Landgericht Stuttgart, 27.06.2014, Az.: 11 O 51/14
Bitte beachten: Das TMG wurde durch das DDG ersetzt, inhaltlich dürfte die Entscheidung weiterhin aktuell sein. Eine Übersicht finden Sie hier
Wird ein Webseitenbetreiber wegen eines fehlerhaften Impressums im Internet abgemahnt, kann er gegen die abmahnende Partei selbst in die Offensive gehen und eine sogenannte negative Feststellungsklage einreichen, um gerichtlich feststellen zu lassen, dass die Abmahnung unberechtigt war.
Eine negative Feststellungswiderklage ist immer dann zulässig, wenn ein rechtliches Interesse an der baldigen Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses besteht, weil die Rechtsposition einer Partei an einer gegenwärtigen Ungewissheit leidet, die durch das Feststellungsurteil beseitigt werden kann.
In dem hier dargestellten Urteil des Landgerichts Stuttgart hatte dieses über eine negative Feststellungsklage eines Rechtsanwaltes zu entscheiden, der von einem anderen Rechtsanwalt wegen eines fehlendem/fehlerhaften Impressums auf der Plattform XING abgemahnt worden war.
Sachverhalt des Gerichtsverfahrens
Hintergrund der Auseinandersetzung
Beide Parteien, der Kläger und der Beklagte, sind als Rechtsanwälte tätig. Der Kläger führte auf der Plattform XING ein Profil, in dem ein Link mit der Bezeichnung „Impressum von …“ eingebettet war. Durch das Anklicken dieses Links gelangte der Nutzer auf die Website der Kanzlei des Klägers, wo die erforderlichen Angaben gemäß § 5 Telemediengesetz (TMG) zu finden waren.
Am 12. Februar 2014 mahnte der Beklagte den Kläger wegen eines Verstoßes gegen § 5 TMG ab. Der Beklagte behauptete, dass der Kläger auf seinem XING-Profil kein Impressum bereitgestellt habe. Der Abmahnung lag eine Unterlassungserklärung bei, die den Kläger dazu verpflichten sollte, künftig ein Impressum bereitzuhalten.
Reaktion des Klägers: Negative Feststellungsklage
Der Kläger reichte eine negative Feststellungsklage ein und forderte die Feststellung, dass der Beklagte keinen Anspruch auf Unterlassung bezüglich des fehlenden Impressums auf dem XING-Profil habe. Der Beklagte wiederum erwirkte vor dem Landgericht Stuttgart eine einstweilige Verfügung (Az.: 11 O 101/14), die den Kläger dazu verpflichtete, die Anbieterkennzeichnung gemäß § 5 TMG auf seinem XING-Profil bereitzustellen.
Entscheidung des Landgerichts Stuttgart
Das Landgericht Stuttgart urteilte, dass der Feststellungsantrag des Klägers nur teilweise begründet sei.
Anspruch auf Unterlassung der konkreten Verletzungsform
Das Gericht befand, dass der Kläger gegen § 5 Abs. 1 Nr. 5 und 6 TMG verstoßen habe. Beide Parteien seien als Rechtsanwälte tätig und somit Wettbewerber gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG. Der Kläger habe die Marktverhaltensregeln durch ein unvollständiges Impressum auf XING verletzt. Es bestehe daher eine Wiederholungsgefahr, die einen Unterlassungsanspruch rechtfertige.
Verpflichtung zur Anbieterkennzeichnung
Der Kläger habe auf seinem XING-Profil nicht alle erforderlichen Angaben gemäß § 5 TMG bereitgestellt. Insbesondere fehlten die Angaben zur Rechtsanwaltskammer, die Berufsbezeichnung, die berufsrechtlichen Regelungen und die Umsatzsteueridentifikationsnummer. Das Gericht entschied, dass das Impressum auf der Kanzlei-Website des Klägers nicht ausreichend sichtbar verlinkt und somit nicht „leicht erkennbar“ im Sinne des § 5 TMG war.
Keine Unterlassungspflicht für ein vollständiges Fehlen des Impressums
Das Gericht stellte jedoch fest, dass der Kläger nicht verpflichtet sei, ein Impressum komplett auf seinem XING-Profil bereitzuhalten. Da das Profil des Klägers zumindest teilweise eine Anbieterkennzeichnung aufwies, bestehe keine Wiederholungsgefahr, dass er Telemedien ohne jegliche Anbieterkennzeichnung betreibe.
Zusammenfassung der Entscheidung
Das Landgericht Stuttgart entschied, dass der Kläger die Angaben gemäß § 5 TMG nicht vollständig und nicht leicht erkennbar auf seinem XING-Profil bereitgestellt habe. Ein Anspruch auf Unterlassung bezüglich dieser konkreten Verletzungsform sei begründet. Allerdings habe der Beklagte keinen Anspruch auf eine Unterlassungserklärung hinsichtlich eines vollständig fehlenden Impressums.
Quelle: Landgericht Stuttgart
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