Anwaltsgericht Köln, 06.03.2013, Az.: 10 EV 8/13
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Jeder Rechtsanwalt in Deutschland unterliegt bei seiner Berufsausübung dem anwaltlichen Berufsrecht. Dieses ist in der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) und der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) kodifiziert. In § 43 BRAO ist die allgemeine Pflicht normiert, den Beruf des Rechtsanwaltes gewissenhaft auszuüben und sich sowohl innerhalb als auch außerhalb des Berufes der Achtung und des Vertrauens würdig zu erweisen, welche die Stellung des Anwaltes erfordern.
Verstößt der Rechtsanwalt gegen das Berufsrecht, kann das zuständige Anwaltsgericht über berufsrechtliche Maßnahmen zulasten des Rechtsanwalts entscheiden. Das Anwaltsgericht ist eine berufsrechtliche richterliche Institution.
In dem hier besprochenen Fall des Anwaltsgerichts Köln hatte dieses darüber zu entscheiden, ob ein Rechtsanwalt in Köln gegen das Berufsrecht verstoßen hatte, weil dieser auf seiner Webseite kein Impressum nach den Vorgaben des § 5 TMG bereithielt.
Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens
Praktizierender Rechtsanwalt hatte im Impressum ungenügende Angaben gemacht
Der Rechtsanwalt hatte auf seiner Internetseite lediglich seinen Namen, seine Anschrift und seine Telefonnummer aufgeführt. Daher wurde er zunächst außergerichtlich und dann gerichtlich in Anspruch genommen.
Nach außergerichtlicher Abmahnung wurde dieser verklagt
Der verklagte Rechtsanwalt vertrat die Ansicht, dass seine Angaben genügen würden. Er würde mit der Internetseite keine Werbung betreiben, die Webseite sei am ehesten einem Eintrag im Telefonbuch vergleichbar.
Entscheidung des Anwaltsgerichts Köln
Anwaltsgericht Köln sah einen wettbewerbsrechtlichen Verstoß des Rechtsanwalts als gegeben an
Das Anwaltsgericht Köln folgte der Ansicht des Rechtsanwalts nicht. Wie jeder Diensteanbieter habe dieser auf seiner Internetseite ein Impressum nach § 5 TMG zu unterhalten. Denn er habe über die Seite für die Allgemeinheit seine Tätigkeit als Rechtsanwalt beworben. Er habe mit der Webseite potentielle Mandanten auf sich und seine Tätigkeit aufmerksam machen wollen und damit Werbung betrieben.
Durch das fehlende Impressum habe er gegen die Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung verstoßen (§ 43 BRAO).
Quelle: Anwaltsgericht Köln
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