Landgericht Leipzig, 12.06.2014, Az.: 5 O 848/13
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In jedem Impressum einer Webseite müssen verschiedene Informationen über die Identität des Seitenbetreibers/Telediensteanbieters bereit gehalten werden. Wird der Teledienst (also die Webseite) im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht, die der behördlichen Zulassung bedarf und für die eine Aufsichtsbehörde zuständig ist, müssen auch die aktuellen Angaben der Aufsichtsbehörde im Impressum bereitgehalten werden.
Dabei muss darauf geachtet werden, dass immer die aktuell zuständige Behörde für den jetzigen Geschäftssitz angegeben wird. Ob die Adresse der Aufsichtsbehörde angegeben werden muss ist strittig, ein Gerichtsurteil ist bislang nicht bekannt, sicherheitshalber sollte die Adresse aber angegeben werden.
In dem hier besprochenen Urteil des Landgerichts Leipzig hatte dieses darüber zu entscheiden, ob die Nichtangabe der Aufsichtsbehörde im Impressum der Webseite einer Immobilienmaklerin einen Wettbewerbsverstoß darstellte.
Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens
Streit zwischen Immobilienmaklern
In diesem Rechtsstreit stehen sich zwei Immobilienmakler gegenüber. Die Beklagte, seit März 2013 Inhaberin des Unternehmens A, betrieb einen Internetauftritt und war seit August 2012 Inhaberin der dazugehörigen Domain. Zudem war im März 2013 ein Lebenslauf der Beklagten online abrufbar, in dem ihre berufliche Erfahrung und Qualifikationen dargestellt wurden. Unter anderem wurde angegeben, dass sie seit Januar 2011 Inhaberin des Unternehmens A sei und über eine Ausbildung als „geprüfte Immobilienmaklerin“ und einen Abschluss als „Diplom-Betriebswirtin“ verfüge. Tatsächlich hatte sie jedoch lediglich ein Abendstudium bei der IHK sowie eine Grundausbildung zum Immobilienmakler abgeschlossen.
Abmahnung der Klägerin wegen fehlender Gewerbeerlaubnis
Die Klägerin, ebenfalls Immobilienmaklerin, mahnte die Beklagte im Februar 2013 wegen fehlender Gewerbeerlaubnis nach § 34c GewO und einer mangelhaften Anbieterkennzeichnung auf ihrer Website ab. Die Beklagte weigerte sich, die Abmahnkosten zu zahlen. Die Klägerin warf der Beklagten vor, bereits vor 2014 als Immobilienmaklerin ohne entsprechende Erlaubnis tätig gewesen zu sein. Darüber hinaus behauptete die Klägerin, dass das Impressum der Website der Beklagten nicht den Anforderungen des § 5 TMG entspreche, da weder der Name des Anbieters noch die zuständige Aufsichtsbehörde angegeben seien.
Vorwürfe der Täuschung über berufliche Qualifikationen
Die Klägerin warf der Beklagten außerdem vor, ihre beruflichen Qualifikationen auf der Plattform LinkedIn falsch dargestellt zu haben. Insbesondere die Bezeichnung „Diplom-Betriebswirtin“ und „geprüfte Immobilienmaklerin“ seien irreführend, da die Beklagte lediglich ein IHK-Abendstudium abgeschlossen und keine Abschlussprüfung für die Immobilienmaklertätigkeit abgelegt habe.
Entscheidung des Landgerichts Leipzig
Das Landgericht Leipzig entschied zugunsten der Klägerin und stellte fest, dass die Klage sowohl zulässig als auch teilweise begründet sei. Die Klägerin sei als Mitbewerberin der Beklagten nach § 8 UWG berechtigt, Ansprüche gegen unlauteren Wettbewerb geltend zu machen. Das Gericht stellte fest, dass die Beklagte bereits im Jahr 2013 ohne die erforderliche Gewerbeerlaubnis als Immobilienmaklerin tätig war und damit gegen § 34c GewO verstoßen habe.
Verstoß gegen die Impressumspflicht
Das Gericht entschied weiter, dass die Beklagte gegen die Impressumspflicht nach § 5 TMG verstoßen habe. Auf ihrer Website fehlten Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde, was als schwerwiegender Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht eingestuft wurde. Dieser Verstoß sei geeignet, die Interessen von Verbrauchern und Mitbewerbern erheblich zu beeinträchtigen.
Irreführende Angaben zur Qualifikation
Auch die Angaben der Beklagten zu ihrer beruflichen Qualifikation auf LinkedIn wurden als irreführend bewertet. Das Gericht stellte fest, dass der Titel „Diplom-Betriebswirtin“ zu Unrecht geführt wurde, da dieser in der Regel mit einem Hochschulabschluss verbunden ist. Ebenso sei die Bezeichnung „geprüfte Immobilienmaklerin“ irreführend, da die Beklagte keine entsprechende Abschlussprüfung abgelegt hatte. Die Beklagte hafte für diese irreführenden Angaben, da sie als Inhaberin des LinkedIn-Profils für den Inhalt verantwortlich sei.
Wiederholungsgefahr und Unterlassungsanspruch
Das Gericht sah eine Wiederholungsgefahr, da die Beklagte keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hatte. Auch die zwischenzeitlich erteilte Gewerbeerlaubnis ändere daran nichts, da diese widerrufen werden könnte. Die Klägerin habe daher Anspruch auf Unterlassung gemäß § 8 UWG. Zudem wurde festgestellt, dass die Klägerin einen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten habe.
Quelle: Landgericht Leipzig
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