Oberlandesgericht Düsseldorf, 05.10.2010, Az.: I-20 U 180/09
Die Bewerbung von Produkten oder Dienstleistungen ist in Deutschland an enge Voraussetzungen geknüpft.
Gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung enthält. Als solche Eigenschaften führt das Gesetz zum Beispiel die Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung oder das Zubehör der Produkte oder Dienstleistungen auf. Macht der Wettbewerber demgemäß falsche Angaben über die Zusammensetzung seines Produkts in seiner Werbung, haben andere Wettbewerber einen Unterlassungsanspruch gem. § 8 Abs. 1, §§ 3, § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 n. F. UWG.
Sachverhalt des Falls
In diesem Fall klagte ein Verbraucherverband gegen einen Anbieter von Textilien, der Kinder-Hüttenschuhe mit einer irreführenden Produktbeschreibung bewarb. Die Werbung pries die Schuhe mit den Worten „Obermaterial reine Schurwolle – kuscheliger Walkstoff“ an, während für die Laufsohle „Polyester-Filz mit Latexbeschichtung“ angegeben wurde. Der Verband bemängelte, dass die Strickbündchen der Hüttenschuhe jedoch nicht aus Schurwolle, sondern aus Polyacryl bestanden. Dadurch sah der Verband die Werbung als unzutreffend und irreführend an. Das Landgericht gab der Klage des Verbandes statt, verurteilte den Anbieter zur Unterlassung der irreführenden Werbung und verpflichtete ihn zur Erstattung der Abmahnkosten. Gegen dieses Urteil legte der Anbieter Berufung ein, die vor dem Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf verhandelt wurde.
Urteil des OLG Düsseldorf
Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte das Urteil der Vorinstanz. Das Gericht stellte klar, dass die Werbung in der Tat irreführend sei. Ein durchschnittlicher Verbraucher würde unter dem Begriff „Obermaterial“ die gesamte oberhalb der Sohle befindliche Fläche des Schuhs verstehen. Da die Strickbündchen, die ebenfalls zu diesem Obermaterial gehören, jedoch nicht aus reiner Schurwolle, sondern aus Polyacryl bestehen, sei die Werbung unzutreffend. Das OLG betonte, dass die Mehrheit der angesprochenen Verbraucher die Materialangaben der Werbung so verstehe, dass sämtliche Bestandteile des Obermaterials aus Schurwolle bestehen. Somit sei die Werbung geeignet, den Verbraucher in die Irre zu führen.
Rechtliche Bewertung
Das Gericht stützte seine Entscheidung auf die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Ein Unterlassungsanspruch ergebe sich aus § 8 Abs. 1, §§ 3, 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 a. F., § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 n. F. UWG. Demnach sind irreführende geschäftliche Handlungen unzulässig, insbesondere dann, wenn sie geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten der Verbraucher zu beeinflussen. Da die irreführende Werbung potenziell den Kaufentscheid der Verbraucher beeinflussen könnte, sah das Gericht die rechtlichen Voraussetzungen für den Unterlassungsanspruch als erfüllt an.
Fazit
Das Urteil des OLG Düsseldorf unterstreicht die Bedeutung transparenter und zutreffender Werbung im Hinblick auf Materialangaben. Es betont, dass irreführende Informationen über wesentliche Produkteigenschaften, wie das verwendete Material, unzulässig sind. Anbieter müssen sicherstellen, dass ihre Produktangaben dem tatsächlichen Zustand des beworbenen Produkts entsprechen, um die Verbraucher nicht in die Irre zu führen.
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf
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