Landgericht Düsseldorf, 29.03.2017, 25 S 55/16
Innerhalt des Wohnungseigentumsgesetz hat der Gesetzgeber die Rechte und Pflichten der einzelnen Wohnungseigentümer sowie deren Zusammenschluss als Eigentumsgemeinschaft geregelt. Dazu wird in § 21 WEG geregelt, dass soweit nicht in dem Gesetz oder durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer etwas anderes bestimmt ist, die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zu steht. Dabei ist jeder Wohnungseigentümer berechtigt, ohne Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung eines dem gemeinschaftlichen Eigentum unmittelbar drohenden Schadens notwendig sind. Soweit die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums nicht durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer geregelt ist, können die Wohnungseigentümer eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Eigentums entsprechende ordnungsmäßige Verwaltung durch Stimmenmehrheit beschließen. Jeder Wohnungseigentümer kann eine Verwaltung verlangen, die den Vereinbarungen und Beschlüssen und, soweit solche nicht bestehen, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht.
Absatz 8 des § 21 WEG bestimmt dabei, dass für den Fall, dass die Wohnungseigentümer eine nach dem Gesetz erforderliche Maßnahme nicht treffen, an ihrer Stelle das Gericht in einem Rechtsstreit gemäß § 43 WEG nach billigem Ermessen entscheiden kann, soweit sich die Maßnahme nicht aus dem Gesetz, einer Vereinbarung oder einem Beschluss der Wohnungseigentümer ergibt.
Im nachstehenden Urteil stellt das Landgericht Düsseldorf klar, dass es bei Erhebung einer Feststellungsklage eines Rechtschutzinteresses bedürfe, welches dann versagt werde, wenn anstatt der Feststellung, dass die Wohnungseigentümer zum Ersatz der Kosten einer Maßnahme einzustehen haben, eine Gestaltungsklage auf die Vornahme dieser Maßnahme zielführender und leichter zum Erfolg geführt hätte. Daher ist vor Durchführung der Maßnahme immer zunächst an eine Gestaltungsklage zu denken.
Sachverhalt
In einer Wohnungseigentümergemeinschaft kam es zu einem Wasserschaden in der Wohnung der Kläger, der durch den Austritt von Schmutzwasser infolge eines Defekts an der Hebeanlage im Jahr 2009 verursacht wurde. Die Kläger stellten Feuchtigkeitsschäden fest, die zu Schimmelbildung führten. Trotz mehrfacher Sachverständigengutachten und Versicherungsmeldungen lehnte die Eigentümergemeinschaft es ab, die notwendigen Sanierungsmaßnahmen, insbesondere den Austausch des Estrichs und der Heizschleifen, auf Gemeinschaftskosten durchzuführen. Die Kläger forderten daraufhin gerichtlich, dass die Kosten der Sanierung von der Gemeinschaft zu tragen seien und die Verzögerung der Maßnahmen als Verzug festzustellen sei.
Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf
Das Amtsgericht Düsseldorf gab der Klage der Eigentümer überwiegend statt. Es stellte fest, dass der Estrich zum Gemeinschaftseigentum gehöre und somit die Eigentümergemeinschaft für die Instandsetzung aufkommen müsse. Da die Eigentümergemeinschaft in der Eigentümerversammlung am 22.01.2014 eine Sanierung abgelehnt hatte, befand sie sich ab diesem Zeitpunkt im Verzug. Das Gericht erklärte, dass die Instandsetzung des Estrichs Teil der Pflichten der Gemeinschaft sei und diese die Kosten zu tragen habe.
Berufung vor dem Landgericht Düsseldorf
Die Beklagten legten Berufung ein und argumentierten, dass der Estrich sowie die Heizschleifen im Sondereigentum der Kläger stünden und somit keine Verpflichtung der Gemeinschaft zur Kostenübernahme bestünde. Das Landgericht Düsseldorf hob das Urteil teilweise auf und entschied, dass der Feststellungsantrag der Kläger unbegründet sei. Es wurde jedoch bestätigt, dass die Beklagten zu 7., 8. und 9. (Sondereigentümer im betroffenen Haus) sich seit dem 22.01.2014 im Verzug befänden, da sie pflichtwidrig die Sanierung abgelehnt hätten.
Gemeinschafts- und Sondereigentum
Ein zentraler Streitpunkt war die Frage, ob der Estrich und die Heizschleifen im Gemeinschaftseigentum oder im Sondereigentum stehen. Nach Ansicht des Gerichts gehört der Estrich zum Gemeinschaftseigentum, da er eine wichtige Funktion für die Trittschalldämmung erfüllt und somit für das gesamte Gebäude notwendig ist. Auch die Heizschleifen, die durch die Sanierung betroffen waren, müssten entweder als Teil des Gemeinschaftseigentums erneuert werden oder die Eigentümergemeinschaft wäre aufgrund eines Aufopferungsanspruchs verpflichtet, den Schaden an den im Sondereigentum stehenden Heizschleifen zu ersetzen.
Verzug der Beklagten
Das Landgericht stellte fest, dass die Beklagten zu 7., 8. und 9. seit der Eigentümerversammlung im Januar 2014 im Verzug sind, da sie ihre Pflicht zur Mitwirkung an der ordnungsgemäßen Verwaltung der Immobilie verletzt hatten. Sie hätten den Beschluss über die Sanierung des Estrichs fassen müssen, insbesondere angesichts des Schimmelbefalls und der Gesundheitsgefahren, die durch den Wasserschaden entstanden waren. Durch die Verweigerung der Sanierung und die Ablehnung der Kostenübernahme hätten sie den Verzug zu verantworten.
Fazit
Das Urteil des Landgerichts Düsseldorf zeigt, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft bei Schäden, die das Gemeinschaftseigentum betreffen, für die Instandsetzungskosten aufkommen muss. In diesem Fall wurde der Estrich als Teil des Gemeinschaftseigentums betrachtet, weshalb die Eigentümergemeinschaft zur Sanierung verpflichtet war. Gleichzeitig wurde die Pflichtverletzung der betroffenen Sondereigentümer hervorgehoben, die durch die Verweigerung der Sanierung in Verzug geraten waren.
Quelle: Landgericht Düsseldorf
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