Bundesgerichtshof, 04.02.2010, Az.: I ZR 51/ 08
Danach ist er berechtigt, die Marke in der für ihn eingetragenen Weise zur Kennzeichnung seiner Waren oder Dienstleistungen zu benutzen und kann Dritte im Rahmen des Markenschutzes von der Benutzung der Marke ausschließen. Die Rechtsfolgen einer Verletzungshandlung i. S. d. §14 sind in § 14 Abs. 5 MarkenG geregelt. Der Inhaber der Marke kann bei Wiederholungsgefahr daher auf Unterlassung klagen. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
Sachverhalt: In dem dem BGH vorliegenden Fall hatte ein Anbieter von Sportgeräten einen bestimmten Suchbegriff auf seiner Internetseite verwendet, um bei der Suchmaschine Google bei den Suchergebnissen gelistet zu werden. Dieser Suchbegriff war jedoch von einem seiner Konkurrenten als Wortmarke eingetragen. Der Konkurrent klagte somit auf Unterlassung der seiner Ansicht nach unberechtigten Benutzung dieser Wortmarke.
BGH: Der BGH hab dem Kläger Recht. Aufgrund der großen Ähnlichkeit der Konkurrenzprodukte bestand Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Produkten der Parteien, da Internetnutzer sich leicht über die Identität der beiden Produkte hätten irren können. Diese Verwechslungsgefahr bedeute insofern einen Eingriff in das markenmäßige Recht des Klägers.
Quelle: Bundesgerichtshof
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