Internetrecht: Die Angabe einer teuren Hotline im Impressum einer Webseite genügt nicht den Vorgaben des Telemediengesetzes

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 02.10.2014, Az.: 6 U 219/13

Bitte beachten: Das TMG wurde durch das DDG ersetzt, inhaltlich dürfte die Entscheidung weiterhin aktuell sein. Eine Übersicht finden Sie hier

Wer eine eigene Homepage (Shop, Blog, Portal oder einfache Werbeseite) betreibt oder im Internet irgendetwas anbietet (z.B. in einem Online Portal) muss die im Telemediengesetz vorgegebenen Informationen auf der Webseite bereithalten.

Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG gehören dazu Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit dem Webseitenbetreiber ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post.

Das hier besprochene Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hatte die Frage zum Gegenstand, ob die Angabe einer teuren Mehrwertdienstnummer im Impressum als Kontaktnummer noch den Vorgaben des § 5 TMG genügt.

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Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens

In diesem Rechtsstreit ging es um zwei Betreiber von Internetversandhandelsplattformen, die eine Vielzahl von Produkten, darunter Fahrradanhänger, anboten.

Die Beklagte vermarktete ihre Produkte unter anderem auf einer Website mit der Domain [Beispieldomain]. Unter dieser Adresse gab die Beklagte im Impressum ihren Namen, ihre Rechtsform, Anschrift sowie den Vertretungsberechtigten an. Außerdem wurde eine kostenpflichtige Mehrwertdienstnummer angegeben, die 49 Cent pro Minute aus dem Festnetz und bis zu 2,99 € pro Minute aus dem Mobilfunknetz kostete. In der Rubrik „Kontakt“ verwies die Beklagte auf diese Nummer sowie auf eine E-Mail-Adresse, jedoch war kein Kontaktformular verfügbar. Stattdessen wurde der Nutzer auf sein E-Mail-Programm weitergeleitet.

Die Klägerin war der Auffassung, dass die Beklagte gegen die Impressumspflicht verstoßen habe.

Streitpunkt der Impressumspflicht

Die Klägerin argumentierte, dass der Diensteanbieter laut Gesetz neben einer E-Mail-Adresse auch einen weiteren schnellen und effizienten Kommunikationsweg anbieten müsse. Eine kostenpflichtige Mehrwertdienstnummer erfülle diese Anforderungen nicht, da die hohen Kosten Nutzer von einer Kontaktaufnahme abhalten könnten. Daher sei die Nummer nicht geeignet, den gesetzlichen Anforderungen an eine schnelle und direkte Kommunikation zu genügen.

Urteil des Landgerichts

Das Landgericht gab der Klägerin Recht. Es verurteilte die Beklagte, künftig im geschäftlichen Verkehr keine kostenpflichtige Mehrwertdienstnummer mehr im Impressum anzugeben. Das Gericht führte aus, dass eine Mehrwertdienstnummer, insbesondere wenn die Kosten an der oberen Grenze der zulässigen Preise nach § 66d TKG lägen, keine effiziente Kommunikation erlaube. Verbraucher hätten ein berechtigtes Interesse daran, nicht mit hohen Kosten belastet zu werden, wenn sie telefonisch Kontakt aufnehmen möchten.

Berufung vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Die Beklagte legte Berufung gegen das Urteil ein, jedoch bestätigte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Entscheidung des Landgerichts. Der Unterlassungsanspruch der Klägerin ergebe sich aus den §§ 8, 4 Nr. 11, 5a des UWG in Verbindung mit § 5 TMG.

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts muss das Impressum eine schnelle und direkte Kommunikation ermöglichen. Zwar sei die Angabe einer Telefonnummer nicht zwingend erforderlich, aber wenn eine Telefonnummer angegeben werde, dürften die entstehenden Kosten keine Barriere für die Kontaktaufnahme darstellen. Die Beklagte habe durch die Verwendung der teuren Mehrwertdienstnummer gegen die Vorgaben verstoßen.

Effizienz und Wirtschaftlichkeit der Kontaktaufnahme

Das Oberlandesgericht wies darauf hin, dass „Effizienz“ im Kontext der E-Commerce-Richtlinie sowohl Wirksamkeit als auch Wirtschaftlichkeit bedeute. Eine teure Telefonnummer stelle für viele Verbraucher eine erhebliche Hürde dar und könnte sie von einer Kontaktaufnahme abhalten. Das Gericht stellte fest, dass die von der Beklagten geforderten Kosten die Grenzen des Zulässigen erreichten und daher nicht den Anforderungen einer effizienten Kommunikation entsprächen.

Verletzung der Impressumspflicht und Wettbewerbsverstoß

Die Verletzung der Impressumspflicht führe zu einem wettbewerbsrechtlichen Verstoß. Das Argument der Beklagten, dass die Kostenobergrenze nicht überschritten worden sei, wies das Gericht zurück. Die hohen Kosten von bis zu 2,99 €/Minute könnten viele Verbraucher abschrecken und seien daher nicht geeignet, eine effiziente Kontaktaufnahme zu ermöglichen.

Zusätzlich sei das Verhalten der Beklagten nach § 5a UWG unlauter, da dem Verbraucher wesentliche Informationen vorenthalten würden, die nach Unionsrecht erforderlich seien.

Fazit

Die Gerichte entschieden, dass die Beklagte durch die Angabe der kostenpflichtigen Mehrwertdienstnummer im Impressum gegen die gesetzliche Verpflichtung zur Bereitstellung eines effizienten Kommunikationswegs verstoßen habe. Dies stelle nicht nur eine Verletzung der Impressumspflicht, sondern auch einen wettbewerbsrechtlichen Verstoß dar, der zu einem Unterlassungsanspruch der Klägerin führte.

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Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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