Hanseatisches Oberlandesgericht, 27.10.2010, Az.: 5 U 178/08
Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure („HOAI“) in der Ursprungsfassung von 1976 ist das bundesweit geltende Preisrecht für Planungs- und Entwurfsleistungen der Architekten und Ingenieure. Die HOAI wurde im Jahre 2009 durch den Bundesgesetzgeber umfassend novelliert, um umweltbezogene Anreize zu setzen, Bürokratie abzubauen, den Wettbewerb zu stärken und die Wettbewerbsfähigkeit deutscher Büros mit Auslandsorientierung zu stärken.
Die HOAI sieht Mindest- und Höchstsätze für neun verschiedene Leistungsphasen vor, welche nach dem Schwierigkeitsgrad einer Bauleistung („Honorarzonen“) gegliedert sind:
* Grundlagenermittlung
* Vorplanung
* Entwurfsplanung
* Genehmigungsplanung
* Ausführungsplanung
* Vorbereitung der Vergabe
* Mitwirkung der Vergabe
* Objektüberwachung
* Objektbetreuung
* Dokumentation
Das Honorar wird zwischen dem Auftraggeber und dem Architekt/Ingenieur auf Basis der Regelungen der HOAI vereinbart. Zur Sicherung der Qualität der Bauleistungen sind Unterschreitungen der Mindestsätze oder Überschreitung der Höchstsätze der HOAI nur in Ausnahmefällen rechtlich zulässig.
Über eine Unterschreitung der Mindestsätze im Rahmen einer Auftragsausschreibung auf der Internetplatform „My-Hammer.de“ hatte nun das Hanseatische Oberlandesgericht in dem oben genannten Urteil zu entscheiden.
Sachverhalt: Der Beklagte (Bauherr) hatte auf der Internetplatform „My-Hammer.de“ einen Planungsauftrag für ein 8-Familienhaus mit 390 m² Wohnfläche ausgeschrieben. My-Hammer.de ist eine Auktions-Plattform auf der Handwerks-Aufträge und Dienstleistungen angeboten und dann ersteigert werden können. Da die Bauleistungen durchschnittliche Planungsleistungen erforderten und somit die Honorarzone III einschlägig war, betrug der Mindestsatz nach der HOAI 44.243,- €. Der Beklagte bot auf My-Hammer.de jedoch lediglich ein Pauschalhonorar i. H. v. 32.000.- €. Der Beklagte war der Ansicht, dass die Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI gerechtfertigt war.
Hanseatisches Oberlandesgericht: Das OLG folgte der Ansicht des Beklagten nicht. Eine Pauschalvereinbarung dürfe nicht dazu missbraucht werden, die zwingenden Vorschriften der HOAI zu umgehen. Sind die Vorgaben in der Ausschreibung so wenig konkret, dass eine exakte Kalkulation überhaupt nicht möglich sei, dürfe ein solches Pauschalhonorarangebot nicht abgegeben werden.
Darüber hinaus stelle die Unterschreitung einen Wettbewerbsverstoß gem. § 4 Ziff. 11 UWG dar, wonach derjenige unlauter handelt, der einer gesetzlichen Vorschrift (HOAI) zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt sei, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.
Quelle: Hanseatisches Oberlandesgericht
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