Internetrecht: Online Kontaktformular im Impressum stellt keine Adresse der elektronischen Post gem. § 5 TMG dar.

Kammergericht Berlin, 07.05.2013, Az.: 5 U 32/12

Bitte beachten: Das TMG wurde durch das DDG ersetzt, der Inhalt dieses Artikels ist aktuell. Eine Übersicht finden Sie hier

Bereits mit Urteil vom 19.09.2007 (Az.: 44 O 79/07) hat das Landgericht Essen festgestellt, dass allein das Bereitstellen eines Kontaktformulars im Impressum einer Internetseite den Anforderungen von § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG nicht genügt.

Begründet hat das Landgericht Essen dies damit, dass die Vorschrift nicht (nur) technische Vorrichtungen verlangt, durch die faktisch eine Verbindung hergestellt werden kann, sondern „Angaben“, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme mittels elektronischer Post ermöglichen.

Das oben genannte Urteil des Kammergericht Berlin vom 07.05.2013 hatte dieselbe Frage erneut zu entscheiden.

Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens

Eine Fluggesellschaft hatte im Internet keine Emailadresse angegeben

Eine irische Fluggesellschaft hielt in dem Impressum des deutschsprachigen Teils ihrer Internetseite keine Emailadresse zur schnellen Kontaktaufnahme zur Verfügung.

Als Begründung trug die Fluggesellschaft insofern vor, dass bereits ihre ursprünglich unter der Rubrik „Kontakt“ angegebene postalische Adresse, Faxnummer sowie mehrere Telefonnummern genügten den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG genügen würden.

Fluggesellschaft meinte, die anderen Kontaktmöglichkeiten würden genügen

Denn diese Angaben versetzten die Nutzer des Telemediums mindestens in vergleichbarer Art und Weise in die Lage, mit der Beklagten schnell, unmittelbar sowie effizient in Kontakt zu treten, wie es auch bei einer Angabe der Adresse der elektronischen Post der Fall wäre.

Insofern sei zu berücksichtigen, dass bei der Beklagten mit über 70 Millionen Jahrespassagieren und 99,8 % Online Buchungen die zusätzliche Angabe einer E-Mail Anschrift zu einer kaum noch zu bearbeitenden Zahl von E-Mail Nachrichten führen würde, wobei auch noch das Problem der Spam-Emails hinzutrete).

Entscheidung des Kammergerichts Berlin

Kammergericht sah dies anders und erkannte in der fehlenden Emailadresse einen Verstoß

Dieser Ansicht folgte das Kammergericht Berlin nicht und erteilte insbesondere dem Vorbringen der Fluggesellschaft eine Absage, dass die Telefaxnummer, die Telefonnummer oder das Angebot eine Kontaktformulars dem Angebot einer Email Adresse gleichwertig sei:

 

      • So sei die Nutzung einer Faxnummer als Medienbruch zu beurteilen. Jeder Internetnutzer sei in der Lage eine Email zu verschicken, aber nicht jeder Nutzer habe ein Faxgerät bzw. eine Faxnummer. Dasselbe gelte für die Telefonnummer, auch wenn das Telefongespräch eine unmittelbare und effiziente Kommunikationsform darstelle, so hinterlasse sie jedoch keine greifbaren Spuren.
      • Auch ein Online-Kontaktformular sei nicht gleichwertig mit einer E-Mail-Anschrift. Ansonsten müsse sich der Verbraucher in ein ihm vom Unternehmer vorgegebenes Formular “zwängen” lassen, welches nicht die gleichen Merkmale wie eine Email aufweisen würde.

Quelle: Kammergericht Berlin

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

Wenn Sie rechtliche Beratung benötigen, rufen Sie uns unverbindlich unter der Rufnummer 0221 – 80187670 an oder schicken uns eine Email an info@mth-partner.de

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert