiviert worden sei, sei unerheblich, da Verschulden keine Voraussetzung für die Unterlassungspflicht nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 UWG sei.
Fazit
Das Landgericht Essen entschied zugunsten der Klägerin. Die Beklagten wurden dazu verurteilt, die unlautere Werbung auf der Webseite www…de zu unterlassen und die Abmahnkosten zu tragen.
Quelle: Landgericht Essen
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